Ist die sichere Zustellung durch Einwurfeinschreiben (bald) Geschichte?
Anders als das frühere Einwurfeinschreiben, dessen Zugang mittels "Peel-off-Label" händisch durch den Zusteller dokumentiert wurde, stellt der heutige Ablauf mittels Dokumentation über Scannertechnik und digitale Signaturen keinen typischen Geschehensverlauf für einen sicheren Zugang eines Schriftstücks und damit keinen diesbezüglichen Anscheinsbeweis dar (LAG Hamburg vom 14.07.2025 - 4 SLa 26/24).
Im Zentrum der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg steht die Frage, ob der Zugang eines arbeitgeberseitig an den Arbeitnehmer übermittelten Schriftstücks durch einen Anscheinsbeweis beim Einwurfeinschreiben nachgewiesen werden kann. Nach bisheriger Rechtsprechung wurde der Einlieferungsbeleg i. V. m. der Reproduktion des Auslieferungsbelegs überwiegend als hinreichend für den tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten des Empfängers angesehen. Diese Beweiserleichterung wird durch die Digitalisierung der Zustellprozesse in Frage gestellt. Die Deutsche Post verwendet keine physischen Zustellnachweise mehr, sondern dokumentiert den Einwurf ausschließlich digital. Der Versender erhält zwar einen Zustellvermerk, dieser bietet jedoch nach Ansicht des LAG Hamburg keine Gewähr dafür, dass das Schreiben tatsächlich in den richtigen Hausbriefkasten eingeworfen wurde.
Sachverhalt:
Mindestens dreißigmal meldete sich der klagende Arbeitnehmer eines Abfalldienstleisters zwischen 2020 und 2023 krank - häufig für mehrere Wochen. Nach mehreren Fehlzeiten- und Krankenrückkehrgesprächen erklärte der beklagte Arbeitgeber eine ordentliche personenbedingte Kündigung.
Im Vorfeld der Kündigung sollte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) wiederholt werden. Der Zugang der beM-Einladung ist zwischen den Parteien streitig. Die Zustellung dieser Einladung vom Oktober 2023 hat der Kläger bestritten. Die Beklagte beruft sich auf ihren Einlieferungsbeleg des per Einwurfeinschreibens versandten Einladungsschreibens.
Das ArbG wies die Klage ab, da die Kündigung unverhältnismäßig sei. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass sie als milderes Mittel ein bEM versucht habe. Die zum Nachweis des Zugangs der Einladung vorgelegte Sendungsverfolgung begründe keinen Beweis des ersten Anscheins.
Das LAG hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Gegen das Urteil des LAG ist eine Revision anhängig (Az. 2 AZR 184/25).
Gründe:
Die Beklagte hat den Nachweis einer erfolgten bEM-Einladung nicht erbracht. Insbesondere greift kein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Einladung. Dieser greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte, maßgebliche Ursache bzw. einen maßgeblichen Ablauf hinweisen. Das ist heute bei einem Einwurfeinschreiben im Hinblick auf dessen Zugang - anders als früher - nicht mehr der Fall.
Früher hat der Postangestellte kurz vor dem Einwurf in den Briefkasten ein "Peel-off-Label" von der Sendung abgezogen, auf einen Auslieferungsbeleg geklebt und mit seiner Unterschrift und der Angabe des Datums die Zustellung bestätigt. Heute funktioniert das Einwurf-Einschreiben anders: Die Einlieferungsnummer wird mit einem Scanner eingelesen und im System hinterlegt. Auf dem Scanner unterzeichnet der Postangestellte digital, wobei das Datum automatisch im System erfasst wird. Das System beendet den Erfassungsvorgang, bevor der Brief in den Hausbriefkasten geworfen wurde. Dieser Ablauf, zusammen mit der nur nach Dienstvorschrift bestehenden Pflicht des Postboten, sich vor dem Einwurf zu vergewissern, dass der Name des Empfängers auf dem Briefkasten steht, ist für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht typisch genug, um besondere Umstände des Einzelfalls zu verdrängen.
Hinweis:
Angesichts der Entscheidung des LAG Hamburg ist das Einwurfeinschreiben als rechtssicherer Nachweis für den Zugang fristgebundener Erklärungen nicht mehr geeignet. Für zeitkritische Schriftstücke, wie Kündigungen, bietet es keine Sicherheit mehr, da der Zugang formal nur indiziert, aber nicht nachgewiesen wird. Die rechtssichere und zeitlich steuerbare Zustellung gelingt auf Grundlage der Ansicht des Gerichts nur durch einen Boten oder die persönliche Übergabe. Diese Verfahren gewährleisten den tatsächlichen Zugang beim Empfänger und schützen vor der rechtlichen Unsicherheit, die die Nutzung des Einwurfeinschreibens nach sich zieht. Gegen die Entscheidung wurde Revision zum BAG eingelegt.
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