Brancheninformationen Tourismus

Die Lebensmittel-Informationsverordnung regelt u.a. die Kennzeichnung von Allergenen. Das ist besonders für die Gastronomie eine große Herausforderung.

Die wichtigsten Allergene

14 Hauptallergene müssen ausgewiesen werden, wenn sie in Speisen enthalten sind.

  • glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Erzeugnisse daraus)
  • Krebstiere (Krabbentiere, Krustentiere, Surimi, Krabbenchips, …)
  • Eier (Trockenei, Mayonaisen, panierte Speisen)
  • Fisch (Fischsaucen oder -pasten, Kaviar, …)
  • Erdnüsse (Backwaren, Brotaufstriche, Desserts, …)
  • Sojabohnen (Speisefette, Tofu, Suppen, Saucen, Käseimitate, …)
  • Milch (Quark, Joghurt, Schmand, Saucen, Suppen, …)
  • Schalenfrüchte (Nougat, Brotaufstriche, Marzipan, Backwaren, …)
  • Sellerie ( Brühwürfel, Fertigsaucen und –suppen, Feinkostsalate, …)
  • Senf (Gewürzmischungen, Marinaden, Dressings, …)
  • Sesamsamen (Knabbergebäck, Falafel, Hummus, Sushi, …)
  • Schwefeldioxid und Sulfite (Trockenobst, Fruchtkonserven, Wein, …)
  • Lupinen (Cerealien, Bratlinge, vegetarische Würstchen, …)
  • Weichtiere (Austern, Schnecken, Calamares, …)

Kennzeichnung der Allergene

Neben der schriftlichen Information in der Speisekarte besteht auch die Möglichkeit, den Gast mündlich zu informieren. Basis dafür ist allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl für Gäste als auch für Kontrollbehörden bereit gehalten wird. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen.

Folgende Möglichkeiten bieten sich an:

Kennzeichnung in der Speisekarte

  • mit Angabe der allergenen Zutaten direkt an der jeweiligen Speise, z.B. Schnitzel (glutenhaltiges Getreide, Ei, Milch) mit Pommes Frites
  • mit Fuß- und Endnoten

Separate Allergikerkarte

In diesem Fall ist jedoch der Gast durch einen Aushang im Restaurant darauf hinzuweisen, dass eine separate Allergikerkarte vorgehalten wird. Der Aushang sollte zum Beispiel folgenden Hinweis enthalten: „Liebe Gäste, soweit Sie von Allergien betroffen sind, melden Sie sich. Gerne gibt Ihnen unsere separate Allergikerkarte Auskunft über die in den Speisen enthaltenen allergenen Zutaten."

Mündliche Auskunft mit Dokumentation

  • Auskunft durch Gastwirt oder durch hinreichend unterrichtetes Service- und Küchenpersonal
  • Mündliche Informationen/Auskünfte müssen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels zur Verfügung gestellt werden.
  • Gleichzeitig muss für Gäste und Lebensmittelkontrolle leicht zugängliche schriftliche Dokumentation (Tabelle mit Ankreuzmöglichkeiten ausreichend) der in den Speisen vorhandenen Allergene zur Verfügung stehen.
  • Außerdem muss entweder bei den Speisen (z. B. bei Catering und Buffet) oder in einem Aushang (z. B. beim À-la-Carte-Essen) an einer gut sichtbaren Stelle in der Verkaufsstätte deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass Informationen mündlich auf Nachfrage und zugleich auch schriftlich (Dokumentation) zur Verfügung stehen.

Merkblätter

Die Kultusministerkonferenz hat Beginn und Ende der Sommerferien in allen 16 Ländern für den Zeitraum 2025 bis 2030 festgelegt. Dazu sagte die Präsidentin der Kultusministerkonferenz und Brandenburgische Bildungsministerin Britta Ernst: „Die neue langfristige Sommerferienregelung der Kultusministerkonferenz schafft Planungssicherheit für Schulen, für den Sommerurlaub der Familien mit schulpflichtigen Kindern und für die Tourismusbranche.“

Die Kultusministerkonferenz hat ihrer Entscheidung maßgeblich pädagogische Gesichtspunkte zugrunde gelegt. So ist sichergestellt, dass die Dauer der Schulhalbjahre trotz wechselnder Ferientermine möglichst konstant bleibt, um den Schulen eine kontinuierliche und verlässliche Lernplanung einschließlich der Prüfungen zu ermöglichen. In ihren wirtschaftspolitischen Erwägungen hat die Kultusministerkonferenz den Gesamtzeitraum für die Sommerferien weitmöglichst ausgeschöpft. Die Regelung sieht für die Jahre 2025 bis 2028 sowie für das Jahr 2030 einen Gesamtferienzeitraum von 80 Tagen und für 2029 von 87 Tagen vor.

