Daten, Fakten und Adressen zum Thema Energie

Über § 14a Absatz 1 EnWG wird die Bundesnetzagentur ermächtigt, bundeseinheitliche Regelungen zu treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet sind, Vereinbarungen mit Lieferanten, Letztverbrauchern oder Anschlussnehmern über die netzorientierte Steuerung der in ihrem Niederspannungsnetz angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abzuschließen. In Ausgestaltung und Konkretisierung dieser Ermächtigung hat die Beschlusskammer am 27. November 2023 die Festlegung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG beschlossen. Diese soll zum 01. Januar 2024 in Kraft treten. Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden in 2.4 u.a. Wärmepumpen und nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobilität definiert. Darüber hinaus trifft die Festlegung zu folgenden Punkten weitere Regelungen:

Wann muss ich an dem Verfahren zur netzorientierten Steuerung von meiner Verbrauchseinrichtung teilnehmen? Welche Ausnahmen gibt es?

Nach Kap. 3.1 der Festlegung gilt die Teilnahmneverpflichtung für sämtliche Netzbetreiber im Bereich der Niederspannung. Gleiches gilt nach Kap. 3.3. für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Ausgenommen von der Teilnahmnepflicht sind nach Kap. 3.4.:

  • Ladepunkte für solche Elektromobile, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen,
  • Wärmepumpen und Klimaanlagen, die nicht der Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden. Zu nennen sind hier namentlich Anlagen, die Wärme oder Kälte etwa zwingend im Rahmen von Produktionsprozessen benötigen

Achtung: Zahlung eines Baukostenzuschusses führt nicht zur Befreiung von der Teilnahmnepflicht ebenso die Erfüllung von sonstigen marktlichen Verpflichtungen (Kap. 3.5)

Darüber hinus gilt die Teilnahmepflicht nur bei einem höheren Strombezug als 4,2 kilowatt. Siehe hierzu Kap. 2 4. 5.

Wann erfolgt die netzorientierte Steuerung durch den Netzbetreiber?

Das Verfahren zur netzorientierten Steuerung wird in Kap. 4.1. bis 4.5. näher umschrieben. Grundsätzlich hat dies durch den Netzbetreihber als sog. ultima ratio zu erfolgen. Dabei sind folgende Schritte durchzuführen:

  1. Ermittlung einer drohenden Überlastung des Netzbereichs
  2. Umfang und Dauer der netzorientierten Steuerung
    1. Erforderlichkeit
    2. Intensität
    3. Diskriminierungfreiheit sowie
    4. Dauer
  3. Arten der Ansteuerung: Direktansteuerung und Steuerung mittels EMS
  4. Bestimmung der Mindestleistung für den netzwirksamen Leistungsbezug

Die Durchführung der netzorientierten Steuerung regelt Kap. 4.6- Kap. 4.8.

Neben diesen Bestimmungen trifft die Festlegung Vorgaben zur Sicherstellung des Netzanschlusses, dem Netzausbau, Dokumentationspflichten, Melde- und Informationspflichten sowie Regelungen zur Haftunghsfreistellung (Kap.9). Im Kapitel 10 sind Übergangsvorschriften für Anlagen enthalten, die bereits vor dem 01. Januar 2024 an das Netz angeschlossen wurden, in Betrieb gegangen sind und die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Festlegung die Gewährung eines reduzierten Netzentgeltes nach § 14a EnWG a.F. von Seiten des Netzbetreibers in Anspruch genommen haben. Weitere Informationen zu dieser Festlegung fiinden Sie auf der Homepage der BNetzA.

Reduzierung des Entgelts

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die näheren Vorgaben hat die BNetzA in der Festlegung vom 23. November 2023 von Netzentgelten für steuerbarere Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG verankert. Weitere Informationen zu dieser Festlegung finden Sie auf der Homepage der BNetzA.

 

 

Für die Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung nach EnFG hat das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle das Antragsverfahren eröffnet. Stromkostenintensive Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung bei der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage bis zum 30. Juni 2023 über das ELAN-K2 Portal beantragen. Als Hilfestellung hat das BAFA am 28. April 2023 ein Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2023 veröffentlicht. Dieses finden Sie hier.

