Energierecht Europa

Mit der Unterzeichnung des Vertrages von Lissabon wurde im Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union, kurz: AEUV eine eigene Energiekompetenz, vgl. Art. 194 AEUV geschaffen. Dies führte dazu, dass wie auch auf deutscher Ebene, auf europäischer Ebene energiebezogene Rechtsakte als Verordnung, Richtlinien bzw. Leitlinien auf dieser Grundlage erlassen bzw. novelliert wurden und damit die Vollendung des gemeinsamen EU-Binnenmarktes im Energiebereich vorangebracht werden soll. Im Folgenden wird auf für Unternehmen besonders relevante - Änderungen eingegangen.

Nachdem im Januar 2024 in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten ist, hat der europäische Rat am 24. April 2024 das neugefasste EU- Pendant, die neugefasste Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden, offiziell unterzeichnet. Damit muss diese nur noch im Gesetzesblatt veröffentlicht werden, bevor sie in Kraft tritt. Mitgliedstaaten haben 2 Jahre Zeit, diese in ihre nationale Gesetzgebung zu implementieren. 

Ziel der Richtlinie

Die überarbeitete Richtlinie legt ehrgeizige Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen und renovierten Gebäuden in der EU fest und fordert Mitgliedstaaten auf, den bestehenden Gebäudebestand zu renovieren. Ziel ist es, dass bis 2030 alle neuen Gebäude emissionsfrei sind und bis 2050 der Gebäudesektor komplett dekarbonisiert ist.

Im Wesentlichen enthält die neugefasste Richtlinie folgende Maßnahmen:

  • Bis 2030 muss der durchschnittliche Primärenergieverbrauch im gesamten Wohngebäudebestand um 16 Prozent sinken, bis 2025 um 20 bis 22 Prozent. Mindesteffizienzstandards (MEPS) für einzelne Wohngebäude werden nicht verpflichtend sein, können aber von den Mitgliedstaaten freiwillig festgelegt werden, was möglicherweise Sanierungsvorgaben nach sich zieht.
  • Für Nicht-Wohngebäude gelten MEPS direkt verpflichtend. Bis 2030 muss jedes Nicht-Wohngebäude effizienter sein als die untersten 16 Prozent im Vergleich zu 2020, bis 2033 besser als die schlechtesten 26 Prozent. Ausnahmen sind u.a. für landwirtschaftlich genutzte oder nur kurzzeitig genutzte Gebäude möglich.
  • Neue öffentliche Gebäude müssen ab 2028 Null-Emissionsgebäude sein, private Gebäude ab 2030. Der genaue "Null-Emissionsstandard" wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, wobei eine klimaneutrale Versorgung wahrscheinlich eine Voraussetzung ist.
  • Fossile Heizungen müssen bis 2040 auslaufen, und ab 2025 gibt es keine staatliche Förderung mehr für reine Öl- oder Gasheizungen. Hybride Heizsysteme können gefördert werden, aber die Förderfähigkeit von CO2-freiem bzw. -armen Wasserstoff ist noch unklar.
  • Es wird eine Solardachpflicht eingeführt für neue öffentliche und Nicht-Wohngebäude mit einer Nutzfläche über 250 m2 bis Ende 2026 bzw. für neue Wohngebäude bis Ende 2029. Bestehende öffentliche Gebäude müssen ab Dezember 2027 Solarenergie vorweisen, und alle nicht-öffentlichen Gebäude müssen ab Dezember 2027 Solarenergie installieren, wenn Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  • Verpflichtende Regelungen zur Ladeinfrastruktur werden eingeführt, abhängig von der Parkplatzsituation in neuen oder stark renovierten Nicht-Wohngebäuden mit mehr als fünf Parkplätzen. Es müssen Ladesäulen installiert und Parkplätze vorverkabelt werden, wobei bestimmte Fristen für die Umsetzung gelten. Für öffentliche Gebäude gilt eine 50-prozentige Vorverkablungsvorgabe bis zum Jahresbeginn 2033.

Den Text der neugefassten Richtlinie mit Stand vom 03. April 2024 können Sie hier abrufen.

Quelle: DIHK

EU-Kommission, Parlament und Rat haben am 20.02.2024 in den Trilogverhandlungen eine politische Einigung zur Änderung der EU-Richtlinie über Luftqualität erzielt. Den Pressemitteilungen zufolge bleiben die Jahresgrenzwerte weitgehend bei den Vorschlägen der Kommission: Die Jahresmittelgrenzwerte für Feinstaub (PM2,5: 10 µg/m³) und Stickstoffdioxid (NO2: 20 µg/m³) werden für das Jahr 2030 nahezu halbiert. Das Parlament hatte die weitere Absenkung der Grenzwerte auf die Empfehlungen der WHO gefordert.

