Dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen - Ein Erfolg für die Gastronomie in Südthüringen
Die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen auf sieben Prozent ist beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Steuersatz einheitlich für Speisen, unabhängig davon, ob sie vor Ort verzehrt oder außer Haus abgegeben werden. Für die Gastronomie ist das eine wichtige und überfällige Entlastung.
Für die IHK Südthüringen ist diese Entscheidung mehr als eine steuerliche Anpassung. Sie erfüllt eine zentrale wirtschaftspolitische Grundposition, für die wir uns über Jahre hinweg auf Landes-, Bundes-, und Bundesratsebene eingesetzt haben. Gemeinsam mit unseren Mitgliedsunternehmen haben wir konsequent auf die Wettbewerbsverzerrung hingewiesen, die durch die unterschiedliche Besteuerung von Speisen entstanden ist.
Vor-Ort-Verzehr und Lieferdienste nun gleichgestellt.
Bisher wurden Speisen in Gaststätten steuerlich benachteiligt. Lieferdienste und verzehrfertige Angebote des Lebensmitteleinzelhandels profitierten vom ermäßigten Steuersatz, während der Verzehr im Restaurant mit 19 Prozent belastet war. Diese Ungleichbehandlung traf eine Branche, die bereits stark unter gestiegenen Kosten für Energie, Lebensmittel und Personal leidet.
Mit der nun beschlossenen Regelung wird diese Schieflage beendet. Vor-Ort-Verzehr und Take-away werden steuerlich gleichgestellt. Das stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Gastronomiebetriebe und schafft Spielraum für Investitionen.
Was die neue Regelung für Gastronomen bedeutet:
Preisauszeichnung und Vertragsgestaltung
Für Angebote ab 2026 sollte klar ausgewiesen werden, dass sich die Preise bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entsprechend anpassen. Bei B2B-Angeboten ist folgende Formulierung möglich: „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.), die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist.“
Kassenumstellung zum Jahreswechsel
Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Kassen-Dienstleister. Zum 1. Januar 2026 müssen Speisen technisch auf sieben Prozent umgestellt werden. Getränke bleiben weiterhin bei 19 Prozent.
Sonderfall Silvesternacht
– Einzelbewirtungen bis 24:00 Uhr am 31.12.2025: 19 Prozent auf Speisen
– Leistungen ab 00:00 Uhr am 01.01.2026: sieben Prozent auf Speisen
– Silvester-Pauschalarrangements: Wird die Gesamtleistung erst am 1. Januar 2026 abgeschlossen, gilt für die enthaltenen Speisen vollständig der neue Satz von sieben Prozent
Gutscheine und Anzahlungen
– Einzweckgutscheine: Wurden sie 2025 mit 19 Prozent verkauft, bleibt diese Besteuerung auch bei Einlösung im Jahr 2026 bestehen. Eine Korrektur erfolgt nicht. Nur eine Zuzahlung wird mit dem dann gültigen Satz versteuert.
– Mehrzweckgutscheine: Die Steuer entsteht erst bei Einlösung. Maßgeblich ist dann der im Jahr 2026 gültige Steuersatz.
Mehr Spielraum für Betriebe
Die dauerhafte Senkung eröffnet neue Handlungsspielräume. Betriebe können die Steuerentlastung zur Stabilisierung ihrer Marge nutzen oder durch Preisanpassungen ihre Attraktivität für Gäste erhöhen. Wichtig ist, dass alle Speisekarten, auch digitale Angebote, zum Stichtag aktualisiert sind.
Bei individuellen Fragestellungen empfehlen wir die enge Abstimmung mit dem Steuerberater.
Unser Fazit
Die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen ist ein starkes Signal für die Gastronomie. Sie schafft Fairness im Wettbewerb, entlastet Betriebe nachhaltig und ermöglicht Investitionen in Qualität und Zukunftsfähigkeit. Die IHK Südthüringen wird sich auch weiterhin mit Nachdruck für praxistaugliche und wirtschaftsfreundliche Rahmenbedingungen einsetzen.
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