Radon

Unternehmen mit Betriebsstätten in den sogenannten Radonvorsorgegebieten müssen an Arbeitsplätzen Messungen der Radonkonzentration durchführen, wenn sich der Raum im Erd- oder Kellergeschoss befindet und die Beschäftigten sich hier während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder wiederholt aufhalten.

Die Messdauer beträgt zwölf Monate und spätestens 18 Monate nach Bekanntgabe der Radonvorsorgegebiete müssen die Messergebnisse vorliegen. Die Messergebnisse sind auf Verlangen der zuständigen Behörde - dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz -  vorzulegen.

Am 31. Dezember 2020 ist die Thüringer Allgemeinverfügung zur Ausweisung von Radonvorsorgegebiete in Kraft getreten. In Südthüringen sind als Radonvorsorgegebiete folgende Gemeinden bzw. Städte ausgewiesen: Elgersburg, Floh-Seligenthal, Goldisthal, Großbreitenbach, Ilmenau, Masserberg, Oberhof und Schleusegrund, siehe Allgemeinverfügung des TLUBN.


Mit der am 14. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündeten Änderung der Strahlenschutzverordnung sind die Anforderungen an die Dokumentation der Messungen konkretisiert worden. Nach § 155 Abs. 2 StrSchV ist die Durchführung der Messung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Informationen enthalten:

  1. Anlass der Messung,
  2. Datum des Beginns und des Endes der Messung oder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messabschnitte,
  3. Standort der Betriebsstätte, in der sich der Arbeitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind,
  4. Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte,
  5. Lage des Messortes sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind, und
  6. Art des jeweils verwendeten Messgerätes und das jeweilige Messverfahren.

Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen.


Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz hat eine Radon-Kontaktstelle eingerichtet, die unter folgendem Link erreichbar ist.

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz hat als Vollzugsbehörde ein FAQ erstellt, u. a. zu Fragen der Betroffenheit von Telearbeitsplätzen, bei Vermietungen oder bei Selbstständigen, siehe hier.


Nach dem Strahlenschutzgesetz vom Juni 2017 musste ein Radonmaßnahmeplan erstellt werden und bis Ende 2020 mussten die Radonvorsorgegebiete ausgewiesen werden. Der Radonmaßnahmenplan wurde im März 2019 veröffentlicht und dient zur Information über die geplanten Maßnahmen von Bund und Ländern zum Schutz vor Radon in Deutschland. Die Radonvorsorgegebiete werden durch die  Bundesländer erstellt und weisen Gebiete aus, in denen eine beträchtliche Zahl an Gebäuden den festgelegten Referenzwert überschreitet.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

 E-Mail E-Mail schreiben

Emission Immission Wasser F-Gas Kälte Wasserstoff Elektromobilität Treibhausgas Klimaneutralität CO2-Bilanzierung Nachhaltigkeit SVHC RoHS CLP SCIP Abfall Chemikalien-Klimaschutzverordnung Erneuerbare Energien und Eigenversorgung Kraft-Wärme-(Kälte)-Kopplung Energiesteuern und -abgaben Förderprogramme - Energie EMAS und DIN 14001 Energie/Energiemangement Nachhaltigkeitsabkommen Thüringen (NAT) Chemikalienrecht Recyclingbörse Umweltberatung/Umweltschutz Elektro- und Elektronikgerätegesetz Energierecht Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Umweltrecht Chemikalienverordnung REACH Kreislaufwirtschaft Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) ecoFinder Materialeffizienz Ressourceneffizienz Ökodesign Energieberatung Energieeffizienz Gaspreis Strompreis Digitale Signatur Fördermittel Registrierungsstelle Digitale Signatur Azubiprojekt Energie-Scout CSRD Energieeffizienz-Netzwerk