Die Mitgliedstaaten setzen sich dagegen weitegehend mit ihrer Forderung nach mehr Flexibilität durch: Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten eine Verschiebung der Frist 2035 bzw. 2040 begründen. Für Deutschland hatte das Umweltbundesamt Prognosen für die Entwicklung der Luftqualität berechnen lassen. Nach unveröffentlichten Prognosen des Umweltbundesamtes können die Grenzwerte im Jahr 2030 für NO2 an 12 Prozent und für PM2,5 an 18 Prozent der Messstationen in Deutschland nicht eingehalten werden. Ob die Ausnahmen für die Fristverschiebung genutzt werden können, wird vom finalen Richtlinientext und der nationalen Umsetzung abhängen. Parlament und Rat müssen dem Kompromiss noch zustimmen.

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Quelle: DIHK

Die Europäische Kommission hat am 16.2.2024 die deutsche Beihilfe zur Unterstützung der Dekarbonisiserung der Industrie (bekannt unter Klimaschutzverträge) in Höhe von 4 Milliarden Euro genehmigt. Das Förderprogramm, das teilweise durch den Wiederaufbau- und Resilienzfonds („RRF“) finanziert wird, soll Unternehmen, die dem EU-Emissionshandelssystem („ETS“) unterliegen, bei der klimaneutralen Umstellung ihrer industriellen Produktionsprozesse unterstützen.

Was wird gefördert?

Die geförderten Projekte reichen von der Errichtung von Schmelztanks für die Glasproduktion mit elektrischem Strom bis hin zur Ersetzung herkömmlicher Stahlproduktionsprozesse durch Anlagen mit direkter Reduktion mittels Wasserstoff. Die Projekte werden durch einen Ausschreibungsprozess ausgewählt und nach zwei Kriterien bewertet: (i) der niedrigste beantragte Beihilfebetrag pro Tonne vermiedenem Kohlendioxid (CO2) (d. h. das Hauptkriterium) und (ii) die Geschwindigkeit, mit der die Projekte signifikante CO2-Emissionsreduzierungen erreichen können.

Wer ist berechtigt?

Begünstigt werden ausschließlich Unternehmen, die dem EU-ETS unterliegen, wie z. B. Chemie, Metall, Glas oder Papier. Um förderfähig zu sein, müssen Projekte innerhalb von 3 Jahren eine Emissionsreduktion von 60 % und innerhalb von 15 Jahren eine Emissionsreduktion von 90 % im Vergleich zu den besten verfügbaren konventionellen Technologien auf der Grundlage der ETS-Benchmarks erreichen.

Wie wird gefördert?

Die Beihilfe wird in Form von variablen jährlichen Zuschüssen im Rahmen von zweiseitigen Differenzverträgen gewährt mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Die Begünstigten erhalten jedes Jahr eine Zahlung oder leisten eine Zahlung an den Staat, basierend auf den Geboten der Begünstigten und der Entwicklung relevanter Marktpreise, wie z. B. Kohlenstoff- oder Energieeinträge, im Vergleich zur konventionellen Technologie. Wird der Betrieb der unterstützten Projekte günstiger, müssen die Unternehmen die Differenz an die deutschen Behörden zurückzahlen. Dadurch kann die insgesamt gewährte Beihilfe unter 4 Milliarden Euro liegen, dem maximalen Budget.

Am 31. Oktober 2023 wurde die reformierte Erneuerbare-Energien Richtlinie (EU) 2023/2413 im Amtsblatt der EU verkündet. Sie ist am 20. November 2023 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Implementierung in die nationale Gesetzgebung bis zum 21. Mai 2025 vollziehen. Im wesentlichen wurden durch die Reform folgende zwei Bereiche adressiert.

Neues Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030

Bis 2030 soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 42,5 % in der EU ansteigen. Die Richtlinie sieht dafür auch ehrgeizigere sektorspezifische Subziele (Industrie, Verkehr, Gebäude) vor, die sich in der Breite auf Unternehmen auswirken. In der Industrie soll der Anteil an Energie aus Wind und Sonne jährlich um 1,6 Prozentpunkte erhöht werden. Außerdem sollen 42 Prozent des in der Industrie verwendeten Wasserstoffs bis 2030 aus strombasierten erneuerbaren Kraftstoffen (hauptsächlich grüner Wasserstoff) stammen und bis 2035 insgesamt 60 Prozent des Anteils ausmachen.

