Bezug von Kurzarbeitergeld und Umlagesatz für Insolvenzgeld

Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf 12 Monate verlängert

Ab dem 1. Januar 2016 ist neben neuen branchenspezifischen Mindestlöhnen auch eine Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld in Kraft. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften, veröffentlicht am 30. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt Nr. 55 S. 2557, wird die gesetzliche Bezugsdauer von konjunkturellen Kurzarbeitergeld von 6 auf 12 Monate verlängert. Arbeitgeber und Betriebsvertretungen mussten bisher regelmäßig bis zum Jahresende warten, bis Klarheit über die Bedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld im Folgejahr bestand. Es war zwar in den vergangenen Jahren bereits Rechtspraxis, dass die im Gesetz bestimmte Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 6 Monaten durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf 12 Monate verlängert wurde. Sicher war dies aber erst, wenn die Verordnung im Bundesgesetzblatt stand. Diese Praxis wird nun dauerhaft im Gesetz nachvollzogen, so dass künftig für alle Beteiligten mehr Planungssicherheit besteht. Die Kurzarbeitergeldregelung gehört zu den wichtigen Instrumenten betrieblicher Flexibilität. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (Kug) wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Die Voraussetzungen der §§ 95 bis 109 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) müssen dabei erfüllt sein.

Ausführliche Informationen zum Thema sind unter www.arbeitsagentur.de abrufbar.
 

Neuer Umlagesatz für Insolvenzgeld beträgt 0,12 Prozent

Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 – InsoGeldFestV2016) trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird 2016 von bisher 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent gesenkt. Der Umlagesatz gilt für das gesamte Kalenderjahr 2016. Nach deutschem Recht erhalten im Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers ein so genanntes Insolvenzgeld zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes. Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und von den Arbeitgebern durch Zahlung einer Umlage finanziert.

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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