Antragstellung

für Versicherungsvermittler und -berater

Antrag / Mitteilung
Erlaubnisbefreiung und Registrierung

Sogenannte produktakzessorische Vermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln (z. B. Autohäuser), können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Für sie besteht ebenfalls die Registrierungspflicht.

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Leitende Angestellte

Name und Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, sind unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11 a GewO zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des Gewerbetreibenden. Die Pflicht, dies zu veranlassen, gilt für alle Erlaubnisinhaber und Erlaubnisbefreiungsinhaber.

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Delegation der Sachkunde

Sofern der für die Erlaubniserteilung erforderliche Sachkundenachweis vom Antragsteller nicht in eigener Person oder bei juristischen Personen nicht von den gesetzlichen Vertretern erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen bzw. auf sachkundige gesetzliche Vertreter innerhalb der Geschäftsführung zu delegieren. In diesem Fall darf der Antragsteller nicht selbst Versicherungen vermitteln. Die Delegation der Sachkunde ist nicht zulässig, wenn es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handelt, sofern er selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.

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Änderungen und Löschung einer bestehenden Registrierung

Welche Angaben im Register gespeichert werden, regelt der § 8 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Diese Daten muss der Erlaubnisinhaber daher der IHK für die Registrierung zur Verfügung stellen. Ändert sich etwas sind diese Angaben unverzüglich auch der Registerbehörde mitzuteilen (§ 9 VersVermV).

Ein Wechsel des Status ist bei der zuständigen IHK zu beantragen. Die ursprüngliche Erlaubnis ist mit der Erteilung der neuen Erlaubnis zurückzugeben. Im Vermittlerregister wird die Tätigkeitsart angepasst.

Möchten Sie Ihre Erlaubnis zurückgeben und die Eintragung im Register löschen lassen, ist ebenfalls ein Antrag bei der zuständigen IHK zu stellen. Die Erlaubnisunterlagen sind dann im Original zurückzugeben.

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Tätigkeit in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat

Versicherungsvermittler und -berater, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat tätig werden wollen, müssen zunächst die zuständige IHK benachrichtigen und dies zur Eintragung im Vermittlerregister melden.

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Erlaubnis und Registrierung

Versicherungsvermittler und -berater müssen vor Tätigkeitsaufnahme die erforderliche Erlaubnis und Registrierung bei der vor Ort zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen. Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Eine Unterscheidung im Erlaubnisverfahren erfolgt nicht.


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Anfallende Gebühren sind dem Gebührentarif zur Gebührenordnung der IHK Südthüringen zu entnehmen.

Cindy Funk
Cindy Funk
Sachbearbeiterin Recht

Telefon +49 3681 362-202

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