Aufgeschoben ist nicht aufgehoben
Technische Aufrüstung elektronischer Registrierkassen bis 31. März 2021
Wie die meisten anderen Bundesländer hat Thüringen den bargeldintensiven Unternehmen mehr Zeit für die Umrüstung auf betrugssichere elektronische Registrierkassen eingeräumt. Statt zum 30. September 2020 müssen die Unternehmen die von ihnen verwendeten Kassensysteme nun bis spätestens 31. März 2021 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausrüsten. Die Entscheidung Thüringens war notwendig geworden, weil die Bundesregierung eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung abgelehnt hatte.
Mit der Fristverlängerung reagiert das Thüringer Finanzministerium auf eine Bitte der Thüringer IHKs. Infolge der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze wäre es vielen Unternehmen des Gastgewerbes, Handels und weiterer Branchen schwergefallen, zusätzlich noch den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtungen in ihre Kassensysteme zu realisieren.
Durch die Fristverlängerung wird die Pflicht zur Kassennachrüstung nicht aufgehoben. Dazu sind die Erwartungen der Finanzverwaltung an die tSEn zu groß. Nach Angaben des Landesamts für Steuern Niedersachsen wurde im Rahmen von Außenprüfungen festgestellt, dass es durch verschiedene Methoden zu Manipulationen der Kasseneinnahmen komme. Deutschland würden jährlich bis zu 10 Mrd. Euro durch Steuerausfälle entgehen. Durch den Einbau einer tSE sei die Kasse hingegen vor Manipulationen geschützt.
Die Regelungen aus dem sog. Kassengesetz werden somit lediglich später umgesetzt als ursprünglich geplant. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass sie bis spätestens 30. September 2020 die Beschaffung und den Einbau der tSE beauftragen und das Finanzamt darüber informieren müssen. Für die Installation haben sie Zeit bis 31. März 2021. An der Umstellung kommt kein Unternehmen vorbei, das eine elektronische Registrierkasse verwendet, denn dem Finanzamt sind bis zum Stichtag Ende März 2021 folgende Angaben zur Kasse mitzuteilen: Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, Art der tSE und des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, Seriennummer, Datum der Anschaffung und Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Die IHK Südthüringen rät dazu, die neuen Fristen ernst zu nehmen. Die Finanzverwaltung kann Verweigerer mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro belegen. Unternehmen, die auch diese letzte Fristverlängerung nicht einhalten können, sollten bei ihrem Finanzamt individuelle Erleichterungen nach Paragraf 148 Abgabenordnung beantragen.
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