Preisgleitklauseln als Schutz vor Preissteigerungen?

Die Inflation hat an Dynamik gewonnen, so dass immer häufiger die Frage aufgeworfen wird, wie denn eigentlich noch Preise kalkuliert werden können, wenn die Entwicklung der Einkaufpreise nicht vorhergesagt werden kann. Eine mögliche Antwort kann in der Weitergabe dieses Risikos an den Kunden mittels Preisgleitklauseln bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Kunde darauf einlässt. Ob ein striktes Beharren auf Preisgleitklauseln zum Erfolg führt, hängt somit wesentlich von der eigenen Marktposition und dem Verhalten des Kunden ab.

Knappheit ist ein wesentlicher Preistreiber. Missernten, Ausfälle von weltmarktrelevanten Produktionsstätten oder die Preispolitik von Kartellen haben immer schon zu Preissteigerungen geführt, die sich über Zweitrundeneffekte auch auf ursprünglich nicht betroffene Produkte oder Dienstleistungen weitergewälzt haben. An Dramatik haben diese Preissteigerungen durch die weltweiten Staatseingriffe in den Marktprozess im Rahmen der Corona-Pandemie gewonnen. Auch die fehlende Bereitschaft der westlichen Welt, den russischen Überfall auf die Ukraine zu akzeptieren, ruft Preissteigerungen z. B. für Energie hervor. Mittels drastischer Zinserhöhungen könnte die Inflation zwar schlagartig beendet werden, der Preis wäre aber ein Kollaps der Weltwirtschaft. Daher wird erhöhte Inflation mittelfristig Bestand haben.

Wie sind Preisgleitklauseln geregelt?

Preisgleitklauseln sind im „Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden“ geregelt. Abgesehen vom Verbot, Geldschulden zu indexieren, enthält das Gesetz zahlreiche Ausnahmen. Der Gesetzgeber verlangt allerdings, dass ein allgemein zugänglicher Maßstab verwendet wird, der in Beziehung zur verkauften Ware oder Dienstleistungen steht und dass Preissteigerungen ebenso wie Preissenkungen an die Kunden weitergegeben werden.

Als allgemein zugänglichen Maßstab betrachtet der Gesetzgeber den Preisindex für die Gesamtlebenshaltung, den Verbraucherpreisindex oder andere von der amtlichen Statistik erstellte Indices. So sieht der Gesetzgeber vor, dass sich wiederkehrende Zahlungen für die Lebenszeit oder einen Teil davon an der Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten orientieren. Im Fall von Verträgen mit mindestens zehnjähriger Laufzeit können Preise von Preisen oder Werten für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt. Hier kommt ein spezieller Güterpreisindex zum Einsatz oder es werden mehrere über eine Formel miteinander verknüpft.

Wie können Verträge mit Preisklauseln gestaltet werden?

Hinsichtlich der Vertragsgestaltung empfiehlt es sich, die Gepflogenheiten der amtlichen Statistik zu berücksichtigen. Diese wählt alle fünf Jahre ein neues Basisjahr. Unternehmen sollten daher in Verträgen nicht auf Indexpunkte, sondern auf prozentuale Veränderungsraten abstellen, da Indexpunkte stark vom absoluten Indexstand der verglichenen Indizes abhängen. Hinsichtlich des Preisindex für die Gesamtlebenshaltung ist zu beachten, dass dessen Zusammensetzung angepasst wird. Aus statistischer Sicht müssen daher Preisgleitklauseln nach der Überarbeitung des Preisindex ausgetauscht werden.

Die einzubeziehenden Indizes sollten möglichst genau definiert werden. Sämtliche Preisstatistiken befinden sich in der Datenbank GENESIS-Online in einem open-data-konformen und maschinenlesbaren Format, https://www-genesis.destatis.de/genesis/online.

Welcher Preisindex ist zu wählen?

Welcher Preisindex letztendlich zu wählen ist und welche Formel zugrundezulegen ist, falls mehrere Indizes mit einander verknüpft werden sollen, bildet eine Ermessensfrage zu einem privatrechtlichen Vertrag, die von den Vertragsparteien selbst zu beantworten ist.

Dr. Jan Pieter Schulz
Dr. Jan Pieter, Schulz
Referent Volkswirtschaft

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