Übersicht Sommerferien 2025 bis 2030

Hintergrund
Grundlage für die Festlegung der Ferienregelungen in den einzelnen Ländern ist Artikel 25 der „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ (Beschluss der KMK vom 15.10.2020). Die Länder sind bei der Sommerferienregelung weiterhin fünf Ländergruppen (möglichst gleichmäßige Verteilung der Gesamtbevölkerung) zugeordnet:

Gruppe I      Brandenburg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein
Gruppe II     Bremen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Gruppe III    Nordrhein-Westfalen
Gruppe IV    Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Gruppe V     Baden-Württemberg, Bayern

Um zu vermeiden, dass die erholungssuchende Bevölkerung jeweils zur gleichen Zeit den Urlaub antritt bzw. beendet und um entsprechend nachteilige Folgen für den Verkehr und für die Quartiernachfrage in den Feriengebieten zu verhindern, haben die Länder ein rollierendes System zur Festlegung der Sommerferientermine für die Ländergruppen vereinbart. Dabei liegen die Sommerferien von Bayern und Baden-Württemberg (Ländergruppe V), die traditionell Pfingstferien haben, auf dem letzten Termin, um einen ausreichenden Lern- und Prüfungszeitraum zwischen Pfingst- und Sommerferien sicherzustellen.

In den letzten Jahren ist ein gestiegenes Interesse von Wohnungseigentümern zu beobachten, ihre Wohnungen als Feriendomizil an Touristen zu vermieten. Die umgangssprachliche Bezeichnung dieser Tätigkeit als „Vermietung“ kann dabei irreführend sein. In diesem Bereich gelten in Abhängigkeit von Art und Umfang der Tätigkeit teilweise andere Regeln als bei der „normalen“ Vermietungstätigkeit. Oft kommt daher die Frage auf, welche gewerbe- und steuerrechtlichen Pflichten bei der Vermietung von Ferienwohnungen zu beachten sind. Diese möchten wir Ihnen beantworten.

Gewerberechtliche Einordnung

Die Vermietung von Ferienwohnungen kann entweder bloße Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Ob die Vermietung von Ferienwohnungen nur die Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens oder die Ausübung eines stehenden Gewerbes darstellt, ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung der gewerberechtlichen Zielsetzung zu beantworten.

Grundsätzlich gilt, dass das Vermieten von (eigenem) Grundbesitz im Allgemeinen nur Verwaltung eigenen Vermögens und daher keine Ausübung eines Gewerbes darstellt.

a) Vermietung von Ferienwohnungen als Vermögensverwaltung

Im Gewerberecht stellt die einfache Vermietung von (Ferien-)Wohnungen grundsätzlich eine bloße Nutzung des eigenen Vermögens dar. Vermögensverwaltung liegt vor, solange die wirtschaftliche Betätigung und insbesondere das Gewinnstreben noch eine geringe Intensität aufweisen (sog. „Bagatellschwelle“). Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Vermietung keinen Verwaltungsaufwand erfordert, der nach Art und Umfang einer gewerblichen Vermietungstätigkeit entspricht.

Im Bereich der Vermögensverwaltung verbleibt daher noch in der Regel, wer

  • im eigenen Haus nur eine einzige Ferienwohnung anbietet, selbst wenn die Tätigkeit auf einen häufigen Mieterwechsel angelegt ist,
  • seine Tätigkeit auf die bloße Vermietung von Ferienwohnungen beschränkt und keine zusätzlichen einem Beherbergungsbetrieb vergleichbaren Leistungen erbringt oder
  • vordergründig am Erhalt eines finanziellen Beitrags zu den Kosten für den Werterhalt und zu den sonstigen mit seinem Wohnungs- bzw. Grundeigentum verbundenen Unkosten interessiert ist und nicht in erster Linie eine Vermögensmehrung beabsichtigt.

b) Vermietung von Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb

Ein der Gewerbeordnung unterfallender Gewerbebetrieb liegt demgegenüber dann vor, wenn die Tätigkeit einen über das bei schlichter Wohnungsvermietung übliche Maß hinausgehenden Einsatz von Kapital, Arbeitskraft und Organisation erfordert und sich in ihren Auswirkungen über die Beziehungen zu den Gästen hinaus „nach außen“ entfaltet.

