Umfang des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Kopien
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage beschäftigt, welche Unterlagen in der Regel einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch als personenbezogene Daten begründen (Urteil vom 05.03.2024, Az. VI ZR 330/21).
Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Überlassung von Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht, der Telefonnotizen, Aktenvermerke und ähnlichen Aufzeichnungen über die Korrespondenz mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten als Finanzberaterin der Klägerin umfasste. Die Beklagte erteilte zwar eine Auskunft, stellte aber keine Kopien der Unterlagen zur Verfügung.
Zunächst führte der BGH aus, dass ein Antrag nicht bereits deshalb unbestimmt gewesen sei, weil er auf die Herausgabe sämtlicher Dokumente gerichtet gewesen sei. Dies habe sich daraus begründet, dass der Betroffene in der Regel bereits nicht wissen konnte, welche konkreten Unterlagen der Verarbeiter der Daten gehabt habe. Der Anspruch der Klägerin sei aber auf solche Unterlagen zu begrenzen gewesen, als es sich um von der Klägerin verfasste Brief und E-Mails gehandelt habe. Gemäß Artikel 4 Nr. 1 DSGVO seien personenbezogene Daten alle Informationen gewesen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person (betroffene Person) bezogen hätten, wobei eine weite Auslegung geboten gewesen sei. Insoweit seien die Schreiben der Klägerin erfasst gewesen. Dies habe jedoch nicht auf Schreiben und E-Mails der Beklagten oder Telefonnotizen oder Aktenvermerke zugetroffen. Diese Unterlagen hätten zwar auch ausschließlich Informationen über die Klägerin enthalten können, dies aber nicht müssen. Da auch andere Informationen hätten enthalten sein können, sei ein Anspruch auf eine Kopie nicht begründet gewesen. Die Notwendigkeit auf diese Unterlagen Zugriff zu haben, um Auskünfte im Kontext verstehen zu können, habe die Klägerin nicht vorgetragen.
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