Prüfpflicht gem. § 24 FinVermV
Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wurden die gewerberechtlichen Vorschriften für Finanzanlagenvermittler neu geregelt. Mit Wirkung zum 1. August 2014 wurde weiter der Erlaubnistatbestand des § 34 h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) eingeführt. Im Zuge dieser Änderungen wurden auch die nun in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) enthaltenen Berufspflichten verschärft.
Die Pflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater zur Abgabe von Prüfungsberichten oder Negativerklärungen ergibt sich aus § 24 FinVermV. Da die Berufspflichten im Vergleich zu den vor Einführung der Neuregelungen geltenden Pflichten nach der MaBV deutlich umfangreicher wurden, hat sich auch der Umfang der Prüfung hierüber entsprechend erweitert.
Die jährlichen Prüfungsberichte sind ein zentrales Instrument der gewerberechtlichen Aufsicht, um die laufende Einhaltung der Berichtspflichten und damit die ordnungsgemäße Tätigkeit der Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater zu überwachen. Daher kommt ihnen erhebliche Bedeutung zu.
Nähere Angaben zur Prüfpflicht nach § 24 FinVermV finden Sie in unserem Merkblatt.
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