Rechtsprechung zum Energierecht

Am 17. September 2026 hat der europäische Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen, Aktenzeichen: C-722/24 u. C-756/24)  zur Reichweite der Direktleitung geurteilt. Das Urteil bietet neuen Spielraum für alternative Versorgungskonzepte wie Quartiers- und Mieterstromprojekte.

Hintergrund der Entscheidung

Dem Urteil des EuGH vom 17. September 2026 lag der Fall eines lettischen Industriestandortes zugrunde. Danach wollte ein Betreiber eines BHKW`s, welcher bereits sechs Industriekunden über eine eigene Leitung versorgte, einen weiteren Kunden über eine hinzukommende Leitung an die vorhandene Leitung anschließen, ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Für das lettische Gericht stellte sich die Frage, ob diese Konstruktion noch als „Direktleitung“ angesehen werden kann oder ob für eine Direktleitung eine Punkt-zu-Punkt Leitung notwendig ist.  

Urteil des EuGH vom 17. September 2026

Der EuGH hat klargestellt, dass Direktleitungen zwischen Stromerzeugern und Kunden weit auszulegen sind. Eine Direktleitung ist auch dann anzunehmn, wenn die Beteiligten zusätzlich mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind oder ein Reserveanschluss bestehen bleibt. Auch ist es möglich, dass eine neue Stichleitung als Direktleitung eingeordnet werden kann. Dennoch bleiben nationle Genehmigungsanforderungen wichtig.  Den kompletten Text zur Entscheidung finden Sie hier. 

 

Im Verfahren zur Kraft-Wärme-Kopplung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun sein Urteil gefällt. Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilferechts dar.

 

Der EuGH hat nun entschieden, dass das deutsche KWKG bzw. der Umlagemechanismus nicht unter das europäische Beihilferegime fallen. 2021 hatte die EU-Kommission das KWKG als staatliche Beihilfe eingestuft und das aktuelle Gesetz nur bis Ende 2026 genehmigt, seitdem streitet sie mit der deutschen Bundesregierung vor Gericht. In seinem Urteil bestätigte der EuGH nun das vorinstanzliche Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG), das bereits Anfang 2024 klargestellt hatte, dass die umlagefinanzierte KWK-Förderung keine Beihilfe darstellt. Damit steht einer umfassenden KWKG-Reform nun nichts mehr im Weg.

Im Kern ging es im Verfahren um die Frage, ob die zur Finanzierung genutzten Gelder als "staatliche Mittel" im Sinne des EU-Rechts zu qualifizieren sind. Der EuGH stellte klar: Wenn keine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht, die finanzielle Belastung aus einem Aufschlag auf den Stromverkaufspreis an die Endkunden weiterzugeben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Mittel aus einer Steuer oder einer anderen obligatorischen staatlichen Abgabe stammen. Im konkreten Fall des deutschen KWKG sind die Netzbetreiber zwar berechtigt, die finanzielle Last über eine Umlage auf die Endkunden abzuwälzen, aber eben rechtlich nicht dazu verpflichtet. Da die Abwälzung auf die Verbraucher optional sei, fehle es an dem für staatliche Mittel erforderlichen Zwangscharakter. 

Zur Entscheidung geht es hier. 

Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

Telefon +49 3681 362-223

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