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien Anlagen

Mitgliedstaaten sollen Ausbaugebiete ausweisen, in denen Projekte einem vereinfachten Genehmigungsprozess unterzogen werden können. In diesen sogenannten „Acceleration-Areas“ (Beschleunigungsgebiete) darf das Genehmigungsverfahren für Solar- und Windanlagen nicht länger als zwölf Monate, für Offshore-Anlagen nicht länger als zwei Jahre dauern. In diesen Gebieten entfallen die Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene und gelten stattdessen für das Gesamtgebiet. Außerdem hat der Populationsschutz Priorität über dem Schutz individueller Tiere. Ausgenommen davon sind Natura-2000-Gebiete, die keine „Acceleration-Areas“ werden können. Darüber hinaus sollen Anträge automatisch genehmigt werden, wenn sich die Genehmigungsbehörden nicht rechtzeitig Rückmeldung geben.

Den Text der Richtlinie finden Sie hier.

Am 19. November 2022 hatte die EU-Kommission ihren am 23. März 2022  verabschiedeten befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Hiervon sind Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien sowie Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse umfasst.

Konkret ist darin vorgesehen, dass zur Bewältigung der Auswirkungen des Ukraine-Kriegs betroffenen Unternehmen durch die Mitgliedstaaten vorübergehend Liquiditätshilfen gewährt werden dürfen, bspw. in Form von Garantien und zinsvergünstigten Darlehen. Dies gilt für Unternehmen, die durch die von der EU und ihren internationalen Partnern erlassenen Sanktionen  im Ukraine-Krieg oder russische Gegenmaßnahmen Liquiditätsengpässe erleiden.

Konkret als zulässig werden außerdem Beihilfen für die Mehrkosten aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise genannt, die insbesondere energieintensiven Unternehmen gewährt werden können. Zulässig sind neben Garantien und Darlehen u. a. auch Zuschüsse. Unternehmen in Schwierigkeiten sollen in den Genuss von Beihilfen kommen können.

Der Krisenrahmen der Kommission legt darüber hinaus detailliert fest, unter welchen Bedingungen die Beihilfen gewährt werden können und macht insbesondere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung (Dauer, Höhe, Empfänger, …). Gelten soll der Beihilferahmen rückwirkend zum 1. Februar 2022.

Für die Prüfung der Vereinbarkeit der zu gewährenden Beihilfe stellt die EU Kommission auf Art. 107 Abs. 3 lit.b AEUV ab. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der EU Kommission vom 23. März 2022.

Informationen zur nationalen Umsetzung finden Sie hier.

Am 14. Juli 2021 legte die europäische Kommission mit „Fit for 55“ ein umfangreiches Gesetzespaket vor. Das Paket verfolgt die Neugestaltung der gesamten europäischen Gesetzgebung in Energie- und Klimafragen und dient ferner der Erreichung des Ziels aus dem 2019 verabschieteten GreenDeal: Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen in der EU um mindestens 55% gesenkt sein. Zugleich erfolgt mit diesem Paket eine Fortschreibung des Winterpakets "Saubere Energie für alle Europäer".

Darin sind u.a. Vorschläge für diese Themen enthalten:

  • Reform des europäischen Emmissionshandelssystems
  • Anpassung der Richtlinie zur Förderung von Energien aus erneuerbaren Quellen
  • Verordnung über Landnutzung und Forstwirtschaft 2021-2030
  • Anhebung des derzeit festgelegten EU-Energieeffizienzziels von 32,5 % auf 36 % für den Endenergieverbrauch und auf 39 % für den Primärenergieverbrauch
  • Verhinderung von Carbon Leakage durch den sog. Carbon Border Adjustment mechanism (CBAM)

Ergänzt wurden diese Vorschläge durch das am 15. Dezember 2021 vorgelegte Gas- und Wasserstoff-Gesetzgebungspaket der EU-Kommission. Dieses Paket umfasst Vorschläge für eine neue Verordnung zur Minderung von Methanemmissionen sowie zur Überarbeitung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie- und verordnung und zur Überarbeitung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie.

