Aktuelles aus dem Energiebereich

Am 27. März 2024 ist die neue Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 in Kraft getreten. Mit den Neuerungen wurde für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation

1. der Kreis der Zuwendungsempfänger erweitert, indem der sog. Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh bei der Strompreiskompensation gestrichen wurde sowie

2. die ergänzende Beihilfe (sog. „Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags um fünf Jahre verlängert. Diese Regelung entlastet besonders stromintensive Unternehmen.

Die neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Eine Antragstellung unter den neuen Bedingungen ist bei der deutschen Emmissionshandelsstelle (DEHSt) möglich und muss bis zum 30. Juni 2024 erfolgen. Weitere Informationen rund um das Thema der Strompreiskompensation finden Sie auf der Website der DEHSt.

Quelle: Pressemitteilung der DEHSt vom 27. März 2024

 

Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt hat, steigt der Mehrwertsteuersatz auf Gas wieder auf 19 Prozent. Die bis dahin auf 7 Prozent gesenkte Mehrwertsteuer auf Gas hatte die Bundesregierung auf die infolge des russischen Kriegs gegen die Ukraine stark gestiegenen Energiekosten reagiert.

Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde.
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Zur Unterstützung der Unternehmen, die aufgrund ihres jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 GWh den Abwärme-Pflichten nach dem § 17 EnEfG unterliegen, hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) am 30. Januar 2024 ein Merkblatt veröffentlicht. Hier gelangen Sie zu den ersten FAQs.

Im Februar 2024 hat die BfEE Webinare zur Plattform-Abwärme durchgeführt. Die Präsentation finden Sie hier.

Mit Datum vom 12. Januar 2024 hat das BMWK seine FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG erneut aktualisiert.

Gas- und Wärmekunden

Von besonderer Relevanz sind aus praktischer Sicht die Anpassungen in den Punkten 2.10 und 2.12.: Unternehmen, die Letztverbraucher von Erdgas oder (End-)Kunde von Wärme sind und die die Höchstgrenzen in manchen Monaten nicht (vollständig) ausgeschöpft haben, können im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 EWPBG höhere Entlastungsbeträge in Anspruch nehmen. In diesen Fällen erfolgt abschließend eine Betrachtung über den gesamten Entlastungszeitraum hinweg (vgl.Kapitel 2.10).

Stromkunden

Für Letztverbraucher von Strom besteht diese Möglichkeit hingegen nicht. Das StromPBG sieht, anders als das EWPBG, keine Nachzahlungen an Letztverbraucher vor. Eine nachträgliche Entlastung, über die zuvor selbst erklärten Beträge hinaus, nach Ablauf des Entlastungszeitraums durch die Jahresendabrechnung, findet für Strom somit nicht statt.

 

Gemäß § 118 Abs. 46a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kann die Regulierungsbehörde bis zum 31. Dezember 2025 spezifische Regelungen für besondere Situationen in der Nutzung des Stromnetzes festlegen. Dabei geht es darum, die Flexibilität der Netznutzung zu fördern und Maßnahmen zur Unterstützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen.

Mit Beschlus vom vom 15. Februar 2023 (BK4-22-089) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine entsprechende Festlegung erlassen. Diese wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 (BK4-22-089A01) bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Durch die Festlegung erhalten Unternehmen die Möglichkeit, ihre bestehende Vereinbarung zu Netzentgelten aufrechtzuerhalten, selbst wenn sie die 7.000h-Regelung nicht einhalten, solange sie an freiwilligen Lastabschaltungen teilnehmen oder eine Verbrauchsreduzierung bei hohen Strombörsenpreisen und kurativem Redispatch erfolgt. Den Text der angepassten Festlegung mit den weiteren Anforderungen finden Sie im Downloadbereich.

Am 16. November 2023 hat die Trading Hub Europe (THE) die Höhe der Gasspeicherumlage für die Periode von Januar bis Juni 2024, mit 1,86 EUR/MWhveröffentlicht. Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung der THE vom 16. Novembr 2023 entnehmen.

