Wegeunfall beim Abholen von Arbeitsschlüsseln nach privatem Wochenendausflug möglich
Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigtee nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Zwar befand sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort. Die Klägerin kann sich aber dennoch auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitgebers zurückgelegt hat oder die Gegenstände für ihre Tätigkeit unentbehrlich waren. Dies entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.09.2024, Az. B 2 U 15/22 R.
Sachverhalt:
Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt. Die Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Ereignis, welches bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt habe, habe sich weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Weg von der Arbeitsstätte zugetragen. Wege von einem dritten Ort zur Wohnung seien nicht versichert, auch wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB). Sie sei zur Aufbewahrung der Schlüssel und Unterlagen in ihrer Wohnung verpflichtet gewesen. Daher müsse der Weg zurück zu ihrer Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Die Revision der Klägerin war im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) erfolgreich.
Gründe:
Zutreffend ist, dass die Klägerin sich nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befand, weil sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort in H. war, sondern auf dem zu ihrer Wohnung in W. Die Klägerin kann sich aber auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das LSG noch nachzuholen haben.
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