Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

Hinweise für Betriebe

26.08.2024 - Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG) und der damit verbundenen Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es in der Aus- und Weiterbildung seit dem 1. August 2024 einige Neuerungen:

Wird bei einer Teilzeitausbildung künftig eine Verkürzung gemäß den Empfehlungen des Hauptausschusses nach § 8 Absatz 3 BBiG gewährt, so ist die Ausbildungsdauer nunmehr auf die Regelausbildungsdauer zu verkürzen, wenn nach Abzug der Verkürzung (nach § 8 Absatz 3 BBiG) die Regelausbildungsdauer nur um höchstens sechs Monate überschritten wird.
Die Ergänzung in § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG bezieht sich auf die Verkürzung der Ausbildungsdauer für den besonderen Fall der Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG. Zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Zielgruppen (beispielsweise Menschen mit Aufholbedarf beim Spracherwerb oder Menschen mit Behinderungen) verlängert sich die Ausbildungsdauer bei einer Teilzeitausbildung entsprechend der Kürzung der Ausbildungszeit automatisch, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Regeldauer, die in der Ausbildungsordnung festgelegt ist. Gleichzeitig ist für leistungsstarke Auszubildende ein Abschluss in der Regelausbildungsdauer über das Instrument der Verkürzung möglich.

Anwendungsbeispiel:

  • Ausbildungsdauer nach Ausbildungsordnung: 36 Monate
  • Verkürzungsgründe nach § 8 Absatz 3 BBiG liegen vor, wodurch die Ausbildungsdauer um ein halbes Jahr (6 Monate) verkürzt wird, d.h. die Ausbildungsdauer des Azubis beträgt nunmehr 30 Monate.
  • Azubi und Betrieb vereinbaren eine Teilzeitberufsausbildung mit einer wöchentlichen/täglichen Ausbildungszeit von 75%, d.h. die Ausbildungsdauer verlängert sich automatisch auf 40 Monate, § 7a Absatz 2 BBiG.

Lösung:

  • In diesem Fall findet der neue § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG Anwendung!
  • Denn hier wird die Regelausbildungsdauer (36 Monate) nach einer Verkürzung nach § 8 Absatz 3 BBiG und der anschließenden automatischen Verlängerung gem. § 7a BBiG und in Summe (nur) um vier Monate überschritten.
  • Die Folge ist, dass die bereits auf 40 Monate verkürzte Ausbildungsdauer gem. § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG nun weiter „verkürzt" wird, nämlich auf die Regelausbildungsdauer (36 Monate).

Dieser Kürzungsmechanismus soll die allgemeinen und besonderen Verkürzungsgründe, die im Rahmen einer Teilzeitausbildung gemäß den Empfehlungen des Hauptausschusses gewährt werden können, verstärken. Davon sollen insbesondere leistungsstarke Auszubildende profitieren, die über einen in den entsprechenden Empfehlungen genannten Schulabschluss verfügen, parallel ein duales Studium absolvieren oder Familien- bzw. Pflegeaufgaben wahrnehmen. Die Regelung soll darüber hinaus zu einem effizienteren Ausbildungs- und Prüfungsablauf für die Teilzeitauszubildenden, die Berufsschulen und die zuständigen Stellen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund von Teilzeit ein regulärer Prüfungstermin sonst nicht planmäßig erreicht wird.

1. § 11 BBiG
Ermöglicht wird, den Vertrag elektronisch abzufassen.

Um einen vollständig medienbruchfreien digitalen Prozess zu ermöglichen, muss die Vertragsabfassung nach § 11 Absatz 1 BBiG keine Unterschriften der Vertragsparteien mehr enthalten. Stattdessen genügt künftig, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich übermittelt und Auszubildende den Empfang bestätigt, wozu er verpflichtet ist. Die elektronische Vertragsabfassung muss so beschaffen sein, dass sie gespeichert und ausgedruckt werden kann.

