Energierecht Europa
Mit der Unterzeichnung des Vertrages von Lissabon wurde im Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union, kurz: AEUV eine eigene Energiekompetenz, vgl. Art. 194 AEUV geschaffen. Dies führte dazu, dass wie auch auf deutscher Ebene, auf europäischer Ebene energiebezogene Rechtsakte als Verordnung, Richtlinien bzw. Leitlinien auf dieser Grundlage erlassen bzw. novelliert wurden und damit die Vollendung des gemeinsamen EU-Binnenmarktes im Energiebereich vorangebracht werden soll. Im Folgenden wird auf für Unternehmen besonders relevante - Änderungen eingegangen.
Am 07.02.2023 hat die EU-Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2018/2001) zwei delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, was in der EU als erneuerbarer Wasserstoff gilt. Der delegierte Rechtsakt ist Teil der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie, die sich aktuell in den Trilogverhandlungen befindet und zuletzt, aufgrund der fehlenden vorliegenden Kriterien, ausgesetzt wurde.
Wie soll grüner Wasserstoff definiert werden?
Für erneuerbaren Wasserstoff bzw. erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBOs) gibt es unterschiedliche Produktionskriterien. Diese gelten weiterhin als erreicht, wenn der durchschnittliche Anteil erneuerbarer Energien (EE) im Stromsektor in der jeweiligen Gebotszonen bei über 90 % liegt. Neu hinzugekommen ist, dass die Kriterien ebenfalls erfüllt werden, wenn die Emissionsintensität in einer Gebotszone unter 18gCO2eq/MJ liegt (Deutschland hatte 2020 99,3g CO2eq/MJn.
Was gilt bei Nichterfüllung des 90% Kriteriums?
Sind die Kriterien in der Stromgebotszone nicht erfüllt, wird der produzierte Wasserstoff auch dann als erneuerbar betrachtet, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Die Frist für das Additionalitätskriterium wurde verlängert: Eine EE-Anlage darf ab dem 1. Januar 2028 nicht älter als 36 Monate sein, bevor sie für die Wasserstoffproduktion im Rahmen eines PPA genutzt werden kann. Außerdem darf die Anlage weder eine operative, noch eine Investmenthilfe erhalten. Eine Übergangsregelung gilt bei den EE-Anlagen, die vor Ende 2027 gebaut werden. Diese sind weitere 10 Jahre von der Regelung ausgenommen. Mit dem vorliegenden Entwurf werden die Vorlaufzeiten für große Elektrolyseur-Projekte und die dazu gehörige Infrastruktur nun besser abgedeckt.
(2) Verlängerung der Frist für das Zeitkriterium: Der Wasserstoff und der Strom aus der EE-Anlage, mit der es ein PPA gibt, können nun bis Ende 2029 im selben Monat produziert werden. Erst ab 2030 greift die Stundenregelung. Fraglich ist die neu geschaffene Option, dass Mitgliedstaaten diese Regel schon ab 2027 einführen können. Dies könnte zu einem europäischen Flickenteppich und Streitigkeiten bei innereuropäischen Im- und Exporten führen.
(3) Das geografische Kriterium: Die Wasserstoff-Produktionsanlage muss weiterhin in derselben Gebotszone sein, wie die EE-Anlage. Ausgenommen sind verbundene Gebotszonen, in denen der Strompreis höher oder genauso hoch ist, wie in der Gebotszone, in der die Produktion für Wasserstoff stattfindet. Ausnahmen gibt es für Offshore-Anlagen. Die Mitgliedsstaaten können zudem weitere Kriterien für den Standort der EE-Anlagen und der Wasserstoff-Produktion festlegen. Dies darf jedoch keinen negativen Einfluss auf den Strommarkt haben. Auch hier stellen sich die gleichen Fragen und Bedenken, wie bei dem Zeitkriterium.
Im gleichen Zuge hat die Kommission ebenfalls eine delegierte Verordnung über einen Mindestschwellenwert für THG-Einsparungen durch wiederverwendete kohlenstoffhaltige Brennstoffe beschlossen. Dieser enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen für RFNBOs. Die Methode berücksichtigt die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Kraftstoffe, einschließlich der vorgelagerten Emissionen, der Emissionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Strom aus dem Netz, der Verarbeitung und der Emissionen im Zusammenhang mit dem Transport dieser Kraftstoffe zum Endverbraucher. Den Text zum Entwurf der Verordnung finden Sie hier.