Zudem hat das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein „Merkblatt Grüne Konditionalität 2023" veröffentlicht. In diesem werden die Anforderungen an die ökologischen Gegenleistungen erläutert. Dieses finden Sie hier.

Zum 01. Januar 2023 ist die gemeinsame Internetplattform der Stromverteilnetzbetreiber (VNB) gestartet. Damit wird allen Netznutzern ermöglicht, bundesweit schnell und unbürokratisch die für ihre Region zuständigen Netzbetreiber zu finden. Über das Netzportal und die digitalen Visitenkarten der Netzbetreiber gelangen die Netznutzer einfach und unkompliziert auf die Internetseite des jeweiligen Verteilnetzbetreibers. Dabei stellt jeder jeder VNB Strom über seine „digitale Visitenkarte“ einen Link zum Netzanschlussportal auf seiner Website bereit. Das Portal können Sir unter folgenden Link: https://vnbdigital.de/vnb/930?postcodeId=uZ36fmnSaZ9e9X822&term=98527 aufrufen.

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse hat der deutsche Gesetzgeber nicht ausschließlich Regelungen zur Entlastung von Verbrauchern geschaffen. Vielmehr regelt das Gesetz auch die sog. Abschöpfung von Überschusserlösen aus der Vermarktung von erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom. Durch diese Vorgaben werden Anlagenbetreiber nicht nur finanziell belastet, sondern diese müssen ihren Überschusserlös selbst ermitteln und melden. Kommt der Anlagenbetreiber diesen Pflichten nicht nach, sind nach § 43 StromPBG Bußgelder festgelegt.

Zur Reduzierung des damit verbundenen Umsetzungsaufwands für die betroffenen Anlagenbetreiber hat der Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) eine Handreichung veröffentlicht, die zur Orientierung dienen soll. Diese finden Sie hier.

Quelle: BEE

Erneuerbare Energien sind ein Standortfaktor für die deutsche Wirtschaft und können einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Eine Umstellung auf den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien ist gleichzeitig eine Möglichkeit, sich gegen steigende Strompreise abzusichern und den betrieblichen CO2-Ausstoß zu reduzieren.  

Mit dem Leitfaden zu Beschaffungsstrategien für grünen Strom erhalten Unternehmen Unterstützung bei der nachhaltigen Strombeschaffung. Einführend werden die EU-weiten Regelungen wie die EU-Taxonomie, Mechanismen und Begrifflichkeiten bei der Beschaffung von grünem Strom thematisiert, um Investitionsentscheidungen zu erleichtern. Der klassische Grünstrombezug mittels eines Energieversorgers, die Eigenversorgung und schließlich Green Power Purchase Agreements (Green PPAs) werden abschließend im Detail beleuchtet. 

Mit Hilfe dieses Leitfadens zu Beschaffungsstrategien für grünen Strom sollen Stromabnehmer aus Industrie und Gewerbe in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen für den zukünftigen Strombezug zu treffen und die richtige Strombeschaffung für Ihr Unternehmen wählen. 

Den Leitfaden finden Sie hier zum Download.

Der DIHK hat am 2. August 2022 ein Merkblatt zum Thema "Förderung von wasserstoffbasierten Konzepten" veröffentlicht. Das Merkblatt stellt die beiden Segmente vor, mit denen wasserstoffbasierte Konzepte unterstützt werden sollen. Zum Merkblatt gelangen Sie hier.

Es handelt sich einerseits um Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung und andererseits um Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus grünem Wasserstoff. Für die beiden Segmente sollen die ersten Ausschreibungen ab 2023 starten.

Quelle: DIHK

Power Purchase Agreements (PPAs) haben für die Vermarktung und den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien (EE) in den letzten Jahren in Deutschland vermehrt Aufmerksamkeit gewonnen. Da diese Art der Beschaffung für Strom aus Erneuerbaren Energien für einen Großteil der Marktteilnehmer noch Neuland darstellt, ist es ratsam, sich vorab mit den Modalitäten eines solchen Bezugsvertrages auseinanderzusetzen und sich mit dessen Details, Ausgestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen zu befassen.