Empfangsbestätigung

Die Ausbildenden müssen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BBiG nun nachweisen, dass die elektronische Vertragsabfassung empfangen wurde. Sowohl die Vertragsabfassung als auch deren Empfangsnachweis sind vom Ausbildenden für die Dauer der Ausbildung selbst sowie nach Beendigung für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren. Ansonsten begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, vgl. § 101 BBiG. Für den Empfangsnachweis werden keine besonderen Anforderungen an Inhalt und Form gestellt. Mindestanforderung ist nur, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, auf welches übermittelte Dokument er sich bezieht. Der Empfangsnachweis lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass der Betrieb den Auszubildenden bittet, den Erhalt des Vertrages elektronisch zu bestätigen, etwa durch eine separate Nachricht oder ein Bearbeitungsfeld im Dokument selbst. Wenn der Auszubildende den Vertrag handschriftlich unterschreibt, gilt dies zugleich als Empfangsnachweis. Bei einer elektronischen Vertragsabfassung muss im Gegensatz zur Niederschrift für die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis noch zusätzlich zur Vertragsabfassung auch der Empfangsnachweis eingereicht werden.

 

2. § 13 BBiG

Neue Pflicht für Auszubildende den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen

Die Anpassung des § 13 Satz 2 Nr. 8 BBiG spiegelt die Änderungen in § 11 BBiG wider. Gemäß der Neuregelung sind Auszubildende nun verpflichtet, den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen. Dies erfordert die aktive Mitwirkung der Auszubildenden.

 

3. § 36 BBiG
Der Antrag auf Eintragung umfasst eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises

Künftig muss sowohl eine Kopie der Vertragsabfassung und bei der elektronischen Variante auch eine solche des Empfangsnachweises mit dem Antrag auf Eintragung eingereicht werden.

 

4. § 101 BBiG
Neue Ordnungswidrigkeit

Wer die Vertragsabfassung oder den Empfangsnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufbewahrt, handelt gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BBiG ordnungswidrig. Aufgrund der Änderungen in § 11 BBiG kommt der Aufbewahrung des Empfangsnachweises bei der elektronischen Vertragsabfassung durch die Ausbildenden eine wichtige Funktion bei der Sicherung gerichtlich belastbarer Beweise zu. Die Anpassung in § 101 BBiG dient der Absicherung der neuen Pflichten aufgrund der Anpassungen der §§ 11 und 36 BBiG.

Digitales mobiles Ausbilden nun ausdrücklich möglich

1. § 28 Absatz 2 Satz 2 BBiG


Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 BBiG ist nun ausdrücklich auch eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder
oder Ausbilderinnen am gleichen Ort möglich. Dies soll jedoch nicht uneingeschränkt möglich sein, sondern nur in einem „angemessenem Umfang“. Dies wird durch die Gesetzesbegründung
unterstützt, in der das mobile Lernen und Ausbilden als Option gedacht ist (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/10857, S. 43). Dies bedeutet, dass eine rein bzw. ausschließlich digitale mobile Ausbildung (auch jetzt mit der rechtlichen Verankerung in § 28 BBiG) nicht möglich ist.
Der Begriff „angemessener Umfang“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der Gesetzgeber hat sich hier bewusst gegen eine konkrete Festlegung des Umfangs entschieden. Der Maßstab wird also auch hier die Qualität der Vermittlung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte sein. Es ist jeweils für den konkreten Einzelfall zu entscheiden, welcher Umfang des mobilen Ausbildens angemessen ist. Es gelten dieselben Kriterien wie in der Präsenzausbildung.


Das digitale mobile Ausbilden ist dabei unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten wird Informationstechnik eingesetzt.

Informationstechnik ist als Oberbegriff für Hardware, Software und IT-Services zu verstehen. Gemeint sind also zum Beispiel Laptops, Handys, PC, Telefon, E-Mail, Teams, Zoom, E-Learning-Plattformen, Apps.

Die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, sind für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet.

