Aktuelles aus dem Energiebereich

Die Bekanntmachung der Genehmigung der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie des Besonderen Einstufungsverfahrens gemäß § 18 Absatz 2 BECV durch das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 12.06.2026. In dieser Bekanntmachung werden die nachträglich anerkannten Sektoren und Teilsektoren mit den jeweils anzuwendenden Kompensationsgraden sowie die nach dem Besonderen Einstufungsverfahren angepassten Kompensationsgrade aufgeführt.

Bitte beachten Sie, dass Unternehmen in nachträglich anerkannten Sektoren und Teilsektoren ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger drei Monate Zeit für eine fristgerechte Einreichung ihrer Anträge auf Kompensation beim Umweltbundesamt haben (gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 BECV). Die ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung laufende Antragsfrist gilt ebenfalls für Anträge in Zusammenhang mit der Anpassung des Kompensationsgrads für bereits anerkannte Teilsektoren gemäß dem Besonderen Einstufungsverfahren (§ 23 BECV).

Damit ist das Fristende im rückwirkenden Antragsverfahren für bis zu fünf Jahre (Abrechnungsjahre 2021 bis 2025) der 14.09.2026 (materielle Ausschlussfrist).

Eine Antragstellung nach dem Fristende ist nicht zulässig. Bitte beachten Sie weiterhin, dass dies die Antragstellung aller Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 oder 2023 bis 2025 umfasst.

Zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.06.2026. Weitere Infos finden Sie auch hier

Quelle: Newsletter DEHSt

Das Ende der Frist für die Beantragung der Beihilfe für indirekte Kosten für das Abrechnungsjahr 2025 ist der 17.08.2026. Weitere Informationen rund um die Antragsstellung finden Sie hier

Daneben hat die deutsche Emissionsstelle den Text für die Billigkeitsrichtlinie veröffentlicht. Den Text finden Sie hier. Nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die europäische Kommission erfolgt die Veröffentlichung der finalen Richtlinie im Bundesanzeiger. Die Richtlinie mit allen Informationen zu den Förderbedingungen finden Sie nachstehend.

Diese richtet sich an stromintensive Unternehmen, bei denen das Risiko einer indirekten Carbon Leakage (d. h. Verlagerung von CO₂-Emissionen in Länder mit niedrigeren Umweltvorschriften) als Folge der auf den Strompreis abgewälzten ETS-Zertifikatskosten besteht. Diese Unternehmen sind mit ihren jeweiligen Wirtschaftszweigen im Anhang I der Beihilfe-Leitlinien der EU aufgeführt und wurden auf europäischer Ebene zu Jahresbeginn ergänzt. 

Vertiefende Informationen zur Strompreiskompensation (SPK) bietet die DEHSt am 10.06.2026 in einer Ganztagesveranstaltung online an. Interessierte Personen finden unter nachfolgendem Link die Einwahldaten sowie das Programm zur Veranstaltung: DEHSt - Homepage - Informationsveranstaltung Strompreiskompensation am 10.06.2026

Die Beantragung erfolgt online über das Formular-Management-System (FMS) der DEHSt. Die DEHSt bietet auf ihrer Website einen Leitfaden zur Antragsausfüllung inklusive weiterführender Informationen und ein Formular zur Kontaktaufnahme bei Fragen an. Dabei verweist die DEHSt allerdings aufgrund des derzeit hohen Aufkommens auf mögliche Verzögerungen bei der Beantwortung.

Umfrage zeigt: Unsicherheiten und Kosten belasten Investitionen

Die Unternehmen in Deutschland können die Transformation nur stemmen, wenn sie dadurch nicht ihre Wettbewerbsfähigkeit einbüßen. Das ist ein zentrales Ergebnis des Energiewende-Barometers der IHK-Organisation 2025.

Die Umfrage, an der sich etwa 3.600 Unternehmen über Branchen und Regionen hinweg beteiligt haben, zeigt das aktuelle Stimmungsbild der Betriebe zur Energiewende.

"In vielen Betrieben dominieren aktuell Skepsis und Verunsicherung beim Stichwort Energiewende", sagt Achim Dercks, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). "Hohe Kosten, untragbare Bürokratie und die insgesamt herausfordernde wirtschaftliche Situation führen dazu, dass weniger Kapazitäten und finanzielle Mittel für Klimaschutz zur Verfügung stehen." 

Viele Industrieunternehmen verließen schrittweise den Standort berichtet Dercks – bei großen Industriebetrieben sogar mit weiter steigender Tendenz. "Hinzu kommt Unsicherheit darüber, welchen Kurs die neue Regierung in der Energiewende einschlägt. Die Folge: Die Unternehmen warten ab. Die Energiewende steht vielerorts auf Standby."

Die kompletten Umfrageergebnisse stehen hier zum Download zur Verfügung.

Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde.
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Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

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