Energiepreisbremsen: Meldepflichten

Das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leistungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sowie das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) sehen unterschiedliche Meldepflichten für die Unternehmen vor. Weitere Informationen finden Sie nachstehend. Alle Angaben beruhen auf Recherchen der DIHK, die mit größter Sorgfalt erarbeitet und zur Verfügung gestellt wurden. Änderungen sind vorbehalten.

Die folgenden Meldepflichten gegenüber dem Lieferanten oder Netzbetreiber gelten für alle Unternehmen. Abhängig von Entlastungshöchstgrenzen sind weitere Melde- und Nachweispflichten zu erbringen. Die gültigen Meldefristen finden Sie nachstehend:

Ab einer erwarteten Entlastung von 150.000 Euro in mindestens einem Monat:

Ex-Ante Mitteilung bis 31. März 2023 an sämtlichen Entnahmestellen (§22 Abs. 1 EWPBG und §30 Abs. 1 StromPBG). Bei einer Missachtung wird die maximale Entlastung automatisch bei 150.000 Euro im Monat gedeckelt.

Das müssen Sie einreichen:

  • Selbsterklärung über voraussichtliche Einhaltung der absoluten und relativen Höchstgrenzen (siehe §18 EWPBG oder §9StromPBG)
  • Aufteilung der Höchstgrenze auf die unterschiedlichen Lieferanten
  • Aufteilung der Höchstgrenze auf die einzelnen Monate

Ex-post Mitteilung bis 31. Mai 2024. Diese muss folgendes beinhalten:

  • Tatsächliche absolute Höchstgrenze Gas/Wärme/Dampf an Lieferanten

Bedenken Sie folgenden Hinweis: Der Energielieferant fordert die Entlastungsbeträge zurück, sollten Sie die Ex-Post Meldepflicht missachten. Die hier aufgeführte Mitteilungspflicht wird je nach Überschreitung der Höchstgrenzen durch zusätzliche Anforderungen ergänzt. Diese finden Sie nachstehend unter Melde- und Nachweispflichten bezogen auf die Entlastungshöchstgrenzen.

Ab einer erwarteten Entlastung von 100.000 Euro im Jahr:

Mitteilung bis 30. Juni 2024 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber an sämtlichen Entnahmestellen (§22 Abs. 5 EWPBG oder §30 Abs. 5 StromPBG).

Das müssen Sie einreichen:

  • Firma und Anschrift
  • Handelsregister und RegisterNr.
  • Entlastungssumme in Spannen
  • Selbsteinschätzung ob KMU oder sonstiges Unternehmen
  • Gebietseinheit auf NUTS 2 Ebene (Thüringen)
  • Hauptwirtschaftszweig nach NACE-Gruppe

Der Gesetzgeber legt zwei Arten von Höchstgrenzen für die Entlastungsummen fest.

Absolute Höchstgrenzen definieren den maximal anzusetzenden Höchstbetrag in Mio. Euro und relative Höchstgrenzen den Anteil in Prozent, den ein Unternehmen oder Unternehmensverbund maximal erhalten kann.

Für die Berechnungen ist eine Summierung aller Entlastungen erforderlich. Diese umfassen neben den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen weitere Hilfen im Rahmen des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zum Umgang mit den hohen Energiekosten. Je nach Überschreitung der Höchstgrenzen sind erweiterte Pflichten sowie Mitteilungen gegenüber der Prüfbehörde und dem Lieferanten einzuhalten. Welche das sind, finden Sie nachstehend:

Bis zu einer Entlastungssumme von 2 Mio. Euro

  1. Bei Überschreitung der Entlastungssumme von 150.000 Euro in mindestens einem Monat:
    • Ex-Ante Mitteilungspflicht beachten
    • Ex-post Mitteilung muss zusätzlich zu den oben aufgeführten Erfordernissen eine Bestätigung des Unternehmens über die Einhaltung der 2 Mio. EUR Grenze enthalten

