Aktuelles aus dem Energiebereich
Am 17. November 2023 wurde das Energieeffizienzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 18. November 2023 in Kraft. Weiterlesen
Am 16. November 2023 hat die Trading Hub Europe (THE) die Höhe der Gasspeicherumlage für die Periode von Januar bis Juni 2024, mit 1,86 EUR/MWhveröffentlicht. Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung der THE vom 16. Novembr 2023 entnehmen.
Die Begrenzung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz soll für jene Unternehmen gelten, deren Entlastungssumme gem. § 1 Abs. 2 DBAV die Höchstgrenze von 2 Millionen Euro übersteigt. Die Anpassung wirkt sich direkt auf die konkrete Entlastung der genannten Unternehmen aus.
Seit dem 1. Oktober 2023 und bis zum 31. Dezember 2023 gilt ein neuer maximaler Differenzbetrag für leitungsgebundes Erdgas und für Strom. Nicht von der Änderung betroffen ist der maximale Differenzbetrag für Wärme. Insofern gelten folgende Werte:
- Leitungsgebundenes Erdgas: 6 ct./kWh
- Wärme: 8 ct./kWh und
- Strom: 18 ct./kWh
Die Deckelung der Differenzbeträge wird fortlaufend überprüft und, sofern es die Entwicklung auf den Energiemärkten anzeigt, erneut angepasst. Mehr zur Verordnung zur Begrenzung des Differenzbetrages finden Sie hier zusammengefasst.
Am 17. August 2023 hat THE in einer Pressemitteilung, die ab dem 1. Oktober 2023 geltenden Abgaben und Umlagen für die neue Umlagenperiode veröffentlicht. Diese entnehmen Sie der folgenden Übersicht:
| bis 1. Oktober 2023 | ab 1. Oktober 2023 |
SLP-Bilanzierungsumlage | 5,70 EUR/MWh | 0 EUR/MWh |
RLM-Bilanzierungsumlage | 3,90 EUR/MWh | 0 EUR/MWh |
Konvertierungsentgelt | 0,45 EUR/MWh | 0,21 EUR/MWh |
Konvertierungsumlage | 0,38 EUR/MWh | 0 EUR/MWh |
VHP-Entgelt | 0,00148 EUR/MWh | 0,00142 EUR/MWh |
Am 15. Mai 2023 gab die Trading Hub Europe GmbH (THE) bekannt, dass die Umlage nach §35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherumlage) ab dem 1. Juli 2023 auf 1,45 EUR/MWh festgelegt wird.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Pressemitteilung der THE vom 15. Mai 2023.
Energiepreisbremsen: Meldepflichten
Das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leistungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sowie das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) sehen unterschiedliche Meldepflichten für die Unternehmen vor. Weitere Informationen finden Sie nachstehend. Alle Angaben beruhen auf Recherchen der DIHK, die mit größter Sorgfalt erarbeitet und zur Verfügung gestellt wurden. Änderungen sind vorbehalten.
Die folgenden Meldepflichten gegenüber dem Lieferanten oder Netzbetreiber gelten für alle Unternehmen. Abhängig von Entlastungshöchstgrenzen sind weitere Melde- und Nachweispflichten zu erbringen. Die gültigen Meldefristen finden Sie nachstehend:
Ab einer erwarteten Entlastung von 150.000 Euro in mindestens einem Monat:
Ex-Ante Mitteilung bis 31. März 2023 an sämtlichen Entnahmestellen (§22 Abs. 1 EWPBG und §30 Abs. 1 StromPBG). Bei einer Missachtung wird die maximale Entlastung automatisch bei 150.000 Euro im Monat gedeckelt.
Das müssen Sie einreichen:
- Selbsterklärung über voraussichtliche Einhaltung der absoluten und relativen Höchstgrenzen (siehe §18 EWPBG oder §9StromPBG)
- Aufteilung der Höchstgrenze auf die unterschiedlichen Lieferanten
- Aufteilung der Höchstgrenze auf die einzelnen Monate
Ex-post Mitteilung bis 31. Mai 2024. Diese muss folgendes beinhalten:
- Tatsächliche absolute Höchstgrenze Gas/Wärme/Dampf an Lieferanten
Bedenken Sie folgenden Hinweis: Der Energielieferant fordert die Entlastungsbeträge zurück, sollten Sie die Ex-Post Meldepflicht missachten. Die hier aufgeführte Mitteilungspflicht wird je nach Überschreitung der Höchstgrenzen durch zusätzliche Anforderungen ergänzt. Diese finden Sie nachstehend unter Melde- und Nachweispflichten bezogen auf die Entlastungshöchstgrenzen.
Ab einer erwarteten Entlastung von 100.000 Euro im Jahr:
Mitteilung bis 30. Juni 2024 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber an sämtlichen Entnahmestellen (§22 Abs. 5 EWPBG oder §30 Abs. 5 StromPBG).