An dieser Stelle setzt der Vertragsleitfaden der Marktoffensive Erneuerbare Energien an. Er soll Stromverbrauchern und -erzeugern ein tieferes Verständnis für den Abschluss von Green PPA-Verträgen vermitteln. Außerdem sollen die Marktteilnehmer in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen über ihren Stromeinkauf zu treffen. Zu diesem Zweck gibt der Leitfaden zunächst einen groben Überblick über alle relevanten Vertragsklauseln und untersucht sie dann im Detail.

Den Vertragsleitfaden können Sie hier downloaden.

Vom Heizen bis zum Schmelzen: Produzierende und verarbeitende Unternehmen in Deutschland haben einen hohen Bedarf an Wärmeenergie. Dabei entstehen aber in den meisten Arbeitsprozessen große Mengen Abwärme, die häufig ungenutzt abgeführt werden müssen. Wie das Abwärmepotential gewinnbringend und umweltschonend genutzt werden kann, zeigt der neue Leitfaden der Mittelstandsinitiative Energiewende zur Abwärmenutzung in Unternehmen.

 

Weitere Informationen zur Abwärmenutzung sind auch in einer Broschüre der Dena (Deutsche EnergieAgentur) enthalten.

 

In einem Gewerbegebiet teilen sich viele Unternehmen eine gemeinsame Infrastruktur, konzentrieren Lärmemissionen auf einen beschränkten Raum und minimieren den Flächenverbrauch. Gewerbegebiete bieten damit grundlegende Effizienzvorteile zu einer dezentralen Ansiedelung von Unternehmen. Die räumliche Nähe der Unternehmen ermöglicht zahlreiche weitere Synergieeffekte, wovon insbesondere der Klimaschutz und die Energiewende in vielfältiger Sicht profitieren können.

Den Praxisleitfaden finden Sie hier.

Dieses Merkblatt soll eine Orientierung zum KWKG und angrenzenden Gesetzen geben. Das Merkblatt finden Sie hier.

Das Thema Abgrenzung von Drittstrommengen beschäftigt sehr viele Unternehmen, die Privilegierungen beim Strompreis in Anspruch nehmen (Eigenversorgung, BesAR, netzseitige Umlagen). Mit dem Energiesammelgesetz, das Ende 2018 in Kraft trat, wurden die Regelungen ins EEG aufgenommen. Zwar wurde erstmals eine Schätzmöglichkeit eröffnet, gleichzeitig sind die Vorgaben aber äußerst bürokratisch.

Das Merkblatt, das hier zur Verfügung steht, gibt Hinweise, wann es sich überhaupt um eine Drittstrommenge handelt, die abgegrenzt werden muss. Zudem gibt es eine Hilfestellung, wann gemessen werden muss und wann geschätzt werden darf.

Die verlässliche Belieferung mit Strom ist für nahezu jede wirtschaftliche Aktivität zentral. Ebenso zentral für die Unternehmensplanung sind stabile Strompreise auf einem Niveau, das die Wettbewerbsfähigkeit auf nationaler, europäischer und globaler Ebene nicht konterkariert. In den vergangenen Jahren sind die Strompreise für gewerbliche Abnehmer jedoch gestiegen – in erster Linie wegen des Anwachsens der Umlagen und in jüngster Zeit durch einen Anstieg der Netzentgelte in den meisten Netzgebieten.


Für viele Unternehmen stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, wie den Mehrkosten in der Strombeschaffung zu begegnen ist. Klar ist: Je größer ein Unternehmen, desto eher hat es auch die personelle und finanzielle Kapazität, Mitarbeiter eigens für diese Aufgabe abzustellen. In kleinen und mittleren Unternehmen hat der verantwortliche Mitarbeiter oft noch weitere Aufgaben, die die ganzheitliche Ausarbeitung einer Strombeschaffungsstrategie erschweren.

Das beigefügte Merkblatt des DIHK soll daher eine Handreichung und Einleitung in das Thema Strombeschaffung und Stromhandel sein und Möglichkeiten zur Individualisierung der Strombeschaffung aufzeigen. Einen besonderen Schwerpunkt stellt dabei das Thema Strombörse dar. Lohnt es sich für Unternehmen, direkt am Großhandel teilzunehmen? Welche Pflichten gehen damit einher und welche Voraussetzungen bestehen? Welche Besonderheiten bestehen bei der Beschaffung von Grünstrom?

