Geldwäscheprävention: Pflicht zur Registrierung bei der FIU
Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchengen (FIU) über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“ eine Meldung abgeben. Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des GwG fallen, müssen seit Januar 2024 im elektronischen Meldeportal registriert sein. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung. Im Dezember 2023 hat der Gesetzgeber die Registrierungsfrist für zahlreiche Güterhändler; Verpflichtete gemäß § 2 Ziffer 16. GwG, um vier Jahre verlängert. Gemäß § 59 Absatz 6 GwG gilt für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln eine Übergangsfrist zur Registrierung bei der FIU bis zum 1. Januar 2027. Für Verpflichtete, die mit den vorgenannten Gütern handeln, bleibt es bei der Registrierungspflicht seit 1. Januar 2024. Der Begriff des Güterhändlers ist in § 1 Absatz 9 GwG legal definiert. Güterhändler im Sinne des Gesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (z. B. Immobilien, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist. Aus diesen Gründen kann eine Registrierung für Güterhändler, die noch bis zum 1. Januar 2027 Zeit für die Anmeldung bei goAML haben, schon heute sinnvoll sein.
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