Ob die Tätigkeit eine gewerbliche Vermietung darstellt, ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit zu entscheiden. Für die Bewertung können folgende Punkte herangezogen werden:

  • eine erhebliche Anzahl an Wohnungen und insbesondere Betten,
  • das Angebot und die Organisation einer Mehrzahl an Zusatzleistungen, wie z. B. Frühstück, Telefon- oder Schwimmbadnutzung, Wäscheservice, s.o.
  • ein schneller Wechsel der Mieter,
  • kein Saisonbetrieb,
  • die Übertragung der Verwaltung für die Wohnungen auf einen Dritten (Übergabe, Abnahme, Endreinigung, Zahlungsabwicklung)
  • die Beschäftigung von Angestellten zur Erbringung von zusätzlichen Dienstleistungen, wie z. B. ein Reinigungs-, Wäsche- oder Handtuchservice,
  • die werbemäßige Darstellung der angebotenen Wohnungen unter einer einheitlichen Bezeichnung quasi als „Ferienanlage“ („Etablissementbezeichnung“) – auch über Dritte,
  • eine an eine Vielzahl potentieller Feriengäste gerichtete Werbung, um „Urlaub zu verkaufen“.

Ist die Vermietungstätigkeit nach deren konkreter Ausgestaltung gewerberechtlich als Gewerbebetrieb einzuordnen, muss der Vermieter seine Tätigkeit bei der für ihn zuständigen Gewerbebehörde der Kommune anzeigen (Anzeigepflicht).

Eine Abgrenzungder Gewerbsmäßigkeit der Vermietung von Ferienimmobilien von der Verwaltung eigenen Vermögens im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Behörde (Gewerbeamt).

Baurechtliche Bestimmungen

Neben dem Gewerberecht bedarf es auch der Beachtung baurechtlicher Vorgaben. Gemäß § 59 Absatz 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) bedarf die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung. Die gewerbliche Bereitstellung von Räumen zum Zwecke der Gästebeherbergung stellt gegenüber der Wohnnutzung grundsätzlich eine solche Nutzungsänderung dar. Hierbei muss jedoch im Einzelfall anhand der Übernachtungsdauer und den angebotenen Zusatzleistungen geklärt werden, ob (noch) eine Wohnnutzung vorliegt oder ob es sich bereits um eine Beherbergung handelt.

Nähere Informationen zur baurechtlichen Einordnung erteilt das zuständige Bauaufsichtsamt.

Steuerrechtliche Einordnung

Die steuerrechtliche Einordnung einer Vermietungstätigkeit lehnt sich an die gewerberechtliche an. Auch hier liegt eine gewerbliche Vermietungstätigkeit nur dann vor, wenn sich die Tätigkeit nicht in der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens erschöpft.

Da die Begriffe allerdings nicht deckungsgleich sind, gibt es im Steuerrecht eigene Merkmale, anhand derer der Vermieter seine Tätigkeit einordnen kann.

a) Vermietung von Ferienwohnungen als Vermögensverwaltung

Erschöpft sich die Tätigkeit des Vermieters in der schlichten Vermietung einer oder mehrerer möblierter Ferienwohnungen, liegt bloße Vermögensverwaltung vor. Der Vermieter erzielt dann steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Auch einzelne (geringfügige und übliche) Nebenleistungen nehmen der Vermietungstätigkeit noch nicht ihren Charakter als Vermögensverwaltung. Dazu gehören z. B.

  • die Bereitstellung von Wäsche und Inventar,
  • ein wöchentlicher Wäscheservice,
  • eine Vor- und Endreinigung gegen besondere Bezahlung,
  • eine wöchentliche Zwischenreinigung,
  • ein „Morgenservice" (Lieferung von Brötchen, Milch und Zeitung),
  • ein Gepäcktransfer für Bahnreisende,
  • eine touristische Betreuung vor allem in Gestalt der Vermittlung von touristischen Freizeit- und Sportangeboten oder
  • die Bereitstellung von Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. Fitness-Geräten.

