Gesetzgebung im europäischen Energierecht
Die EU-Kommission hat am 5. Januar 2026 die Leitlinien zur Strompreiskompensation angepasst. Kernpunkte der Anpassung sind eine höhere Beihilfeintensität, eine erweiterte Sektorenliste, neue CO₂-Emissionsfaktoren und Investitionspflichten. Damit wurden die zentralen Forderungen der DIHK aufgegriffen. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 30. Juni 2026 die Neuerungen umsetzen.
Am 5. Januar 2026 veröffentlichte die EU-Kommission die überarbeiteten Leitlinien (C/2026/196) für Beihilfen zur Strompreiskompensation im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS). Ziel der Anpassung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen im Rahmen des europäischen CO₂-Handels zu sichern und das Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen in Drittstaaten (Carbon Leakage) zu reduzieren.
Die Änderungen der Leitlinien gelten für den Zeitraum 2026 bis 2030 und betreffen insbesondere:
- Beihilfehöchstintensitäten:
- 80 % der indirekten CO₂-Kosten für Sektoren in Tabelle 1 (z. B. Aluminium, Stahl, Papier, Chemie)
- 75 % für Sektoren in Tabelle 2 (z. B. Kunststoffe, Flach- und Hohlglas, Batterien, Düngemittel, Eisenerzbergbau)
- Neuer CO₂-Emissionsfaktor: Für Deutschland: 0,73 t CO₂/MWh (Anhang III)
- Erweiterte Sektorenliste: Neben den bisherigen energieintensiven Branchen sind u. a. Lederbekleidung, Glasfasern, Industriegase sowie Batterien neu berücksichtigt.
- Investitionspflichten: Mindestens 50 % der Beihilfe müssen in Projekte zur Emissionsminderung oder Stromkostensenkung fließen (z. B. erneuerbare Energien, Speicher, Wasserstoff).
Die ausführliche Mitteilung der Kommission finden Sie hier. Die neuen Grundsätze gelten seit dem 22. Dezember 2025, die aktualisierten CO₂-Faktoren und geografischen Gebiete ab dem 1. Januar 2026. Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Beihilferegelungen bis zum 30. Juni 2026 an die neuen Leitlinien anpassen. In Deutschland wird dies wahrscheinlich über die Förderrichtlinien zur Strompreiskompensation erfolgen.
Die Forderung der DIHK: Bei der nationalen Umsetzung wird die DIHK darauf dringen, dass die Strompreiskompensation bürokratiearm und KMU-freundlich ausgestaltet wird, um eine breite Wirkung für die deutsche Wirtschaft sicherzustellen.
Quelle: DIHK
Am 26.06.2024 wurde sowohl die novellierte Strombinnenmarktrichtlinie wie auch die neugefasste Strombinnenmarktverordnung im Amtsblatt der EU verkündet und sind am 17. 07.2024 in Kraft getreten. Im Unterschied zur Strombinnenmarktverordnung, welche in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, müssen die Mitgliedstaaten bis zum 17.01.2025 die Vorgaben der StrommRL in nationales Recht umsetzen.
Durch die neugefassten Texte werden u.a. folgende Bereiche adressiert:
- die Beibehaltung der Merit Order,
- ein stärkerer Ausbau von Erneuerbaren Energien durch PPAs,
- Energy-Sharing zwischen Unternehmen,
- Absicherung der Versorgung mit Strom durch den “Versorger letzter Instanz”
- Contracts for Difference bei staatlicher EE-Förderung oder auch
- die Hedging-Verpflichtung von Versorgern.
Den Text zur Verordnung finden Sie hier und zur Richtlinie hier.
Am 08. Mai 2024 wurde die neugefasste Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben 2 Jahre Zeit, diese in ihre nationale Gesetzgebung zu implementieren.
Ziel der Richtlinie
Die überarbeitete Richtlinie legt ehrgeizige Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen und renovierten Gebäuden in der EU fest und fordert Mitgliedstaaten auf, den bestehenden Gebäudebestand zu renovieren. Ziel ist es, dass bis 2030 alle neuen Gebäude emissionsfrei sind und bis 2050 der Gebäudesektor komplett dekarbonisiert ist.
Im Wesentlichen enthält die neugefasste Richtlinie folgende Maßnahmen:
- Bis 2030 muss der durchschnittliche Primärenergieverbrauch im gesamten Wohngebäudebestand um 16 Prozent sinken, bis 2025 um 20 bis 22 Prozent. Mindesteffizienzstandards (MEPS) für einzelne Wohngebäude werden nicht verpflichtend sein, können aber von den Mitgliedstaaten freiwillig festgelegt werden, was möglicherweise Sanierungsvorgaben nach sich zieht.
- Für Nicht-Wohngebäude gelten MEPS direkt verpflichtend. Bis 2030 muss jedes Nicht-Wohngebäude effizienter sein als die untersten 16 Prozent im Vergleich zu 2020, bis 2033 besser als die schlechtesten 26 Prozent. Ausnahmen sind u.a. für landwirtschaftlich genutzte oder nur kurzzeitig genutzte Gebäude möglich.
- Neue öffentliche Gebäude müssen ab 2028 Null-Emissionsgebäude sein, private Gebäude ab 2030. Der genaue "Null-Emissionsstandard" wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, wobei eine klimaneutrale Versorgung wahrscheinlich eine Voraussetzung ist.
- Fossile Heizungen müssen bis 2040 auslaufen, und ab 2025 gibt es keine staatliche Förderung mehr für reine Öl- oder Gasheizungen. Hybride Heizsysteme können gefördert werden, aber die Förderfähigkeit von CO²-freiem bzw. -armen Wasserstoff ist noch unklar.