Mit den Vorschlägen zur Überarbeitung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie und -verordnung verfolgt die EU Kommission das Ziel den EU-Gasmarkt durch die Erleichterung der Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase, einschließlich Wasserstoff, zu dekarbonisieren und die Energieversorgungssicherheit aller Bürgerinnen und Bürger Europas sicherzustellen.

Nachdem die EU-Kommission ihre Mitteilung „Save Gas for a Save Winter“ am 20. Juli 2022 vorgestellt hat, einigte sich am 26. Juli 2022 der EU Rat auf eine Verordnung zur Senkung der Gasnachfrage. Im Kern dieser Verordnung steht die freiwillige Nachfragesenkung der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, ihren Gasverbrauch um 15 % im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 1. März 2023 zu reduzieren. Bezugspunkt für die Reduzierung bildet der durchschnittliche Verbrauch im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. März der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung.

Mehr Informationen entnehmen Sie der Pressemitteilung des EU-Rates vom 26. Juli 2022.

Am 27. Januar 2022 sind neue Leitlinien der Kommission für Klima- Umweltschutz,- und Energiebeihilfen (KUEBLL, engl. CEEAG) in Kraft getreten. Hierdurch wurden die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien aus 2014 aufgehoben. Die Leitlinien enthalten Vorgaben für Beihilfen, die bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden. Für bestehende Beihilferegelungen, sehen die Leitlinien vor, dass die Mitgliedsstaaten diese bis zum 31. Dezember 2023 mit den neuen Vorgaben in Einklang zu bringen haben.

Die KUEBLL nehmen Einfluss auf die nationale Ausgestaltung von Vergünstigungen und Erleichterungen für Unternehmen in den genannten Bereichen, indem sie den wettbewerbsrechtlich zulässigen Rahmen definieren.

Struktur der neuen Leitlinien

Die KUEBLL unterteilen sich in zwei Teile. Im ersten Teil der Leitlinien sind allgemeine Kriterien enthalten, welche unabhängig von der jeweiligen Beihilfeart erfüllt sein müssen, um durch die Kommission genehmigt werden zu können. Dabei wird zwischen positiven Kriterien (3.1) und negativen Kriterien (3.2) differenziert. Im zweiten Teil werden diese allgemeinen Vorgaben je nach der Beihilfeart konkretisiert. Dabei hat die EU-Kommission mehrere neue Beihilfekategorien aufgenommen, wie bspw. Beihilfen zur Reduktion oder Vermeidung von Treibhausgasen (4.1), Beihilfen für saubere Mobilität (4.3), sowie Beihilfen zur Ressourceneffizienz und Unterstützung für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (4.4).

Von diesen Vorgaben werden im Kapitel 4.11 auch Entlastungen bei Umlagen auf den Strompreis umfasst. In Deutschland werden seit Novellierung des EEG im Jahr 2014 diese Vorgaben durch die besondere Ausgleichsregelung umgesetzt. Nach den neuen Vorschriften besteht für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit 116 strom- und handelsintensive Sektoren eine solche Entlastung als Beihilfe zu gewähren. Die bislang geltenden Leitlinien ermöglichten eine Entlastung von über 200 Sektoren.

Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme weiterer Sektoren und Teilsektoren beantragen, müssen hierfür aber geprüfte Daten vorlegen, um die Einhaltung, der für die Beihilfeberechtigung festgelegten Kriterien, nachzuweisen.

Das Kriterium der Beihilfeintensität und Carbon Leakage

Eine wichtige Änderung wurde auch bzgl. der Beihilfeintensität vorgenommen, die unter bestimmten Bedingungen für alle 116 Sektoren 85 Prozent erreichen kann.

Die Leitlinien unterscheiden zudem zwischen besonders Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren (91 an der Zahl) und Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren (25). Ersteren kann stets eine Entlastung in Höhe von 85 Prozent gewährt werden. Den Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren kann generell eine Entlastung um 75 Prozent gewährt werden. Die Entlastung für diese Unternehmen kann auf 85% ansteigen, sofern sie ihre CO2-Bilanz ihres Stromverbrauchs verringern, dadurch mindestens 50 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken, d.h. (10 Prozent über ein PPA beschafft werden oder 5 Prozent durch Eigenerzeugung).

