Arbeitszeit und Überstunden

Die Arbeitszeit dürfen Sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes frei vereinbaren. Dabei genügt es, wenn Sie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit festlegen (z. B. „40 Std./Woche“). Wollen Sie sich die Anordnung von gelegentlichen Überstunden vorbehalten, sollten Sie dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich regeln. Denn andernfalls dürfen Sie Ihre Mitarbeiter später nur in Notfällen heranziehen. Ein zusätzlicher Auftrag gilt üblicherweise nicht als Notfall. In Ihrer Überstundenregelung sollten Sie auch festlegen, wie die Überstunden ausgeglichen oder vergütet werden. Haben Sie nichts vereinbart, müssen Sie die Mehrarbeit bezahlen. Die früher in vielen Verträgen übliche Klausel, wonach sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, hält einer AGB-Kontrolle nicht stand (BAG, Urteil vom 22.02.2012, Az. 5 AZR 765/10). Das Gericht deutete jedoch an, dass bei einem Vollzeitarbeitsplatz mit regulär 40 Std./Woche unbezahlte Überstunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Std./Woche zulässig sind. Demnach darf eine Pauschalabgeltungsklausel bis zu 20 % der vereinbarten Arbeitszeit umfassen.
 

Musterformulierung:

„Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, soweit diese im Einzelfall angeordnet werden und nicht gegen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen verstoßen. Überstunden von bis zu 15 % der vereinbarten Arbeitszeit sind mit der Bruttovergütung abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden nach Wahl des Arbeitgebers im Folgemonat vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen.“

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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