Geplantes Arbeitsschutzkontrollgesetz gefährdet Thüringer Traditionsbranche
Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischindustrie: IHK Südthüringen gegen generelles Verbot von Zeitarbeit
Der Sommer 2020 könnte der letzte gewesen sein, in dem es Thüringer Bratwurst für jedermann auf dem Rost gab. Die große Koalition in Berlin plant für September 2020 die Verabschiedung eines Gesetzes, das der mittelständischen Thüringer Fleischindustrie die Möglichkeit rauben wird, notwendige Belegschaftsstärken überhaupt zu sichern und flexibel auf Auftragsspitzen zu reagieren. Ab April 2021 wird der Einsatz von Zeitarbeit nur noch in kleinen Handwerksbetrieben möglich sein, während dies der Fleischindustrie verwehrt werden soll. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen fordert, den Gesetzentwurf für den Erhalt der heimischen Fleischindustrie deutlich zu entschärfen.
Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz soll der Einsatz von Werkvertragsmitarbeitern und Zeitarbeitnehmern in der Fleischindustrie verboten werden. Außerdem sollen vermeintlich klare Verantwortlichkeiten hergestellt werden, indem es verboten wird, dass sich mehrere Personen die Leitung eines fleischverarbeitenden Betriebs teilen. Von diesen beiden Regelungen werden nur Betriebe des Handwerks mit bis zu 49 Beschäftigten ausgenommen.
„Einen willkommenen Anlass für das geplante Gesetz bilden die Corona-Infektionen unter Beschäftigten auf einigen westdeutschen Schlachthöfen. Tatsächlich sprechen sich jedoch Gewerkschaften und verschiedene politische Parteien seit Jahren für weitere Einschränkungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung aus. Sie irren sich jedoch, wenn sie glauben, dass es durch Verbote von Arbeitnehmerüberlassungen zu mehr Festeinstellungen kommt. Der Arbeitsmarkt ist in diesem Segment seit Jahren leergefegt, ohne Arbeitnehmerüberlassungen können weder der Regelbetrieb noch saisonale Produktionsspitzen in den Betrieben personell abgesichert werden“, erklärt Dr. Ralf Pieterwas, Hauptgeschäftsführer der IHK Südthüringen.
Der politische Vorstoß ist aus Sicht der IHK Südthüringen auch deshalb unverständlich, da spätestens seit dem Jahr 2107 in die Zeitarbeitsbranche mit Blick auf Löhne und Arbeitsbedingungen stark eingegriffen wurde und diese Dienstleistung seither als reguliert gilt. „Kommt das Verbot der Arbeitnehmerüber-lassung in der Fleischindustrie dennoch, müssen Aufträge abgelehnt, das Saisongeschäft aufgegeben und in der Folge existenzbedrohende Umsatzeinbußen hingenommen werden ohne dass es zu mehr Festanstellungen kommen wird“, so Pieterwas weiter.
Durch den Gesetzentwurf gefährdet sind außerdem Unternehmen, in denen sich im Zuge einer Nachfolgeregelung z. B. Geschwister die Firmenleitung teilen. Soll es nach dem Willen des Gesetzgebers in Zukunft klare Verantwortlichkeiten geben, müssen bisherige Mit-Besitzer in der Regel ausgezahlt werden. Gelingt das nicht, werden Unternehmen verkauft und möglicherweise zerschlagen.
In ihrem Regelungsbedürfnis stellt die Bundesregierung vor allem auf Schlachthofbetriebe in Nordrhein-Westfalen ab, in denen es neben den aufgetretenen Corona-Infektionen in diesem Jahr außerdem im vergangenen Jahr 5.900 registrierte arbeitsrechtliche Verstöße gab. Hingegen attestiert das für Arbeitsschutz zuständige Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz den heimischen Unternehmen eine nahezu fehlerfreie Arbeitsweise.
„Die Fleischindustrie in Südthüringen behandelt ihre Mitarbeiter anständig – egal ob festangestellt oder über ein Dienstleistungsunternehmen entliehen. Hingegen hat es in einigen Schlachtbetrieben in den alten Bundesländern Verstöße gegeben. Um Einzelfälle zu regulieren, benötigt man kein Bundesgesetz, das alle Unternehmen über einen Kamm schert, sondern eine Kontrollkultur, die der Name und Inhalt des Entwurfs des Arbeitsschutzkontrollgesetzes richtigerweise auch vorsieht.“, so Dr. Pieterwas.
Für den Fall, dass sich Politik trotz guter Gegenargumente für politische Eingriffe im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischindustrie entscheidet, muss es zumindest möglich bleiben, dass in mittelständischen Betrieben bis 500 Mitarbeitern die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zeitarbeit erhalten bleibt, um das Kerngeschäft zu sichern und saisonale Schwankungen auszugleichen. Richtig wäre jedoch, die vorgesehene Mindestbesichtigungsquote von jährlich 5 Prozent aller Unternehmen mit dem Ziel einer bundeseinheitlichen Kontrolldichte einzuführen und auf weitere Regulierungen der Arbeitnehmerüberlassung vollständig zu verzichten.
Suhl, 2. September 2020
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