Die zu erbringenden Nebenleistungen können unter Umständen aber gesondert und getrennt von der Vermietungstätigkeit als gewerbliche Tätigkeit zu erfassen sein, es sei denn, sie bedingen sich gegenseitig und sind derart miteinander verflochten, dass sie als einheitliche Gesamttätigkeit angesehen werden müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird, etwa bei der Vermietung von Ferienwohnungen mit Reinigung und Frühstück.

b) Vermietung von Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb

Erfordert die Vermietung eine hotelmäßige Organisation oder kommen zu der bloßen Nutzungsüberlassung ins Gewicht fallende Sonderleistungen hinzu, die einer hotelmäßigen Beherbergung gleichkommen, liegt demgegenüber eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Ein Gewerbebetrieb liegt namentlich dann vor, wenn

  • Wohnungen vermietet werden, die in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegen, und die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter sowie die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind;
  • Wohnungen vermietet werden, die wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, sich in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulässt, sie auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird;
  • neben der Vermietung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die nicht mehr üblicherweise mit der Vermietung von Ferienwohnungen verbunden sind, z. B. die Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit Gemeinschaftseinrichtungen, die einen regelmäßigen und erheblichen Personaleinsatz erfordern.

Bei der Beurteilung der Tätigkeit als gewerblich ist die Zahl der vermieteten Wohnungen grundsätzlich unerheblich.

c) Steuerpflichten bei gewerblicher Vermietung von Ferienwohnungen

Stellt die Vermietung von Ferienwohnungen sich als gewerbliche Tätigkeit dar, hat der Vermieter die besonderen für Gewerbetreibende geltenden steuerlichen Pflichten zu beachten.

Anzeigepflicht

Bei Beginn der gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen muss der Vermieter dies dem für ihn zuständigen Finanzamt anzeigen. Diese Mitteilung hat innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Die unterlassene Anzeige hat jedenfalls keine unmittelbaren straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen. Sie kann allerdings mittelbar derartige Sanktionen nach sich ziehen, wenn in Folge der fehlenden Anzeige Gewerbesteuern bzw. entsprechende Vorauszahlungen nicht (rechtzeitig) festgesetzt werden.

Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Den gewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen, der nicht bereits nach Handelsrecht buchführungs- und bilanzierungspflichtig ist, trifft eine steuerrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wenn er durch seine Vermietungstätigkeit

  • einen Umsatz von mehr als EUR 500.000,00 im Kalenderjahr oder
  • einen Gewinn von mehr als EUR 50.000,00 im Wirtschaftsjahr

erwirtschaftet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Finanzbehörde den Vermieter darauf hingewiesen hat; erst ab dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr hat er diese Pflichten zu erfüllen.

Die schuldhafte Nichtführung bzw. unrichtige Führung von Büchern kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Gewerbesteuerpflicht

Da der gewerbliche Vermieter von Ferienwohnungen steuerlich einen Gewerbebetrieb unterhält, ist er anders als bei der schlichten Vermögensverwaltung gewerbesteuerpflichtig.

Er muss – neben der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung – auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Bei (schuldhafter) nicht ordnungsgemäßer Abgabe von Gewerbesteuererklärungen kann dies strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Sanktionen für den Vermieter nach sich ziehen, wenn dadurch Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

Umsatzsteuerpflicht

Die wiederholte und geschäftsmäßige Vermietung von Ferienwohnungen stellt grundsätzlich einen nach dem Umsatzsteuerrecht steuerbaren Vorgang dar. Zu beachten ist, dass im Umsatzsteuerrecht nicht – wie im oben genannten Ertragssteuerrecht – zwischen vermögensverwaltender und gewerblicher Vermietung unterschieden wird. Die Steuerbefreiung für Vermietung und Verpachtung greift für die Vermietung von Ferienwohnungen nicht, weil die Befreiung nur langfristige, reguläre Wohnungsvermietungen, nicht jedoch kurzfristige Überlassungen erfassen soll. Es gilt aber aktuell noch der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, soweit unmittelbar die Vermietungsleistung betroffen ist.

