Ladenöffnung

Im Ergebnis der Föderalismusreform waren die Landesgesetzgeber berechtigt, gesetzliche Regelungen zur Ladenöffnung zu erlassen. Damit konnten die Länder eigene Regelungen der Ladenschlusszeiten treffen. Alle Länder mit Ausnahme des Freistaats Bayern haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In Thüringen ist seit dem 30. November 2006 das Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) in Kraft. Das Gesetz wurde zuletzt am 21. Dezember 2011 geändert.

Montag  - Freitag0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Samstag0:00 Uhr bis 20:00 Uhr
24.12./31.12. (werktags)0:00 Uhr bis 14:00 Uhr

 

Davon abweichend gelten für Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen an Flughäfen, Bahnhöfen und Schiffsanlegestellen Ausnahmen im Hinblick auf den Schutz von Sonn- und Feiertagen (§§ 5-7 ThürLadÖffG). Weitere Abweichungen gelten für den Verkauf von:

  • Zeitungen und Zeitschriften,
  • Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichen Umfang, zum Verkaufssortiment gehören,
  • Bäcker- und Konditorwaren und
  • selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte.

Diese können von 7:00 bis 17:00 Uhr für die Dauer von 5 zusammenhängenden Stunden verkauft werden. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag dürfen die genannten Verkaufsstellen sowie alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen für 3 Stunden bis längstens 14:00 Uhr geöffnet sein (ausgenommen sind nach § 9 Abs. 2 ThürLadÖffG der Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und der erste Weihnachtsfeiertag).

Auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sind an der Verkaufsstelle durch Aushang gut sichtbar hinzuweisen.

Nach § 8 ThürLadÖffG dürfen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie einzeln aufzuführenden Wallfahrtsorten und Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Verkaufsstellen für den Verkauf von

  • Reisebedarf,
  • Devotionalien sowie
  • Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind,

an allen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme der sog. Stillen Tage (Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag) von 11:00 bis 20:00 Uhr für die Dauer von 6 zusammenhängenden Stunden geöffnet sein. Ob eine Verkaufsstelle in einem Ausflugsort liegt und welche Voraussetzungen und Bestimmungen für den Verkauf vorliegen, bestimmen die Landkreise und kreisfreien Städte per Rechtsverordnung.

Nach § 10 ThürLadÖffG können die Landkreise und kreisfreien Städte per Rechtsverordnung für zugehörigen Gemeinden weitere Öffnungszeiten

  • an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen
  • ausbesonderem Anlass
  • für die Dauer von bis zu 6 zusammenhängenden Stunden
  • in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr

freigeben. Die Freigabe kann für Ortsteile einer Gemeinde unterschiedlich erfolgen. Der Karfreitag, die Adventssonntage und die übrigen Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen mit Ausnahme wahlweise des 1. oder 2. Adventssonntags nicht freigegeben werden.

 

Thüringer IHKs fordern Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes und des Kriterienkatalogs zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage

Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) der Thüringer Industrie- und Handelskammern hat gemeinsam mit den LAGs aus Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt ein Gutachten zur Sonn- und Feiertagsöffnung in Auftrag gegeben, um die verfassungsrechtliche Spielräume für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zu überprüfen und somit mehr Rechtssicherheit für alle Akteure zu schaffen. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden von Herrn Prof. Dr. Johannes Dietlein, Lehrstuhlinhaber für öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, im Juni vorgelegt.

Aufbauend auf den Ergebnissen haben die Thüringer IHKs die Landesregierung erneut zum Beginn des seit langem angekündigten „moderierten Branchendialogs Einzelhandel“ aufgefordert. Dabei wurde unmissverständlich auf die erheblichen Einschränkungen für die Thüringer Handelsbranche verwiesen, die sich aus der aktuellen Landesgesetzgebung ergeben und auf  daraus resultierenden Gefahren für die Funktionsvielfalt in den Thüringer Stadtzentren aufmerksam gemacht. Die komplette Studie finden Sie im rechten Downloadbereich.

