Aktuelles aus dem Energiebereich

Am 12. Februar 2025 hat das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (Bafa) das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz aktualisiert. Mit der aktuellen Überarbeitung des Merkblatts zum EnEfG wurden wesentliche Anpassungen vorgenommen, um die Anforderungen für Unternehmen zu präzisieren und den bürokratischen Aufwand zu verringern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Anpassung des Unternehmensbegriffs & Entscheidungsbaum
    Im Kern bleibt das BAFA bei der funktionalen Betrachtungsweise des Unternehmens (nach EU). Explizit wird nun aber dargelegt, dass auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung als Unternehmen gelten können - wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt tätig sind und keine unselbstständigen Eigenbetriebe sind.
  • Anwendung der 90 %-Regelung bei Energie- und Umweltmanagementsystemen (§ 8 EnEfG)
    Analog zur Energieaudit-Regelung müssen EnMS oder UMS künftig mind. 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken. Dies ermöglicht eine flexiblere Umsetzung und reduziert den administrativen Aufwand für die Unternehmen, denn bisher wurden immer 100 % "gehandelt". Die Einhaltung der 90 %-Regelung obliegt dem verpflichteten Unternehmen und ist im Rahmen der Zertifizierung mit der Zertifizierungsstelle abzustimmen. Sie ist aber leider ausschließlich auf das einzelne verpflichtete Unternehmen beschränkt; eine unternehmensübergreifende Betrachtung (innerhalb eines Konzerns) ist nicht zulässig.
  • Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)
    Das Merkblatt enthält detaillierte Informationen zu Inhalt und Umfang der geforderten Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen und ein Gestaltungsbeispiel. Diese orientieren sich an den Vorgaben der ISO 50001, EMAS und DIN EN 16247-1.
  • Ausnahmeregelungen für Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)
    Zukünftig sind bestimmte Maßnahmen von der detaillierten Wirtschaftlichkeitsbewertung befreit: Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen bis 2.000 Euro, beschlossene und direkt in den Umsetzungsplan aufgenommene Maßnahmen sowie aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben verpflichtende Maßnahmen.

Das aktualisierte Merkblatt finden Sie hier

Aufgrund einer Änderung bei den beihilferechtlichen Transparenzvorgaben der EU-Kommission werden auch die Meldeschwellen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) angepasst, liegen zukünftig bei 100.000 Euro bzw. 10.000 Euro.


Die Europäische Kommission hat die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben angepasst und die Meldeschwelle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO herabgesetzt. Ab diesem Jahr werden darum die Meldeschwellen in der EnSTransV auch weiter herabgesetzt. Alle Begünstigten, die im Kalenderjahr 2024 eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro (bislang: mehr als 200.000 Euro) erhalten haben, sind im Jahr 2025 zur Abgabe einer Anzeige bzw. einer Erklärung verpflichtet. Für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Begünstigte und für in der Fischerei und Aquakultur tätige Begünstigte sinkt die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro. 

Unter Beachtung der Übergangsvorschrift in Artikel 58 Absatz 5 der AGVO treten die genannten Änderungen der EnSTransV deshalb zum 1. Januar 2024 rückwirkend in Kraft. Die Meldung durch die Begünstigten hat daher unter Einhaltung dieser Schwellen erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2024 und damit unter Beachtung von § 3 Absatz 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Generalzolldirektion.

Quelle: DIHK

Im Rahmen der EU-Gebäuderichtlinie EPBD gilt ein Verbot jeglicher Förderung für rein fossile Heizsysteme. Betroffen sind finanzielle Anreize wie vergünstigte Kredite und steuerliche Vorteile bei Kauf, Installation und Betrieb solcher Anlagen, unabhängig davon, ob sie in Renovierungsprojekte eingebunden sind. Förderfähig bleiben hingegen hybride Heizsysteme, die zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Quelle: DIHK

Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG soll es ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung geben. Zudem entfällt für Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2025. Mehr hierzu finden Sie in der Zollmitteilung

Mit dem am 09. August 2024 aktualisierten Merkblatt zur Plattform Abärme hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) Bagatellschwellen für die Meldung zum 01.01.2025 veröffentlicht. Zur Meldung sind gem. § 17 Abvs. 2 EnEfG Unternehmen (>2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch/a) verpflichtet.

Die aufgenommenen Bagatellschwellen unterteilen sich in die Anlagenschwelle sowie die Standortschwelle. Entsprechend der Anlagenschwelle müssen keine Informationen über Anlagen gemeldet werden, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen. Als Beispiel für keine wesentliche Abwärmemenge nennt das Merblatt eine Abwärmemenge von unter 200 MWh pro Jahr. Die Schwelle bezieht sich auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.  Als keine wesentliche Abwärmemenge wird zudem Abwärme aus einer Anlage, die

  • weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung steht oder
  • im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25°C aufweist, angesehen. Die Schwelle bezieht sich ebenfalls auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.

Auch muss die Standortschwelle unterschritten werden. Danach  sind Informationen über Standorte von der Meldepflicht ausgenommen , in denen die Summe der Abwärmemengen der Abwärmepotentiale nicht wesentlich ist. Als keine wesentliche Abwärmemenge an einem Standort wird eine Abwärmemenge von unter 800 MWh pro Jahr festgelegt, bezogen auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr.

 

Quelle: Merkblatt BfEE zur Plattform Abwärme S. 7ff..

Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde.
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Gemäß § 118 Abs. 46a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kann die Regulierungsbehörde bis zum 31. Dezember 2025 spezifische Regelungen für besondere Situationen in der Nutzung des Stromnetzes festlegen. Dabei geht es darum, die Flexibilität der Netznutzung zu fördern und Maßnahmen zur Unterstützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen.

Mit Beschluss vom vom 15. Februar 2023 (BK4-22-089) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine entsprechende Festlegung erlassen. Diese wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 (BK4-22-089A01) bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Durch die Festlegung erhalten Unternehmen die Möglichkeit, ihre bestehende Vereinbarung zu Netzentgelten aufrechtzuerhalten, selbst wenn sie die 7.000h-Regelung nicht einhalten, solange einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Teilnahme an freiwilligen Lastabschaltungen Nr.1 oder
  • Freiwillige Lastabschaltung bzw. Lasterhöhung basierend auf einer vertraglichen Vereinbarung nach § 13 Abs.  EnWG (Nr.2)
  • Vornahme einer Verbrauchsreduzierung bei hohen Strombörsenpreisen (Nr.4)
  • Vornahme von Verbrauchserhöhungen bei niedrigen Strombörsenpreisen (Nr.5) oder kurativem Redispatch (Nr. 4) erfolgt.

Den Text der angepassten Festlegung mit den weiteren Anforderungen finden Sie im Downloadbereich.

Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

Telefon +49 3681 362-223

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