Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden. Insgesamt schätzt die Bundesregierung die Zahl der Anlagen auf über 30.000 in Deutschland.

Welche Pflichten Anlagenbetreiber haben, ist im Merkblatt zusammengefasst, das im Downloadbereich zur Verfügung steht.

Die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Antworten auf zahlreiche Auslegungsfragen zur 42. BImSchV veröffentlicht. In der Vergangenheit traten viele Fragen zum Anwendungsbereich, den Betriebsanforderungen sowie Informations- und Prüfpflichten der Verordnung auf. Der Katalog kann auf der Webseite der LAI (hier) heruntergeladen werden.

Für die Anzeige von Anlagen, die von der 42. BImSchV betroffen sind, hat die Verwaltungskooperation des Bundes und der Länder unter https://kavka.bund.de/ ein Online-Portal eingerichtet. Mit der Anzeige wird jeder Anlage dort eine eindeutige Anlagen-ID zugeordnet.

Einzelne Sachverständige, die nicht von einer IHK dafür öffentlich bestellt wurden, bieten Prüfungen von Verdunstungskühlanlagen an. Das Bundesumweltministerium weist darauf hin, dass entsprechende Prüfberichte rechtlich nicht zulässig sind und von den Behörden abgelehnt werden.

Nach § 14 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider müssen Betreiber ihre Anlagen alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen. Anlagenbetreiber sollten deshalb sicherstellen, dass sie ausschließlich für das Sachgebiet bestellte Sachverständige oder Inspektionsstellen Typ A beauftragen. Entsprechende Sachverständige werden im IHK-Sachverständigenverzeichnis (Link), Inspektionsstellen Typ A bei der DAkkS (Link) gelistet.

Fehlerhafte Prüfungen sind nach § 19 der 42. BImSchV ordnungswidrig. Sollte von entsprechenden Anlagen ein Unfall verursacht werden, weist das Bundesumweltministerium auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen hin.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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