- Es wird eine Solardachpflicht eingeführt für neue öffentliche und Nicht-Wohngebäude mit einer Nutzfläche über 250 m² bis Ende 2026 bzw. für neue Wohngebäude bis Ende 2029. Bestehende öffentliche Gebäude müssen ab Dezember 2027 Solarenergie vorweisen, und alle nicht-öffentlichen Gebäude müssen ab Dezember 2027 Solarenergie installieren, wenn Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
- Verpflichtende Regelungen zur Ladeinfrastruktur werden eingeführt, abhängig von der Parkplatzsituation in neuen oder stark renovierten Nicht-Wohngebäuden mit mehr als fünf Parkplätzen. Es müssen Ladesäulen installiert und Parkplätze vorverkabelt werden, wobei bestimmte Fristen für die Umsetzung gelten. Für öffentliche Gebäude gilt eine 50-prozentige Vorverkabelungsvorgabe bis zum Jahresbeginn 2033.
Den Text der neugefassten Richtlinie können Sie hier abrufen.
Quelle: DIHK
Am 27. Januar 2022 sind neue Leitlinien der Kommission für Klima- Umweltschutz,- und Energiebeihilfen (KUEBLL, engl. CEEAG) in Kraft getreten. Hierdurch wurden die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien aus 2014 aufgehoben. Die Leitlinien enthalten Vorgaben für Beihilfen, die bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden. Für bestehende Beihilferegelungen, sehen die Leitlinien vor, dass die Mitgliedsstaaten diese bis zum 31. Dezember 2023 mit den neuen Vorgaben in Einklang zu bringen haben.
Die KUEBLL nehmen Einfluss auf die nationale Ausgestaltung von Vergünstigungen und Erleichterungen für Unternehmen in den genannten Bereichen, indem sie den wettbewerbsrechtlich zulässigen Rahmen definieren.
Struktur der neuen Leitlinien
Die KUEBLL unterteilen sich in zwei Teile. Im ersten Teil der Leitlinien sind allgemeine Kriterien enthalten, welche unabhängig von der jeweiligen Beihilfeart erfüllt sein müssen, um durch die Kommission genehmigt werden zu können. Dabei wird zwischen positiven Kriterien (3.1) und negativen Kriterien (3.2) differenziert. Im zweiten Teil werden diese allgemeinen Vorgaben je nach der Beihilfeart konkretisiert. Dabei hat die EU-Kommission mehrere neue Beihilfekategorien aufgenommen, wie bspw. Beihilfen zur Reduktion oder Vermeidung von Treibhausgasen (4.1), Beihilfen für saubere Mobilität (4.3), sowie Beihilfen zur Ressourceneffizienz und Unterstützung für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (4.4).
Von diesen Vorgaben werden im Kapitel 4.11 auch Entlastungen bei Umlagen auf den Strompreis umfasst. In Deutschland werden seit Novellierung des EEG im Jahr 2014 diese Vorgaben durch die besondere Ausgleichsregelung umgesetzt. Nach den neuen Vorschriften besteht für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit 116 strom- und handelsintensive Sektoren eine solche Entlastung als Beihilfe zu gewähren. Die bislang geltenden Leitlinien ermöglichten eine Entlastung von über 200 Sektoren.
Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme weiterer Sektoren und Teilsektoren beantragen, müssen hierfür aber geprüfte Daten vorlegen, um die Einhaltung, der für die Beihilfeberechtigung festgelegten Kriterien, nachzuweisen.
Das Kriterium der Beihilfeintensität und Carbon Leakage
Eine wichtige Änderung wurde auch bzgl. der Beihilfeintensität vorgenommen, die unter bestimmten Bedingungen für alle 116 Sektoren 85 Prozent erreichen kann.
Die Leitlinien unterscheiden zudem zwischen besonders Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren (91 an der Zahl) und Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren (25). Ersteren kann stets eine Entlastung in Höhe von 85 Prozent gewährt werden. Den Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren kann generell eine Entlastung um 75 Prozent gewährt werden. Die Entlastung für diese Unternehmen kann auf 85% ansteigen, sofern sie ihre CO2-Bilanz ihres Stromverbrauchs verringern, dadurch mindestens 50 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken, d.h. (10 Prozent über ein PPA beschafft werden oder 5 Prozent durch Eigenerzeugung).
Anforderungen an das Super-Cap
Die Regeln für das Super-Cap wurden ebenfalls angepasst. So kann die Belastung durch Strompreisumlagen für besonders Carbon Leakage-gefährdete Sektoren wie bislang auf 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) begrenzt werden, für Carbon Leakage-gefährdete Sektoren auf 1 Prozent. Auch hier gilt für die Unternehmen aus Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren, dass ein Cap von 0,5 Prozent angewandt werden darf, wenn das Unternehmen 50 Prozent seines Strombedarfs aus CO2-freien Quellen deckt.
Berücksichtigung von „Bestands-Unternehmen“
Für Unternehmen aus Sektoren, die nicht mehr beihilfeberechtigt sind, können die Mitgliedstaaten eine Übergangslösung vorsehen, die eine schrittweise Reduktion der Beihilfeintensität zwischen 2026 (65 Prozent oder 1,5 Prozent der BWS) und 2028 (20 Prozent oder 3,5 Prozent der BWS) umsetzt.
Für Unternehmen, die 50 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken, kann die Beihilfeintensität bis 2028 bei 65 Prozent liegen. Ab 2029 würde dann die volle Umlage fällig. In eine Übergangsregelung können nur Unternehmen aufgenommen werden, die in mindestens einem der zwei Jahre, die der Anpassung der Entlastungsregel vorangehen, auf Grundlage der alten Leitlinien eine Entlastung in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt die in den alten Beihilfeleitlinien festgelegten Kriterien für die Beihilfeberichtigung erfüllt haben.
Quelle: DIHK
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