Diese und weitere Fragen soll dieses Merkblatt beantworten.

Quelle: DIHK

Das Merkblatt finden Sie hier.


Bundesgerichtshof (BGH) urteilt zur Kundenanlage

Mit seinem Beschluss vom 12. November 2019 hat der BGH zum Vorliegen einer Kundenanlage nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geurteilt. Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten. Denn: In Kundenanlagen fallen keine Netzentgelte an. Nun hat sich der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dabei ging es zum einen um eine Kenngröße für Kundenanlangen und im zweiten Fall um die Frage, ob eine Straße kreuzen darf.

Zur Kenngröße der Kundenanlage

Der BGH hat festgelegt (EnVR 65/18), dass eine Kundenanlage dann nicht mehr unerheblich für den Wettbewerb und die Lage des Netzbetreibers ist, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 Quadratmeter versorgt und die durchgeleitete Strommenge eine Gigawattstunde deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.

Zur Frage des räumlichen Zusammenhangs

Für eine Kundenanlage ist notwendig, dass sie sich über ein räumlich zusammenhängendes Gebiet erstreckt (EnVR 66/18). Für den BGH ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sie sich über mehrere Grundstücke erstreckt oder nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob eine Straße kreuzt und ob es sich dabei um eine Durchgangsstraße handelt oder nicht. Dies gilt allerdings nur, wenn die Grundstücke aneinander angrenzen und damit ein begrenztes Gebiet darstellen. Nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke können eingeschlossen werden.

Gemeinsam mit dem Bundesverband Energiespeicher hat der DIHK ein Faktenpapier zum Speichereinsatz in Unternehmen erstellt. Das Papier behandelt sowohl den rechtlichen Rahmen als auch mögliche Geschäftsmodelle.

Fakten und Argumente zum Emissionshandel in der dritten Handelsperiode und zur geplanten Strukturreform in der vierten Handelsperiode

Im Jahr 2005 wurde in der Europäischen Union der Emissionshandel für Kohlendioxidemissionen gesetzlich eingeführt. Mit dem Emissionshandel sollen die Schadstoffemissionen durch die Einrichtung eines Marktes für Verschmutzungsrechte verringert werden. Der Emissionshandel befindet sich derzeit in der dritten Handelsperiode (2013 bis 2020). Fakten und Argumente zum Emissionshandel in der dritten Handelsperiode und zur geplanten Strukturreform in der vierten Handelsperiode sind im Faktenpapier dargelegt.

Das Faktenpapier finden Sie hier.

Ziel des „Faktenpapiers Stromnetze“ ist es, zu einer objektiv geführten Debatte über den notwendigen Netzausbau beizutragen. Dazu werden die Anforderungen an die Stromnetze, Kosten und Nutzen des Netzausbaus, die Grundlagen der Finanzierung der Netze, die Verfahren zur Bestimmung und Deckung des Ausbaubedarfs sowie Maßnahmen und Technologien zur möglichen Begrenzung des Netzausbaubedarfs beschrieben.

Das Faktenpapier finden Sie hier.

Im Faktenpapier zum Thema zeigen DIHK und VEA anhand aktueller Beispiele die Vorteile auf, die die bestehende Regelung zur atypischen Netznutzung sowohl den Unternehmen als auch der Energiewende bringt. Denn um in den Genuss der Netzentgeltentlastung zu kommen, müssen die Betriebe sicherstellen, dass ihre spezifische Jahreshöchstlast nicht mit der Höchstlast des Netzbetreibers zusammenfällt. 

Das Faktenpapier finden Sie hier.

Zur Sicherung des Wettbewerbs trägt auch eine verbesserte Markttransparenz bei. Um den gewerblichen Energienachfragern die Marktübersicht zu erleichtern und die Informationskosten zu senken, bietet die IHK-Organisation eine Adressensammlung der Strom- und Gashändler sowie der Berater für den Strom- und Gaseinkauf zum Download an.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

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Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

Telefon +49 3681 362-223

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