Der Vermieter von Ferienwohnungen muss in jedem Fall, auch wenn er unter die Kleinunternehmerregelung fällt, eine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

Ferner hat der Vermieter Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, in denen er – von ihm abzuführende – Umsatzsteuervorauszahlungen selbst zu berechnen hat. Kleinunternehmer sind von dieser Pflicht in der Regel befreit.

Auch die (schuldhafte) nicht ordnungsmäßige Abgabe von Umsatzsteuererklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen kann für den gewerblichen Vermieter strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Konsequenzen haben, wenn dadurch Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

d) Übernachtungssteuer („Bettensteuer“)

Beachten Sie, dass in manchen Orten eine Übernachtungssteuer zu entrichten ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel „ Übernachtungssteuer

 

Hinweis: Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Südthüringen - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

 

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Zur Unterstützung der Unternehmen hat die Bundesregierung im Frühjahr 2020 im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes eine zeitlich befristete Ermäßigung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie beschlossen.

Um das Gastgewerbe auch weiter bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu unterstützen, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz bis zum 31. Dezember 2023. Der Bundesrat stimmte dem dritten Steuerhilfe-Gesetz zu. (Stand 30. Dezember 2022)

So gilt seit dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 für Speisen in der Gastronomie der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Getränke müssen weiterhin mit 19 Prozent besteuert werden.

Zeitraum

01.01.2021 – 31.12.2023

ab 01.01.2024

Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

7 %

19 %

Speisen Außerhausgeschäft
(Imbiss/Lieferung/Abholung)

7 %

7 %

Getränke (Grundsatz)

19 %

19 %

 

Am 3. Juli 2021 treten die Einwegkunststoffverbotsverordnung sowie die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in Kraft. Diese dienen der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Ziel ist die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Dazu werden ab Sommer dieses Jahres bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, andere sind entsprechend als solche zu kennzeichnen. Das Merkblatt finden Sie hier.

Bei der Eröffnung und Führung einer Gaststätte oder eines Beherbergungsbetriebes ist eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Ihre IHK Südthüringen  gibt Ihnen hier praktische Hilfe mit auf den Weg.

Bitte beachten Sie, dass fürs Gaststättenrecht die Bundesländer zuständig sind.
Die meisten der aufgeführten Informationen beruhen auf den landesrechtlichen Vorgaben von Thüringen. Wer in einem anderen Bundesland eine Gaststätte eröffnen will, muss die dortigen Vorschriften beachten. Bitte lassen Sie sich von der IHK Südthüringen vor Ort beraten.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden häufig ihren Fokus auf Registrierkassen und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, insbesondere in bargeldintensiven Betrieben wie Gaststätten und Einzelhandel. Informationen zu Anforderungen an die Kassenführung hier.

Das Thüringer Gaststättengesetz definiert ein Gaststättengewerbe wie folgt:

„Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig

  • Getränke oder
  • zubereitete Speisen

zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.“

Jeder, der ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss mindestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebes die Tätigkeit beim Gewerbeamt anzeigen (Gewerbeanzeige).

Dabei müssen folgende Angaben/Unterlagen eingereicht werden:

  • Art und Umfang der Speisen und Getränke
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate oder der Nachweis, dass ein Führungszeugnis beantragt wurde)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate oder der Nachweis, dass Auskunft aus dem Gewerbezetralregister beantragt wurde)

Diese Unterlagen sind nicht erforderlich, wenn

  • nur alkoholfreie Getränke,
  • nur unentgeltlich Kostproben,
  • nur alkoholfreie Getränke aus Automaten abgegeben werden. 

Die Gewerbetreibenden haben die für sie zutreffenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbarenAushangbekannt zu machen.

Eine Familie mit fünf Kindern stellte in einem Wellnesshotel eine Buchungsanfrage für einen Kurzurlaub. Das Hotel teilte mit, dass es leider kein Angebot unterbreiten könne, da die Kinder allesamt unter 16 Jahre alt seien. Das Wellnesshotel werde jedoch als Erwachsenenhotel betrieben und könne die Familie daher leider nicht aufnehmen. Die Familie war der Auffassung, dass die Ablehnung eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle und forderte eine Entschädigung.

