Radon in Südthüringen

Unternehmen in Radonvorsorgegebieten zu Messungen verpflichtet

Bereits zum 31. Dezember 2020 trat eine Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) in Kraft, die Gebiete festlegt, in denen eine überhöhte Konzentration von Radon auftreten kann. Hohe Konzentrationen dieses radioaktiven Edelgases können zur Überschreitung des Referenzwertes führen und somit eine gesundheitliche Gefährdung darstellen. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen informiert darüber, dass Inhaber von Betriebsstätten in den jeweiligen Gebieten seit Sommer 2021 verpflichtet sind, Radonmessungen durchzuführen und dafür notwendige Geräte anzuschaffen.

Radon ist ein natürlich vorkommendes, radioaktives Edelgas, das aus dem Untergrund durch undichtes Bodenwerk, undichtes Mauerwerk oder durch Kabel- und Rohrführungen in Gebäude eindringen und sich dort sammeln kann.  Mit der Allgemeinverfügung von 2020 legte das TLUBN Gebiete fest, für die erwartet wird, dass der Referenzwert von 300 Bq/m³ in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen durch die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft überschritten wird.

In der Allgemeinverfügung sind die folgenden Südthüringer Gebiete benannt, in denen Unternehmen Radonmessungen durchführen müssen. Sie wurden in einer Prognose des Radonpotenzials unter Berücksichtigung der spezifischen Geologie von Thüringen ermittelt:

  • Elgersburg
  • Floh-Seligenthal
  • Goldisthal
  • Großbreitenbach
  • Ilmenau
  • Masserberg
  • Oberhof und
  • Schleusegrund.

Die Verantwortung für die Arbeitsplätze und somit auch für die Durchführung der Messung trägt der Inhaber der Betriebsstätte. Hierzu müssen Messgeräte von Anbietern einer anerkannten Messstelle verwendet werden. Eine Übersicht dazu ist auf der Website des Bundesamtes für Strahlenschutz zu finden – https://bit.ly/3maaOMXs. Die Messdauer beträgt insgesamt zwölf Monate. Die Messergebnisse müssen Mitte 2022 vorliegen und auf Verlangen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz vorgezeigt werden. Die Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrungsfrist regelt der § 155 Strahlenschutzverordnung.

Weitere Informationen unter www.suhl.ihk.de/radon.

Suhl, 17. Dezember 2021

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

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