Die nächsten Schritte
Nach der Verabschiedung der Kommission werden die Rechtsakte nun an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Diese haben zwei Monate Zeit sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen. Auf ihren Antrag hin kann der Prüfungszeitraum um zwei Monate verlängert werden. Das Parlament und der Rat haben keine Möglichkeit, die Vorschläge zu ändern.
Die FAQs der EU-Kommission zu der Definition sind hier zu finden, den delegierten Rechtsakt mit der Definition für grünen Wasserstoff finden Sie hier.
Quelle: DIHK und Pressemitteilung der EU-Kommission vom 13. Februar 2023
Die europäische Kommission hatte am 30.11.12016 acht Legistiativvorschläge zur Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes vorgelegt. Dabei beinhaltete das Paket vier Richtlinien und vier Verordnungen.
Die Gesetzgebungsverfahren zur neugefassten Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien, die Energieeffizienzrichtlinie und die Governanceverordnung wurden Ende 2018 abgeschlossen. Am 21.12.2018 wurden die neugefassten Rechtstexte im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht.
Die Gesetze gelten als wichtige Weichenstellungen für die europäische Energiepolitik in der Zeit nach 2020. Nach Inkrafttreten der Richtlinien müssen die neuen EU-Regeln in nationales Recht überführt werden. Die Governance-Verordnung ist unmittelbar verbindlich.
In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird ein neues Ziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien in der EU festgelegt. Konkret soll deren Anteil am Endenergieverbrauch bis 2030 auf 32 % steigen. National verbindliche Ziele für jeden Staat, wie sie bis 2020 bestehen, wird es nicht mehr geben. Für die Wärme- und Kälteversorgung wurde ein indikatives Ziel einer Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien von 1,3 Prozentpunkten jährlich (unter Nutzung von Abwärme) definiert. Im Transportbereich soll der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 14 % steigen. Hierbei sollen verstärkt moderne Biokraftstoffe und Biogase, aber auch Elektroantriebe zum Einsatz kommen. Zudem werden neue Regeln für die Fördersysteme festgelegt, die in Deutschland jedoch bereits weitgehend angewandt werden. Die Umsetzungsfrist für die EE-Richtlinie läuft bis zum 31.06.2021.
Die Energieeffizienz-Richtlinie legt für die EU das Ziel fest, den Energieverbrauch bis 2030 um 32,5% zu senken. Hierzu soll wie bisher eine national gültige Endenergieeinsparverpflichtung beitragen, die auch nach 2020 in veränderter Form weitergeführt wird.
Die Governance-Verordnung dient dem Zweck, die Energie- und Klimapolitiken der Staaten besser zu koordinieren, so dass diese zur Erreichung der europäischen Ziele beitragen. Konkret ist beispielsweise gefordert, dass die Regierungen integrierte nationale Energie- und Klimapläne nach Brüssel übermitteln, in denen Ziele und Maßnahmen aufgeführt sind.
Bereits in Kraft getreten ist die Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Diese musste bis zum 10.03.2020 in nationales Recht umgesetzt werden und sieht u.a. eine Pflicht zur Installation von Elektroladesäulen und Leerrohren in Nicht-Wohngebäuden vor.
Das Gesetzgebungsverfahren zu den restlichen Legistiativvorschlägen konnte am 14.06.2019 mit der Veröffentlichung der Rechtstexte im Amtsblatt der europäischen Union abgeschlossen werden. Zu diesen Rechtsakten zählt die reformierte und teilweise neugefasste Strombinnnenmarktverordnung, die Strombinnenmarktrichtlinie, die ACER-Verordnung und die Risikovorsorgeverordnung. Die letztgenannten Verordnungen sind am 04.07.2019 in Kraft getreten.
+49 3681 362-223
Downloads
- Energie-Effizienz-Richtlinie
- Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie
- Erneuerbare-Energien-Richtlinie
- Governance-Verordnung
- Leitlinien EU ETS
- EU-Leitlinien KUEBLL
- EU-Beihilfeleitlinien "Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine"