Aktuelles aus dem Energiebereich
Am 17. Mai 2024 ist die geänderte Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) in Kraft getreten. Im Kern adressiert die Änderung zwei Bereiche:
Erleichterungen beim Netzanschluss von PV-Anlagen-Erweiterung des Verzichts vom Anlagenzertifikat
Grundsätzlich ist es bei Stromerzeugungsanlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 135 kW notwendig, dass für diese ein Anlagenzertifikat ausgestellt wird. Von dieser Pflicht kann nunmehr bei Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 135 kW und 500 kW abgewichen werden, wenn diese:
- eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt am Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung erbringen,
- eine kumulierte installierte Leistung von bis zu 270 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung aufweisen und
- über gültige Einheiten- und Komponentenzertifikate für alle zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten nach den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes verfügen.
Dies gilt unabhängig davon, in welcher Spannungsebene der vorhandene Kundenanschluss ist.
Hinweis: Bereits im Juli 2022 wurde die NELEV dahingehend angepasst, dass es bereits seit diesem Zeitpunkt möglich ist, ein Anlagenzertifikat unter Auflage zu erhalten. Mehr lesen Sie hier.
Einrichtung eines Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate
Zudem soll zukünftig ein Register für Hersteller für Einheiten- und Komponetenzertifikate entstehen, das sog. "ZERZ". Hier geht es zum Portal.
In diesem sind die Einheitenzertifikate aufgelistet. Hersteller müssen ihre Anlagen bis zum 01.02.2025 im neuen Register ZEREZ melden, um eine Registrierungsnummer zu erhalten. Anlagenbetreiber müssen ihrem VNB nur noch die Registrierungsnummer nennen. Hilfestellungen zu dem Zertifizierungsprozess finden Sie unter Downloads.
Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde.
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Gemäß § 118 Abs. 46a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kann die Regulierungsbehörde bis zum 31. Dezember 2025 spezifische Regelungen für besondere Situationen in der Nutzung des Stromnetzes festlegen. Dabei geht es darum, die Flexibilität der Netznutzung zu fördern und Maßnahmen zur Unterstützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen.
Mit Beschluss vom vom 15. Februar 2023 (BK4-22-089) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine entsprechende Festlegung erlassen. Diese wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 (BK4-22-089A01) bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Durch die Festlegung erhalten Unternehmen die Möglichkeit, ihre bestehende Vereinbarung zu Netzentgelten aufrechtzuerhalten, selbst wenn sie die 7.000h-Regelung nicht einhalten, solange einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Teilnahme an freiwilligen Lastabschaltungen Nr.1 oder
- Freiwillige Lastabschaltung bzw. Lasterhöhung basierend auf einer vertraglichen Vereinbarung nach § 13 Abs. EnWG (Nr.2)
- Vornahme einer Verbrauchsreduzierung bei hohen Strombörsenpreisen (Nr.4)
- Vornahme von Verbrauchserhöhungen bei niedrigen Strombörsenpreisen (Nr.5) oder kurativem Redispatch (Nr. 4) erfolgt.
Den Text der angepassten Festlegung mit den weiteren Anforderungen finden Sie im Downloadbereich.
Energiepreisbremsen: Meldepflichten
Das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leistungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sowie das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) sehen unterschiedliche Meldepflichten für die Unternehmen vor. Weitere Informationen finden Sie nachstehend. Alle Angaben beruhen auf Recherchen der DIHK, die mit größter Sorgfalt erarbeitet und zur Verfügung gestellt wurden. Änderungen sind vorbehalten.
Die folgenden Meldepflichten gegenüber dem Lieferanten oder Netzbetreiber gelten für alle Unternehmen. Abhängig von Entlastungshöchstgrenzen sind weitere Melde- und Nachweispflichten zu erbringen. Die gültigen Meldefristen finden Sie nachstehend:
Ab einer erwarteten Entlastung von 150.000 Euro in mindestens einem Monat:
Ex-Ante Mitteilung bis 31. März 2023 an sämtlichen Entnahmestellen (§22 Abs. 1 EWPBG und §30 Abs. 1 StromPBG). Bei einer Missachtung wird die maximale Entlastung automatisch bei 150.000 Euro im Monat gedeckelt.
Das müssen Sie einreichen:
- Selbsterklärung über voraussichtliche Einhaltung der absoluten und relativen Höchstgrenzen (siehe §18 EWPBG oder §9StromPBG)
- Aufteilung der Höchstgrenze auf die unterschiedlichen Lieferanten
- Aufteilung der Höchstgrenze auf die einzelnen Monate
Ex-post Mitteilung bis 31. Mai 2024. Diese muss folgendes beinhalten:
- Tatsächliche absolute Höchstgrenze Gas/Wärme/Dampf an Lieferanten
Bedenken Sie folgenden Hinweis: Der Energielieferant fordert die Entlastungsbeträge zurück, sollten Sie die Ex-Post Meldepflicht missachten. Die hier aufgeführte Mitteilungspflicht wird je nach Überschreitung der Höchstgrenzen durch zusätzliche Anforderungen ergänzt. Diese finden Sie nachstehend unter Melde- und Nachweispflichten bezogen auf die Entlastungshöchstgrenzen.