Anforderungen an das Super-Cap

Die Regeln für das Super-Cap wurden ebenfalls angepasst. So kann die Belastung durch Strompreisumlagen für besonders Carbon Leakage-gefährdete Sektoren wie bislang auf 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) begrenzt werden, für Carbon Leakage-gefährdete Sektoren auf 1 Prozent. Auch hier gilt für die Unternehmen aus Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren, dass ein Cap von 0,5 Prozent angewandt werden darf, wenn das Unternehmen 50 Prozent seines Strombedarfs aus CO2-freien Quellen deckt.

Berücksichtigung von „Bestands-Unternehmen“

Für Unternehmen aus Sektoren, die nicht mehr beihilfeberechtigt sind, können die Mitgliedstaaten eine Übergangslösung vorsehen, die eine schrittweise Reduktion der Beihilfeintensität zwischen 2026 (65 Prozent oder 1,5 Prozent der BWS) und 2028 (20 Prozent oder 3,5 Prozent der BWS) umsetzt.

Für Unternehmen, die 50 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken, kann die Beihilfeintensität bis 2028 bei 65 Prozent liegen. Ab 2029 würde dann die volle Umlage fällig. In eine Übergangsregelung können nur Unternehmen aufgenommen werden, die in mindestens einem der zwei Jahre, die der Anpassung der Entlastungsregel vorangehen, auf Grundlage der alten Leitlinien eine Entlastung in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt die in den alten Beihilfeleitlinien festgelegten Kriterien für die Beihilfeberichtigung erfüllt haben.

Quelle: DIHK

 

Die europäische Kommission hatte am 30.11.12016 acht Legistiativvorschläge zur Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes vorgelegt. Dabei beinhaltete das Paket vier Richtlinien und vier Verordnungen.

Die Gesetzgebungsverfahren zur neugefassten Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien, die Energieeffizienzrichtlinie und die Governanceverordnung wurden Ende 2018 abgeschlossen. Am 21.12.2018 wurden die neugefassten Rechtstexte im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht.

Die Gesetze gelten als wichtige Weichenstellungen für die europäische Energiepolitik in der Zeit nach 2020. Nach Inkrafttreten der Richtlinien müssen die neuen EU-Regeln in nationales Recht überführt werden. Die Governance-Verordnung ist unmittelbar verbindlich.  


In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird ein neues Ziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien in der EU festgelegt. Konkret soll deren Anteil am Endenergieverbrauch bis 2030 auf 32 % steigen. National verbindliche Ziele für jeden Staat, wie sie bis 2020 bestehen, wird es nicht mehr geben. Für die Wärme- und Kälteversorgung wurde ein indikatives Ziel einer Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien von 1,3 Prozentpunkten jährlich (unter Nutzung von Abwärme) definiert. Im Transportbereich soll der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 14 % steigen. Hierbei sollen verstärkt moderne Biokraftstoffe und Biogase, aber auch Elektroantriebe zum Einsatz kommen. Zudem werden neue Regeln für die Fördersysteme festgelegt, die in Deutschland jedoch bereits weitgehend angewandt werden. Die Umsetzungsfrist für die EE-Richtlinie läuft bis zum 31.06.2021.


Die Energieeffizienz-Richtlinie legt für die EU das Ziel fest, den Energieverbrauch bis 2030 um 32,5% zu senken. Hierzu soll wie bisher eine national gültige Endenergieeinsparverpflichtung beitragen, die auch nach 2020 in veränderter Form weitergeführt wird.


Die Governance-Verordnung dient dem Zweck, die Energie- und Klimapolitiken der Staaten besser zu koordinieren, so dass diese zur Erreichung der europäischen Ziele beitragen. Konkret ist beispielsweise gefordert, dass die Regierungen integrierte nationale Energie- und Klimapläne nach Brüssel übermitteln, in denen Ziele und Maßnahmen aufgeführt sind. 


Bereits in Kraft getreten ist die Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Diese musste bis zum 10.03.2020 in nationales Recht umgesetzt werden und sieht u.a. eine Pflicht zur Installation von Elektroladesäulen und Leerrohren in Nicht-Wohngebäuden vor.

Das Gesetzgebungsverfahren zu den restlichen Legistiativvorschlägen konnte am 14.06.2019 mit der Veröffentlichung der Rechtstexte im Amtsblatt der europäischen Union abgeschlossen werden. Zu diesen Rechtsakten zählt die reformierte und teilweise neugefasste Strombinnnenmarktverordnung, die Strombinnenmarktrichtlinie, die ACER-Verordnung und die Risikovorsorgeverordnung. Die letztgenannten Verordnungen sind am 04.07.2019 in Kraft getreten.

Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

Telefon +49 3681 362-223

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