Keine Diskriminierung bei sachlicher Rechtfertigung
Wie schon die Vorinstanzen lehnte auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27. Mai 2020 - Az. VIII ZR 401/18 – den Anspruch der Familie ab. Zwar liege auch nach Auffassung der Karlsruher Richter eine Benachteiligung wegen des Alters vor. Allerdings gebe es dafür einen sachlichen Grund. Mit dem Ausschluss von Kindern unter 16 Jahren handele das Hotel nicht willkürlich, sondern lege ein nachvollziehbares Ziel im Rahmen seines Geschäftsmodells zugrunde. Die Wahl dieses Geschäftsmodells sei Ausdruck der Privatautonomie und sein von der unternehmerischen Handlungsfreiheit umfasst. Die Intention des Hotels, sich am Markt als Wellness- und Tagungshotel mit einem speziellen Angebot für Erwachsene zu positionieren, sei legitim, so der BGH.

Seit 1. Juli 2018 gelten neue reiserechtliche Vorschriften in Deutschland, die sowohl Reiseveranstalter und Reisebüros, aber auch Gastgeber und Tourismus-Informationsstellen betreffen. Damit wird die neue EU-Pauschalreiserichtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Die neuen Rahmenbedingungen durch die Novellierung des Reiserechts stellen die Unternehmen in der Tourismusbranche vor neue Herausforderungen. Erweiterte Haftungssicherung, Insolvenzabsicherung, erweiterte Informationspflichten - Vieles ist zu beachten! Reisemittler und -veranstalter, Tourismusorganisationen und Gastgeber müssen sich rechtzeitig auf diese Neuerungen einstellen.

Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungen kombinieren und als Paket anbieten. Sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z. B. Eintrittskarten, Stadtführung). Das IHK-Infoblatt  "Reiserecht für Gastgeber" fasst alle Vorschriften und Pflichten mit konkreten Beispielen für das Gastgewerbe zusammen.

Das neue Reiserecht sieht zudem vor, dass Veranstalter aber auch Vermittler von Reisen, dem Reisenden vor Vertragsabschluss Informationsblätter übergeben. Muster dieser Formblätter stehen im Thüringer Tourismusnetzwerk zur Verfügung.

In Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anja Smettan-Öztürk erstellt der DIHK Merkblätter für verschiedene Zielgruppen.
Die IHK-Infoblätter für "Reisevermittler", "Reiseveranstalter" und "Destinationsmanagementorganisationen (DMOs)

Jeder Gewerbetreibende, der seine Waren und Dienstleistungen auch im öffentlichen Straßenraum, d.h. in der Regel vor seinem Geschäft anbieten will, benötigt dafür eine Sondernutzungserlaubnis. Das ist eine Erlaubnis, die dem Händler oder Gastronomen die "über den Gemeingebrauch hinausgehende" Nutzung von Straßen, Gehwegen und sonstigen nicht im Privateigentum stehenden Flächen außerhalb des von ihm gemieteten Geschäftslokals ermöglicht.

Sondernutzungen gewerblicher Art sind z. B.:

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Tische/Stühle
  • Fahrradständer
  • Plakatierung

Antragstellung:

Die Erlaubnis wird bei der zuständigen Straßenbaubehörde bzw. Gemeinde schriftlich beantragt. Dabei ist darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig erfolgt.

Wird der öffentliche Straßenraum genutzt, ohne die dafür erforderliche Sondernutzungsgenehmigung vorher eingeholt zu haben, so muss der Gewerbebetrieb mit einer Ordnungsstrafe und einem Bußgeld rechnen. Dabei können Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Die Sondernutzungserlaubnis darf nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

Für Sondernutzungen werden in der Regel Sondernutzungsgebühren erhoben. Grundlage dafür sind die Sondernutzungssatzungen der jeweiligen Gemeinde.

Rechtsgrundlage:

  • §18 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
  • Sondernutzungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde

Das Thüringer Nichtraucherschutzgesetz (ThürNRSchutzG) verbietet seit 1. Juli 2008 das Rauchen in öffentlichen Gebäuden, Behörden, Gesundheits-, Erziehungs-, Bildungs-, Sport-, und Kultureinrichtungen, in Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel, auf Flughäfen sowie in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Diskotheken und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich der Nebenräume und -gebäude.

Ricarda Wolff
Ricarda Wolff
Referentin Tourismus

Telefon +49 3681 362-205

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