Bis zu einer Entlastungssumme von 4 Mio. Euro (Unternehmen oder Unternehmensverbund)

  1. Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
  2. Mitteilung an die Prüfbehörde über alle verbundenen Unternehmen und deren Entnahmestellen
  3. Mitteilung an die Prüfbehörde über sonstige erhaltene Entlastungen aus dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zum Umgang mit den hohen Energiekosten (§2 Nr. 4 EWPBG oder §2 Nr. 4 StromPBG)
  4. Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers über krisenbedingte Mehrkosten und dass die Höchstgrenze von 4 Mio. EUR nicht überschritten wurde.
  5. Maximale Entlastungssumme: 50% der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG)
  6. Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30.04.2025 (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)

Bis zu einer Entlastungssumme von 100 Mio. Euro (Grenze für Unternehmen oder Unternehmensverbund mit besonderer Betroffenheit)

  1. Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
  2. Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) bei der Prüfbehörde. Diese liegt vor, wenn ohne Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 die EBITDA um 30% zurückgegangen ist.
  3. Maximale Entlastungssumme: 40% der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG)
  4. Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
  5. Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro dürfen vereinbarte Bonizahlungen nicht erhöht werden und ab 50 Mio. Euro tritt ein Boni- bzw. Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft.
  6. Das EBITDA darf durch die Entlastungen nicht 70% des EBITDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert des EBITDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
  7. Ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro muss ein Plan zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit bis zum 31. Dezember 2024 bei der Prüfbehörde vorgelegt werden (Transformationskonzept).
  8. Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 100 Mio.
  9. Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023.

Bis zu einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro (Grenze bei energieintensiven Unternehmen oder Unternehmensverbund mit besonderer Betroffenheit)

  1. Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
  2. Feststellung der Energieintensität eines Unternehmens (§ 2 Nr. 3 EWPBG oder § 2 Nr. 7 StromPBG) durch eine Prüfbehörde.
  3. Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) durch die Prüfbehörde notwendig. Diese liegt vor, wenn ohne die Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 das EBITDA um 40% zurückgegangen ist
  4. Maximale Entlastungssumme: 65% der krisenbedingten Energiemehrkosten (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG).
  5. Das EBITDA darf durch die Entlastungen nicht 70% der EBITDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert des EBITDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
  6.  Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
  7. Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro dürfen vereinbarte Bonizahlungen nicht erhöht werden und ab 50 Mio. Euro tritt ein Boni- bzw. Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft.
  8. Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 50 Mio. Euro.
  9. Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023.

Bis zu einer Entlastungssumme von 150 Mio. Euro (Grenze bei energieintensiven Unternehmen mit besonderer Betroffenheit, in bestimmten Branchen)

  1. Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis (§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG)
  2.  Feststellung zur Energieintensität nach (§ 2 Nr. 3 EWPBG oder § 2 Nr. 7 StromPBG) durch Prüfbehörde und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche Anlage 2 EWPBG oder Anlage 2 StromPBG
  3. Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen (§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG) durch die Prüfbehörde. Liegt vor, wenn ohne Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 EBITDA um 40% zurückgegangen ist.
  4. Maximale Entlastungssumme: 80% der krisenbedingten Energiemehrkosten nach (§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG).
  5. Das EBITDA darf durch die Entlastungen nicht 70% des EBITDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert der EBITDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
  6. Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30. April 2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen (§29 EWPBG oder §37 StromPBG)
  7. Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro dürfen vereinbarte Bonizahlungen nicht erhöht werden und ab 50 Mio. Euro tritt ein Boni- bzw. Dividendenverbot (§29a EWPBG oder §37a StromPBG) in Kraft.
  8. Ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro muss ein Plan zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit bis zum 31. Dezember 2024 bei der Prüfbehörde vorgelegt werden (Transformationskonzept).
  9. Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 150 Mio. Euro.
  10. Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023
Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

Telefon +49 3681 362-223

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