Ab einer erwarteten Entlastung von 100.000 Euro im Jahr:
Mitteilung bis 30. Juni 2024 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber an sämtlichen Entnahmestellen (§22 Abs. 5 EWPBG oder §30 Abs. 5 StromPBG).
Das müssen Sie einreichen:
- Firma und Anschrift
- Handelsregister und RegisterNr.
- Entlastungssumme in Spannen
- Selbsteinschätzung ob KMU oder sonstiges Unternehmen
- Gebietseinheit auf NUTS 2 Ebene (Thüringen)
- Hauptwirtschaftszweig nach NACE-Gruppe
Der Gesetzgeber legt zwei Arten von Höchstgrenzen für die Entlastungsummen fest.
Absolute Höchstgrenzen definieren den maximal anzusetzenden Höchstbetrag in Mio. Euro und relative Höchstgrenzen den Anteil in Prozent, den ein Unternehmen oder Unternehmensverbund maximal erhalten kann.
Für die Berechnungen ist eine Summierung aller Entlastungen erforderlich. Diese umfassen neben den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen weitere Hilfen im Rahmen des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zum Umgang mit den hohen Energiekosten. Je nach Überschreitung der Höchstgrenzen sind erweiterte Pflichten sowie Mitteilungen gegenüber der Prüfbehörde und dem Lieferanten einzuhalten. Welche das sind, finden Sie nachstehend:
Bis zu einer Entlastungssumme von 2 Mio. Euro
- Bei Überschreitung der Entlastungssumme von 150.000 Euro in mindestens einem Monat:
- Ex-Ante Mitteilungspflicht beachten
- Ex-post Mitteilung muss zusätzlich zu den oben aufgeführten Erfordernissen eine Bestätigung des Unternehmens über die Einhaltung der 2 Mio. EUR Grenze enthalten
Bis zu einer Entlastungssumme von 4 Mio. Euro (Unternehmen oder Unternehmensverbund)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Mitteilung an die Prüfbehörde über alle verbundenen Unternehmen und deren Entnahmestellen
- Mitteilung an die Prüfbehörde über sonstige erhaltene Entlastungen aus dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zum Umgang mit den hohen Energiekosten (§2 Nr. 4 EWPBG oder §2 Nr. 4 StromPBG)
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers über krisenbedingte Mehrkosten und dass die Höchstgrenze von 4 Mio. EUR nicht überschritten wurde.
- Maximale Entlastungssumme: 50% der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG)
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30.04.2025 (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
Bis zu einer Entlastungssumme von 100 Mio. Euro (Grenze für Unternehmen oder Unternehmensverbund mit besonderer Betroffenheit)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) bei der Prüfbehörde. Diese liegt vor, wenn ohne Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 die EBITDA um 30% zurückgegangen ist.
- Maximale Entlastungssumme: 40% der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG)
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
- Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro dürfen vereinbarte Bonizahlungen nicht erhöht werden und ab 50 Mio. Euro tritt ein Boni- bzw. Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft.
- Das EBITDA darf durch die Entlastungen nicht 70% des EBITDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert des EBITDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
- Ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro muss ein Plan zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit bis zum 31. Dezember 2024 bei der Prüfbehörde vorgelegt werden (Transformationskonzept).
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 100 Mio.
- Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023.
Bis zu einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro (Grenze bei energieintensiven Unternehmen oder Unternehmensverbund mit besonderer Betroffenheit)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Feststellung der Energieintensität eines Unternehmens (§ 2 Nr. 3 EWPBG oder § 2 Nr. 7 StromPBG) durch eine Prüfbehörde.
- Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) durch die Prüfbehörde notwendig. Diese liegt vor, wenn ohne die Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 das EBITDA um 40% zurückgegangen ist
- Maximale Entlastungssumme: 65% der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG).
- Das EBITDA darf durch die Entlastungen nicht 70% der EBITDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert des EBITDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
- Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro dürfen vereinbarte Bonizahlungen nicht erhöht werden und ab 50 Mio. Euro tritt ein Boni- bzw. Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft.
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 50 Mio. Euro.
- Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023.
Bis zu einer Entlastungssumme von 150 Mio. Euro (Grenze bei energieintensiven Unternehmen mit besonderer Betroffenheit, in bestimmten Branchen)
- Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
- Feststellung zur Energieintensität nach (§ 2 Nr. 3 EWPBG oder § 2 Nr. 7 StromPBG) durch Prüfbehörde und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche Anlage 2 EWPBG oder Anlage 2 StromPBG
- Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) durch die Prüfbehörde. Liegt vor, wenn ohne Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 EBITDA um 40% zurückgegangen ist.
- Maximale Entlastungssumme: 80% der krisenbedingten Energiemehrkosten nach (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG).
- Das EBITDA darf durch die Entlastungen nicht 70% des EBITDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert der EBITDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
- Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro dürfen vereinbarte Bonizahlungen nicht erhöht werden und ab 50 Mio. Euro tritt ein Boni- bzw. Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft.
- Ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro muss ein Plan zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit bis zum 31. Dezember 2024 bei der Prüfbehörde vorgelegt werden (Transformationskonzept).
- Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 150 Mio. Euro.
- Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023
+49 3681 362-223
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- Hinweise des VDE zum Verfahren des Netzanschlusses
- Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang vom 18.06.2024
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