Das müssen Sie einreichen:
- Firma und Anschrift
- Handelsregister und RegisterNr.
- Entlastungssumme in Spannen
- Selbsteinschätzung ob KMU oder sonstiges Unternehmen
- Gebietseinheit auf NUTS 2 Ebene (Thüringen)
- Hauptwirtschaftszweig nach NACE-Gruppe
Der Gesetzgeber legt zwei Arten von Höchstgrenzen für die Entlastungsummen fest.
Absolute Höchstgrenzen definieren den maximal anzusetzenden Höchstbetrag in Mio. Euro und relative Höchstgrenzen den Anteil in Prozent, den ein Unternehmen oder Unternehmensverbund maximal erhalten kann.
Für die Berechnungen ist eine Summierung aller Entlastungen erforderlich. Diese umfassen neben den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen weitere Hilfen im Rahmen des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zum Umgang mit den hohen Energiekosten. Je nach Überschreitung der Höchstgrenzen sind erweiterte Pflichten sowie Mitteilungen gegenüber der Prüfbehörde und dem Lieferanten einzuhalten. Welche das sind, finden Sie nachstehend:
Bis zu einer Entlastungssumme von 2 Mio. Euro
- Bei Überschreitung der Entlastungssumme von 150.000 Euro in mindestens einem Monat:
- Ex-Ante Mitteilungspflicht beachten
- Ex-post Mitteilung muss zusätzlich zu den oben aufgeführten Erfordernissen eine Bestätigung des Unternehmens über die Einhaltung der 2 Mio. EUR Grenze enthalten
Bis zu einer Entlastungssumme von 4 Mio. Euro (Unternehmen oder Unternehmensverbund)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Mitteilung an die Prüfbehörde über alle verbundenen Unternehmen und deren Entnahmestellen
- Mitteilung an die Prüfbehörde über sonstige erhaltene Entlastungen aus dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zum Umgang mit den hohen Energiekosten (§2 Nr. 4 EWPBG oder §2 Nr. 4 StromPBG)
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers über krisenbedingte Mehrkosten und dass die Höchstgrenze von 4 Mio. EUR nicht überschritten wurde.
- Maximale Entlastungssumme: 50% der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG)
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30.04.2025 (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
Bis zu einer Entlastungssumme von 100 Mio. Euro (Grenze für Unternehmen oder Unternehmensverbund mit besonderer Betroffenheit)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) bei der Prüfbehörde. Diese liegt vor, wenn ohne Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 die EBITDA um 30% zurückgegangen ist.
- Maximale Entlastungssumme: 40% der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG)
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
- Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro dürfen vereinbarte Bonizahlungen nicht erhöht werden und ab 50 Mio. Euro tritt ein Boni- bzw. Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft.
- Das EBITDA darf durch die Entlastungen nicht 70% des EBITDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert des EBITDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
- Ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro muss ein Plan zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit bis zum 31. Dezember 2024 bei der Prüfbehörde vorgelegt werden (Transformationskonzept).
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 100 Mio.
- Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023.
Bis zu einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro (Grenze bei energieintensiven Unternehmen oder Unternehmensverbund mit besonderer Betroffenheit)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Feststellung der Energieintensität eines Unternehmens (§ 2 Nr. 3 EWPBG oder § 2 Nr. 7 StromPBG) durch eine Prüfbehörde.
- Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) durch die Prüfbehörde notwendig. Diese liegt vor, wenn ohne die Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 das EBITDA um 40% zurückgegangen ist
- Maximale Entlastungssumme: 65% der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG).
- Das EBITDA darf durch die Entlastungen nicht 70% der EBITDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert des EBITDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
- Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro dürfen vereinbarte Bonizahlungen nicht erhöht werden und ab 50 Mio. Euro tritt ein Boni- bzw. Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft.
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 50 Mio. Euro.
- Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023.
Bis zu einer Entlastungssumme von 150 Mio. Euro (Grenze bei energieintensiven Unternehmen mit besonderer Betroffenheit, in bestimmten Branchen)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Feststellung zur Energieintensität nach (§ 2 Nr. 3 EWPBG oder § 2 Nr. 7 StromPBG) durch Prüfbehörde und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche Anlage 2 EWPBG oder Anlage 2 StromPBG
- Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) durch die Prüfbehörde. Liegt vor, wenn ohne Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 EBITDA um 40% zurückgegangen ist.
- Maximale Entlastungssumme: 80% der krisenbedingten Energiemehrkosten nach (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG).
- Das EBITDA darf durch die Entlastungen nicht 70% des EBITDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert der EBITDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
- Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro dürfen vereinbarte Bonizahlungen nicht erhöht werden und ab 50 Mio. Euro tritt ein Boni- bzw. Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft.
- Ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro muss ein Plan zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit bis zum 31. Dezember 2024 bei der Prüfbehörde vorgelegt werden (Transformationskonzept).
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 150 Mio. Euro.
- Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023
+49 3681 362-223

+49 3681 362-174