Schlichtung und Mediation


Schlichtung


Im Schlichtungsverfahren können die Parteien unter Beteiligung eines neutralen und sachverständigen Dritten zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.

Unter den Begriff der Schlichtung werden ganz unterschiedliche Verfahren zusammengefasst. Eine Art der Schlichtung ist die Mediation. Den Schlichtungsverfahren gemeinsam ist das Prinzip der Freiwilligkeit. Mit der Anrufung des Schlichters müssen beide Parteien einverstanden sein. Den Verfahrensablauf bestimmen die Parteien mit der Auswahl der Schlichtungsstelle oder durch entsprechende Vereinbarung. Das Schlichtungsverfahren endet bei Erfolg mit einem Vergleich. In den Vergleich können auch andere Gegenstände mit einbezogen werden, so dass z. B. zukünftige Geschäftsbeziehungen auf eine neue, sichere Grundlage gestellt werden können. Scheitert das Schlichtungsverfahren ist die Anrufung der staatlichen Gerichte möglich.


Mediation


Mediation ist ein freiwilliges, außergerichtliches Verfahren zur Konfliktlösung. Sie ist eine besondere Art des Schlichtungsverfahrens. Die Konfliktparteien versuchen bei der Mediation unter Einschaltung eines neutralen Dritten, dem Mediator, einen Streitfall beizulegen, indem sie im Gespräch miteinander eine für alle Beteiligten befriedigende, interessengerechte Problemlösung erarbeiten.

Das Mediationsverfahren sieht einen ganz bestimmten, spezifischen Verfahrensablauf vor, um das Ziel der Konfliktbeilegung zu erreichen. Im Verfahren der Mediation erörtern die Beteiligten miteinander im Beisein und unter Anleitung des Mediators einen entstandenen Konflikt, um selbständig eine einvernehmliche, individuelle und dauerhafte Lösung zu finden. Im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren liegt das Ergebnis des Verfahrens allein in den Händen der Beteiligten. Der Mediator ist dabei nur Vermittler, der den Gesprächsrahmen schafft.

Eine Mediationsvereinbarung kann im Streitfall jederzeit getroffen werden. Wenn Sie aber schon bei Vertragsschluss für den Fall späterer Meinungsverschiedenheiten einer gütlichen Einigung vorsorgen wollen, empfehlen wir folgende Mediationsklausel:
 

1. Sollte es zwischen den Parteien bei der Durchführung dieses Vertrages zu Meinungsverschiedenheiten kommen, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen.

2. Nach Beantragung einer Mediation durch eine der Vertragsparteien verpflichten sich die Parteien, sich innerhalb von 8 Tagen auf einen Mediator zu einigen. Ist diese Einigung nicht möglich, lassen sich die Parteien einen Wirtschaftsmediator einer anerkannten Institution (z. B. der IHK) vorschlagen. 

3.
Die Kosten der Mediation tragen die Parteien je zur Hälfte, es sei denn, sie einigen sich in der Mediation auf eine andere Verteilung.

4. 
Sollten die Parteien dabei nicht zu einer Einigung kommen, so kann jede Partei nach Beendigung des Mediationsverfahrens Klage vor dem ordentlichen Gericht erheben.

Sabrina Gropp
Referatsleiterin Recht

Telefon +49 3681 362-321

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