Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Gibt es zwischen zwei Unternehmen Streit darüber, ob ein Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, kann dies vor Gericht geklärt werden oder der günstigere Weg über die IHK-Einigungsstelle gewählt werden. Bei der IHK Südthüringen gibt es seit April 1992 eine solche Einigungsstelle.

Antragsberechtigt ist jeder Unternehmer, der einen Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers rügen will und eine Unterlassung des beanstandeten Verfahrens erreichen möchte. Gleiches gilt für Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (z. B. die Wettbewerbszentrale) sowie Verbraucherverbände.

Ziel der Einigungsstelle ist es, mit einer Aussprache vor einer unabhängigen und sachkundigen Stelle einen gütlichen Ausgleich zu strittigen Wettbewerbsangelegenheiten herbeizuführen.

Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist anders als ein Gerichtsverfahren, das Gebühren auslöst, kostenfrei. Ein Anwalt ist nicht erforderlich.

Die Einigungsstelle wird mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern tätig. Zum Vorsitzenden kann nur benannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt hat. Beisitzer sind im Bezirk der Einigungsstelle tätige angesehene Gewerbetreibende und Verbraucher, die das Wissen und die Erfahrung der Kaufleute vor Ort in die Erörterung der Sachverhalte einfließen lassen.

Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlichen Rechtsstreitig­keiten aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig (§ 15 UWG). Dies gilt stets bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Letzt­verbraucher betreffen. Bei sonstigen Wettbewerbsstreitigkeiten können die Einigungsstellen tätig werden, sofern der Gegner zustimmt (§ 15 Abs. 3 UWG).

Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner im Bezirk der IHK Südthüringen eine gewerbliche Niederlassung bzw. selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat oder die in Streit befindliche Hand­lung dort begangen ist (§§ 15 Abs. 4, 14 UWG).

Die Einigungsstelle ist durch Verordnung der Landesregierung Thüringen vom 10.12.1991 (VO über Einigungsstellen) bei der IHK Südthüringen errichtet und tagt in deren Geschäftsräumen. Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzenden und zumindest zwei sachverstän­digen Unternehmern als Beisitzer besetzt. Wird die Einigungsstelle von einem Letzverbrau­cher oder einem Verbraucherverband angerufen, so ist sie mit Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzer in gleicher Anzahl besetzt. Die Beisitzer werden für jede Verhandlung von dem Vorsitzenden aus einer hierfür jährlich aufzustellenden Beisitzerliste berufen.

Die Liste der Vorsitzenden und Beisitzer kann bei der Geschäftsstelle der IHK Südthüringen eingesehen werden. Die Beisitzerliste wird jährlich in der Zeitschrift der IHK Südthüringen „Südthüringische Wirtschaft“ veröffentlicht und enthält Gewerbetreibende der verschiedensten Wirtschaftszweige einschließlich des Handwerks sowie Verbraucher.

Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle (z. B. wegen befürchteter Befangenheit) gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (vgl. § 15 Abs. 2 UWG in Verbindung mit den §§ 41 - 43 und 44 Abs. 2 - 4 ZPO).

Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der IHK Südthüringen geführt. Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstelle sind an die Dienstanschrift der IHK Südthüringen zu richten:

                                               Einigungsstelle zur Beilegung
                                               von Wettbewerbsstreitigkeiten
                                               bei der IHK Südthüringen
                                               Bahnhofstraße 4 - 8
                                               98527 Suhl

Verfahrensbeginn durch Antragstellung

Wer ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten will, hat einen Antrag mit Begründung in mindestens dreifacher Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären. In dem Antrag sind etwaige Beweis­mittel anzugeben; Urkunden oder sonstige Beweisstücke, die der Begründung des Antrages dienen, sind beizufügen (§ 6 der VO über Einigungsstellen).

Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Antragsgegner herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen ( wie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern), soweit sie in bürgerlichen Rechts­streitig­keiten klagen können (§ 15 Abs. 3 UWG). Ferner sind Verbraucherverbände nach § 8 Abs. 3 Punkt 3 UWG anspruchsberechtigt.

Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen (§ 15 Abs. 9 UWG). Während der Anhängigkeit eines Einigungsstellenver­fahrens ist Klage auf Feststel-lung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig (§ 15 Abs. 10 UWG).

Mündliche Verhandlung

In der Regel wird auf Antrag hin ein Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einlei­tung von Einigungsverhandlungen ablehnen (§ 15 Abs. 8 UWG).

Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedoch der Vorsitzende Dritten die Anwesenheit gestatten (§ 7 Abs. 1 der VO über Einigungsstellen).

Um den vertraulichen Charakter der Verhandlung zu wahren, kann der Vorsitzende allen Teilnehmern die Geheimhaltung von Tatsachen, die Ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen (§ 7 Abs. 3 der VO über Einigungsstellen).

Ladung zum Termin

Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Wettbewerbsstreitfälle sind zumeist eilbedürftig. Daher beträgt die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung drei Tage. Sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden (§ 8 der VO über Einigungsstellen). Die Verhandlung vor der Einigungsstelle sollte - auch wenn persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist - von den Parteien persönlich wahrgenommen werden. Dies ist der Aufklärung des Sachverhaltes und einer gütlichen Einigung förderlich. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein.

Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und durch Ordnungsgelder erzwingen (§ 15 Abs. 5 UWG). Hinsichtlich der Entsendung eines Vertreters gilt in diesem Falle § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog.

Einigungsvorschläge

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann im Einzelfall den Parteien auch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen (§ 15 Abs. 6 UWG).

Vergleich

Kommt eine Einigung (Vergleich) zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem besonderen Schriftstück niedergelegt. In dem Ver­gleich kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft Unterlassung der beanstandeten Werbung zusichert. Außerdem kann Schaden­ersatz, die Zahlung eines Ausgleichbetrages und für zukünftige Zuwider­handlungen gegen den Vergleich eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangs­vollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivil­prozess­ordnung betrie­ben werden (§ 15 Abs. 7 UWG). Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungs­stelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. Über die Erstattung von Auslagen, die evtl. für die Entschädigung von Vorsitzenden, Beisitzern, Zeugen und Sachverständigen entstehen, soll eine gütliche Einigung der Parteien angestrebt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung dieser Auslagen nach billigem Ermessen. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmäch­tigten (§ 10 Abs. 4 der VO über Einigungsstellen).

Sabrina Gropp
Referatsleiterin Recht

Telefon +49 3681 362-321

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