Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld weiterhin bei 24 Monaten

Für viele Unternehmen ist die Wirtschaftslage nach wie vor schwierig. Daher wird beim Kurzarbeitergeld die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten bis zum 31. Dezember 2026 beibehalten.

Vor dem Hintergrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, der geopolitischen Unsicherheiten und der parallel verlaufenden strukturellen Veränderungen hatte die Bundesregierung Ende 2024 die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert. Diese Regelung wäre zum Jahresende ausgelaufen.

Um Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter erhalten zu können, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Entgeltausfall
    Bei mindestens einem Drittel der im betroffenen Betrieb Beschäftigten muss im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegen.
  • Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses
    Wirtschaftliche Gründe sind z.B. Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder fehlendes Material. Kurzarbeitergeld kann nicht gezahlt werden, wenn der Arbeitsausfall branchen- beziehungsweise betriebsüblich oder saisonbedingt ist.
  • Vermeidung von Arbeitsausfall
    Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um einen Arbeitsausfall zu vermeiden, z. B. durch eine Verrichtung von Tätigkeiten in anderen Bereichen. Wenn sich dadurch Kurzarbeit vermeiden lässt, müssen die Beschäftigten auch Überstunden und Arbeitszeitkonten abbauen oder Erholungsurlaub nehmen.
    Um Kurzarbeit zu vermeiden, müssen Minusstunden eingebracht werden, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist.
  • Vorübergehender Arbeitsausfall
    Kann nicht damit gerechnet werden, dass die Arbeit absehbar wieder aufgenommen wird, kann kein Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Mitarbeiter mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent des Nettoentgelts.

Dr. Jan Pieter Schulz
Referent Volkswirtschaft

Telefon +49 3681 362-406

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