Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und ist am 20. Juni 2019 in Deutschland Kraft getreten.

Sie ist relevant für ca. 40.000 Anlagen in Deutschland und zwar für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 MW bis 50 MW sowie mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 1 MW, sofern die Anlage genehmigungsbedürftig ist. Zu beachten ist auch, dass eine Betroffenheit vorliegen kann, wenn mehrere Einzelfeuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein ableiten bzw. bei Notstromaggregaten.

Mit der 44. BImSchV werden Grenzwerte für Luftschadstoffe bzw. Vorgaben für deren Messung festgelegt, die bei der Verbrennung der Brennstoffe Erdgas- bzw. Biogas, Holz, Öl, Diesel, etc. in Feuerungsanlagen entstehen;  wobei zu den Feuerungsanlagen auch Blockheizkraftwerke und Gasturbinenanlagen zählen. Bei den Luftschadstoffen geht es unter anderem um Ammoniak (NH3), Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) bzw. Lachgas (N2O), Schwefeloxide (SOx), Gesamtstaub, Formaldehyd und Chlorverbindungen. Diverse Betreiberpflichten, wie Dokumentations- sowie Nachweispflichten, ergänzen die Regelungen zu den Grenzwerten.

Im Unterschied zur TA Luft, die für viele genehmigungsbedürftige Anlagen bisher angewandt wurde, gelten die Anforderungen der 44. BImSchV direkt. Das heißt, dass sie eingehalten werden müssen, ohne dass die Behörde die Anlagenbetreiber dazu auffordert.

In dem beigefügten Merkblatt wird insbesondere auf die Emissionsgrenzwerte sowie die Messparameter bzw. Messintervalle eingegangen. Nicht eingegangen wird beispielsweise auf die Messplätze (§ 27), Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 28) sowie die Auswertung der Messungen (§ 30). Auch zu den Bezugssauerstoffgehalten (§ 3), An- und Abfahrzeiten (§ 8) sowie Abgasreinigungseinrichtungen (§ 20) werden keine näheren Angaben gemacht. 

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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