Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler

Mit Inkrafttreten des IDD-Umsetzungsgesetzes und den Änderungen in der Gewerbeordnung am 23.02.2018 besteht seit dem Kalenderjahr 2018 die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr.


Wer ist verpflichtet?

Die Weiterbildungsverpflichtung gemäß § 34 d Abs. 9 Satz 2 GewO besteht für:

  • Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO)
  • Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO
  • gebundene Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO und
  • die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten


Nicht von der Weiterbildungspflicht betroffen sind die erlaubnisbefreiten produktakzessorischen Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 6 GewO, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Sie müssen sich jedoch nach § 48 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelmäßig fortbilden und qualifizieren. Der erforderliche Umfang ist allerdings nicht festgeschrieben.


Die nebenberuflichen Annexvermittler sind ganz von der Weiterbildungspflicht befreit.


Welchen Umfang hat die Weiterbildungsverpflichtung?

Die Gewerbetreibenden und ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Allerdings können zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden nicht in einem anderen Kalenderjahr angerechnet werden.


Wie kann die Weiterbildung erfolgen?

Die Weiterbildungsverpflichtung hat als Ziel den Erhalt, die Anpassung oder Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Die Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten. Zum Fachwissen gehören insbesondere die in  Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Themen.

Die Weiterbildung kann erfolgen:

• in Präsenzform,
• im Selbststudium,
• durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder
• in einer anderen geeigneten Form.

Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen, die in der Anlage 3 der VersVermV aufgeführt sind. Danach muss der Weiterbildung eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert sein (z. B. muss die Anwesenheit dokumentiert sein) und die Qualität muss sichergestellt sein. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme muss gewährleisten, dass er diese Mindestanforderungen einhält.

Die Anforderungen der Anlage 3 gelten auch für betriebsinterne Weiterbildungsmaßnahmen sowie für Weiterbildungsangebote für selbstgesteuertes Lernen (Selbststudium). Hier ist durch den Anbieter eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich. Wie er dies sicherstellt, bleibt ihm überlassen.


Gibt es Ausnahmen von der Weiterbildungsverpflichtung?

Ausnahmen und Befreiungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Das heißt, auch zum Beispiel wenn die Tätigkeit erst im Laufe eines Jahres aufgenommen wurde oder die Tätigkeit in einem Jahr für mehrere Monate unterbrochen wurde, muss die Weiterbildung in vollem Umfang erfolgen. Wer allerdings z. B. wegen einer Elternzeit im gesamten Kalenderjahr keine weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, unterliegt nicht der Weiterbildungspflicht.

Der Erwerb einer in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation gilt als Weiterbildung. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Berufsqualifikation nicht dem Nachweis der Sachkunde, sondern der Weiterbildung dient.


Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln und mindestens fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten sowie in den Geschäftsräumen aufzubewahren.

Die Nachweise sind zunächst nicht bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen. Die IHK kann anordnen, dass die Gewerbetreibenden eine Erklärung nach dem gesetzlich vorgegebenen Muster über die Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht (Anlage 4 VersVermV) abgeben. Bei Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung kann die IHK fordern, dass ein Nachweis für die Weiterbildungen erbracht wird. Die IHK hat die Möglichkeit, im Rahmen von Stichprobenkontrollen anhand der Unterlagen zu prüfen, ob die Weiterbildungspflicht erfüllt wurde.

Der Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht sowie sowie die Nichtabgabe der Erklärung gegenüber der IHK trotz Aufforderung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Anhaltende Verstöße können auch zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis führen.

Hinsichtlich der gebundenen Versicherungsvermittler müssen die Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung in geeigneter Weise sicherstellen. Die näheren Regelungen hierzu trifft die BaFin in einem Rundschreiben.


Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Sabrina Gropp
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