Zum einen müssen die Ausbildungsinhalte für die Vermittlung auf Distanz geeignet sein. Dabei sind auch die zur Verfügung stehenden digitalen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

Zum anderen müssen die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung auf Distanz geeignet sein. Wann ein Ort geeignet ist, wird nicht näher konkretisiert. Als geeignet sind jene Orte anzusehen, an denen eine Ausbildung entsprechend den Erfordernissen möglich ist, die an eine Ausbildung im Betrieb gestellt werden.

Die Qualität der Vermittlung ist derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort gleichwertig.

Die Qualität der Vermittlung ist insbesondere dann gleichwertig, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin:

  • jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten für den Auszubildenden oder die Auszubildende erreichbar ist,
  • den Lernprozess steuert und begleitet
  • sowie die Lernfortschritte kontrolliert (Vgl. § 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a.E. BBiG).

Bitte beachten Sie auch die am 20. Juni 2023 beschlossene Empfehlung (Nummer 179) des Hauptausschusses des BIBB. Oberstes Gebot beim digitalen mobilen Ausbilden ist, dass die Standards der dualen Berufsausbildung und die Qualität der Ausbildung gehalten werden. Für den Umfang und für die Art des digitalen mobilen Ausbildens gelten die Vorschriften des BBiG zur Eignung von Ausbildungsstätte, Ausbildungspersonal und zur Überwachung entsprechend weiterhin (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/10857, S. 43). Hierfür muss das Ausbildungspersonal bei Bedarf qualifiziert und ein methodisch-didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien und Technologien erstellt werden (Vgl. HA-Empfehlung Nr. 179).

 

2. § 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG

Die Ergänzung präzisiert die von den Ausbildenden kostenlos zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsmittel im Hinblick auf das nach § 28 Absatz 2 BBiG ermöglichte digitale mobile
Ausbilden. Hierfür zusätzlich erforderliche Hard- und Software ist vom Betrieb für die Auszubildenden entsprechend auch außerhalb der Ausbildungsstätte zur Verfügung zu stellen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG gehören zu den Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht neben den Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit auch die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. Sie gehören zu den Zeiträumen, in denen Auszubildende zwar nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen müssen, aber wegen des Schulbesuchs aus tatsächlichen Gründen gehindert sind, im Ausbildungsbetrieb an der betrieblichen Ausbildung teilzunehmen.

1. § 15 Absatz 2 Nr. 1 BBiG

Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG haben Ausbildenden die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Bislang wurde nach § 15 Absatz 2 Nr. 1 BBiG die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Nun wird zur Klarstellung des o.g. der § 15 Absatz 2 Nummer 1 BBiG um die Anrechnung notwendiger Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte ergänzt. Nicht angerechnet wird dagegen die Wegezeit, die Auszubildende von der Wohnung bis zur Berufsschule benötigen oder nach der Schule zur eigenen Wohnung.

2. § 15 Absatz 2 Nr. 4 BBiG

Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG haben Ausbildenden die Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, freizustellen. Bislang wurde nach § 15 Absatz 2 Nr. 4 BBiG die Zeit der Teilnahme einschließlich der
Pausen angerechnet. Nun wird auch hier zusätzlich die notwendige Wegezeit zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte angerechnet.

Elektronisches betriebliches Zeugnis nunmehr möglich § 16 Absatz 1 Satz 2 BBiG

Die Erteilung von Zeugnissen wird für die gesetzliche elektronische Form geöffnet (§ 126a BGB). Danach können Ausbildende das Zeugnis mit Einwilligung der Auszubildenden auch in elektronischer Form erteilen. Bei der elektronischen Form muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen, § 126a BGB.

Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen


Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung und Anpassung an § 623 BGB, wonach die elektronische Form der Kündigung ausgeschlossen ist.

