Pflicht zur Angabe von Gehaltsspannen in Stellenanzeigen
Ab 2026 wird die Angabe von Gehaltsspannenn in Stellenanzeigen in der gesamten Europäischen Union (EU) zur Pflicht. Die EU-Lohntransparenz-Richtlinie (EU 2023/970) ist eine EU-weite Regelung, die bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss und darauf abzielt, den Gender Pay Gep (Lohnlücke zwischen Männern und Frauen) zu verringern, Lohndiskriminierung zu bekämpfen und die Transparenz am Arbeitsmarkt zu erhöhen. Unternehmen sind dann verpflichtet das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne in der Stellenausschreibung oder spätestens vor dem Vorstellungsgespräch offenzulegen, Arbeitnehmern Auskunftsansprüche über die eigene Gehaltsstruktur zu gewähren und bei Verstößen Schadenersatz zu leisten.
Hieraus ergibt sich, dass in den Stellenanzeigen oder spätestens im Vorstellungsgespräch das Einstiegseinkommen oder dessen Spanne angegeben werden muss. Außerdem darf der Bewerber weder mündlich noch schriftlich zu seiner Lohnentwicklung in früheren Beschäftigungsverhältnissen gefragt werden. Auch im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern eine Beschreibung der geschlechtsneutralen Kriterien für die Festlegung des Entgelts und ihrer Laufbahnentwicklung in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung stellen. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer einen jährlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber über ihr individuelles Einkommen und über das Durchschnittseinkommen aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit wie der Antragsteller oder gleichwertige Arbeit verrichten. Schließlich dürfen Arbeitnehmer nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt offenzulegen.
+49 3681 362-114