Aktivrente: Neuer Anreiz für längere Aktivität

Wenn der Wohlstand gehalten oder sogar gemehrt werden soll, müssen wir länger arbeiten. Die Aktivrente bietet seit dem 1. Januar 2026 einen Anreiz für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, über die gesetzliche Rentenaltersgrenze hinaus zu arbeiten. Das Steuersparprogramm bietet ihnen einen monatlichen Steuerbonus von bis zu 2.000 Euro.

Wer wird begünstigt?

Nutznießer der neuen Regelung sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze gem. § 235 SGB VI erreicht haben. Diese liegt grundsätzlich bei 67 Jahren, für die Geburtsjahrgänge bis 1964 gibt es eine Übergangsregelung. Ausgeschlossen sind hingegen Personen, die nach 45 Beitragsjahren in Rente gegangen sind, ohne die gesetzliche Regelaltersgrenze bislang erreicht zu haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Tätigkeitgen von Selbständigen, Freiberuflern und Beamten.

Was wird begünstigt?

Bis zu 2.000 Euro sind vom monatlichen Arbeitslohn für Tätigkeiten, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze tatsächlich erbracht werden, für die Beschäftigten steuerfrei. Versorgungsbezüge wie z. B. Pensionen, fallen nicht unter die Aktivrente. Gleiches gilt für Abfindungen, für die sozialversicherungsrechtlich keine Beiträge zur Rentenversicherung anfallen. Steuerbefreiungen nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes – etwa die Übungsleiterpauschale oder Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit – bleiben unberührt und werden nicht auf das Freistellungsvolumen der Aktivrente angerechnet.

Der Arbeitgeber muss das Vorliegen eines Rentenbezugs nicht prüfen. Die Steuerbefreiung setzt allerdings voraus, dass für den begünstigten Arbeitslohn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind.

Die Steuerfreiheit ist auf 2.000 Euro pro Kalendermonat begrenzt. Daraus ergibt sich ein jährlicher Höchstbetrag von 24.000 Euro, wenn die begünstigte Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs ausgeübt wird. Das Monatsprinzip ist strikt zu beachten: Eine Verrechnung von nicht ausgeschöpften Freibeträgen aus einem Monat mit einem anderen Monat ist nicht zulässig.

Welche steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Sachverhalte sind zu beachten?

Der steuerfreie Arbeitslohn aus der Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der steuerfreie Anteil nicht in die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes einfließt und damit keine indirekte Steuerbelastung auslöst. Steuerpflichtig bleibt jeweils nur der Anteil des monatlichen Arbeitslohns, der den Freibetrag von 2.000 Euro überschreitet.

Die Aktivrente ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts. Das Entgelt bleibt den bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Regeln unterworfen. In der Praxis bedeutet dies regelmäßig Versicherungspflicht in Kranken‑ und Pflegeversicherung, Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen‑ und in der Rentenversicherung für die Arbeitnehmerseite nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil in allen vier Zweigen der Sozialversicherung weiterhin zu tragen. Die lohnsteuerliche Steuerfreiheit und die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht sind strikt zu trennen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den nach der Aktivrente steuerfreien Arbeitslohn im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Wird für ein weiteres Dienstverhältnis die Steuerklasse VI angewendet, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits im ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) berücksichtigt worden ist. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Dr. Jan Pieter Schulz
Referent Volkswirtschaft

Telefon +49 3681 362-406

 E-Mail E-Mail schreiben

Steuerpolitik Arbeitsmarktpolitik Arbeitsmarkt Konjunktur Elektronische Rechnung/E-Rechnung Konjunkturumfrage/Konjunkturbericht Statistiken Volkswirtschaft Wirtschaftspolitik Kurzarbeit Regionalausschuss Suhl Gesundheitsmanagement Gesundheitsmanagement / Gesundheitsförderung (BGM / BGF) Standortpolitik Saisonumfrage Tourismus Standortumfrage Standortanalyse