Wesentliche Ergebnisse der Studie

  • Der Sonn- und Feiertagsschutz ist verfassungsrechtlich garantiert, im Ausnahmefall kann jedoch ein besonderes Interesse an einer Ladenöffnung an solchen Tagen vorliegen.
  • Zur Begründung und Rechtfertigung des besonderen Interesses sollte der Fokus auf die Gemeinwohlorientierung und nicht auf den bloßen Anlass, an den Gerichte zudem immer höhere Anforderungen stellen, liegen.
  • Der derzeit geforderte Anlassbezug in Form eines Festes oder Marktes ist nur eine Möglichkeit der Gemeinwohlrechtfertigung von Ladenöffnungen. Daneben könnten weitere Gemeinwohlbelange wie das Ziel der Stärkung der Innenstädte und des dortigen Einzelhandels berücksichtigt werden.
  • In der Rechtsprechung wird keine Höchstzahl zulässiger verkaufsoffener Sonntage formuliert, auch Stadtteilbezogene Freigaben sind vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich legitim.
  • In Bezug auf das Weihnachtsgeschäft können die „Besonderheiten der Vorweihnachtszeit“ mit einem weit über das Alltägliche hinausreichenden Erwerbsinteresse der Bürger eine flächendeckende Freigabe der Ladenöffnungszeiten für zwei nicht aufeinander folgende Adventssonntage rechtfertigen.

 

Mit der Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 21. Dezember 2011 dürfen Beschäftigte in Thüringer Verkaufsstellen an zwei Samstagen im Monat nicht beschäftigt werden (§ 12 Abs. 3 ThürLadÖffG).

Diese Regelung zum besonderen Arbeitnehmerschutz ist bundesweit einmalig und geht über die übliche Praxis nach § 17 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) hinaus, wonach Arbeitnehmer verlangen können, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.

Bei der Regelung in Thüringen handelt es sich nicht um eine Sicherung eines Anrechts auf zwei freie Samstage in Analogie zum Bundesgesetz, sondern um ein absolutes Arbeitsverbot. So ist eine häufigere Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen selbst mit deren ausdrücklicher Zustimmung ausgeschlossen.

Das zuständige Landesministerium hat klargestellt, dass die Norm der Verwaltung weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum einräumt.  Der § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG normiert ein unmittelbar geltendes Beschäftigungsverbot ohne jeden Auslegungsspielraum, da eine Rechtsverordnung mit Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen sowie in Einzelfällen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 bisher nicht erlassen wurde.
 

    Bundesregelung = "Kann-Regelung"Thüringer Regelung = "Muss-Regelung"
Verkäufer dürfen verlangen, je Kalendermonat an einem Samstag
frei zu haben.

Verkäufer dürfen an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht beschäftigt werden


Am 29. Dezember 2015 wurde dem Landtag ein Bericht über die Auswirkungen des ThürLadÖffG vorgelegt. Den Bericht können unter Downloads einsehen. Im Fazit des Gutachtens heißt es „der Gesetzgeber kann durch eine Novellierung des ThürLadÖffG im Bericht erwähnte Unstimmigkeiten oder beschriebene Problemlagen ausgleichen“. Trotz der dargestellten Unstimmigkeiten und Problemlagen hat der Landesgesetzgeber bisher die Novellierung des ThürLadÖffG abgelehnt.

Folgen für Handelsunternehmen

Für die Unternehmen des stationären Einzelhandels in Thüringen ist die Regelung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG mit enormen Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung verbunden.

Für den stationären Handel ist der Samstag oft der frequenz- und umsatzstärkste Tag der Woche. In einigen Betrieben entfallen mehr als 25 % des Wochenumsatzes allein auf den Samstag. Damit einhergehend ist der Samstag auch für die Mitarbeiter der beratungs- und arbeitsintensivste Tag der Woche.

Die Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes hat dazu geführt, dass am wichtigsten Verkaufstag, die Einsatzmöglichkeiten des Personals drastisch reduziert wurden. In Monaten mit nur 4 Samstagen bedeutet dies konkret, dass an jedem Samstag maximal 50 % der Belegschaft verfügbar ist und somit zu wenige Mitarbeiter eingesetzt werden können.  Die Folge ist, dass die „verbliebenen“ Beschäftigten eine deutlich höhere Arbeitsbelastung verkraften müssen und die Beratungsqualitität und -intensität für die Kunden sinkt.

Forderungen der IHK Südthüringen

Der stationäre Einzelhandel sieht sich großen Herausforderungen gegenüber, sodass weitere Belastungen wie durch das Ladenöffnungsgesetz, den Handelsstandort Thüringen zusätzlich schwächen.

Die Unternehmen sind sich ihrer Verantwortung bei der Personalplanung und beim Personaleinsatz in hohem Maße bewusst. Sie sind auf qualifizierte und motivierte Fachkräfte angewiesen.

Die IHK Südthüringen setzt sich daher für Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes mit dem Ziel der Reduktion bzw. der Abschaffung der Regelung zum besonderen Arbeitnehmerschutz nach § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG (Samstagsarbeit) ein. 

Thomas Leser
Thomas Leser
Referent Regionalplanung, Handel & Verkehr

Telefon +49 3681 362-132

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