Elektronische Kontaktdaten nunmehr Pflichtangabe beim Antrag auf Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis


Die Eintragung elektronischer Kontaktdaten in das Verzeichnis soll die moderne Kommunikation der zuständigen Stellen mit den Auszubildenden bzw. deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen, Ausbildenden und dem Ausbildungspersonal ermöglichen. In § 34 Absatz 2 Nr. 1, 3, 10 und 11 BBiG wird nun festgelegt, dass die zuständigen Stellen künftig die elektronischen Kontaktdaten der Beteiligten erfassen und so rechtssicher mit diesen elektronisch kommunizieren können.

Hierzu zählen E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Die Beteiligten haben die Entscheidungsmöglichkeit, welche ihrer elektronischen Medien sie angeben. Ist keine elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben, so gilt § 35 Absatz 1 Nr. 1 BBiG. Die Eintragung kann nicht erfolgen.

Elektronische Mitteilung der Ergebnisse der AP Teil 1 nunmehr möglich

Durch das Einfügen der Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ ist nun an Stelle einer ausschließlich schriftlichen, auch eine elektronische Mitteilung des Ergebnisses der Prüfungsleistung möglich.

Die verbindliche Ausweisung der berufsschulischen Leistungsfeststellungen auf dem Abschlusszeugnis der IHK wird ermöglicht


Bislang erfolgte eine Ausweisung nur auf Antrag der Auszubildenden. Daran hat sich nichts geändert.

Die Verpflichtung zur Ausweisung der Berufsschulnote auf dem Abschlusszeugnis greift nur dann, soweit das Bundesland die automatische Übermittlung der Berufsschulnoten an die zuständigen Stellen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben landesrechtlich (z.B. in den
Schulgesetzen der Länder) geregelt hat. In diesem Fall sind die Berufsschulen nach Landesrecht zur Übermittlung verpflichtet.

Haben die Länder die Übermittlung der Berufsschulnote landesgesetzlich nicht geregelt, so besteht (außer auf Antrag) auch keine Plicht der IHK die Berufsschulnote auf dem IHK-Abschlusszeugnis auszuweisen. Wenn kein Antrag besteht, müssen die Ergebnisse berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Abschlusszeugnis der IHK also nur dann verbindlich und separat zu den Ergebnissen der Abschlussprüfung nachrichtlich ausgewiesen werden, sofern im jeweiligen Bundesland (z.B. im Schulgesetz) eine Rechtsgrundlage für die verpflichtende Übermittlung der Berufsschulnoten an die zuständigen Stellen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben besteht.

Digitale Vorlage des elektronischen Ausbildungsnachweises bei IHK möglich

Ausbildungsnachweise können nach § 13 Nr. 7 BBiG schriftlich oder elektronisch geführt werden. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung war bislang Schriftform erforderlich. Um ein medienbruchfreies Verfahren vom Führen des Ausbildungsnachweises bis hin zur Zulassung zur Abschlussprüfung zu gewährleisten, wird durch die Änderung des § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG die elektronische Vorlage des Ausbildungsnachweises bei der zuständigen Stelle ermöglicht. Neu ist auch, dass der Ausbildungsnachweis über den Ausbildenden bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden muss.

Die Anzeige eine Umschulungsmaßnahme kann nunmehr auch elektronisch erfolgen. Zudem ist eine Kopie des Umschulungsvertrages bei der Anzeige nunmehr ausreichend.

Roswitha Hammerschmidt
Niederlassungsleiterin Sonneberg | Referentin Aus- und Weiterbildungsberatung Sonneberg

Telefon +49 3675 7506-252

 E-Mail E-Mail schreiben

AEVO (Ausbildereignungs-Verordnung) Lehrgang Anpassungsqualifizierung Zertifikatslehrgang (Weiterbildung) Ausbilderkarten Ausbildung Erstberatung Ausbildungsberatung Azubi-Beratung Beratung Auszubildende/Probleme Beratung Ausbildungsbetriebe/Probleme Schlichtungsantrag (Ausbildung) Umschulungsvertrag (Ausbildung) Anpassungsqualifizierung Brandschutz (Weiterbildung) Betriebspraktikum Eignungsfeststellung/Ausbildungsberechtigung Kooperationen - Fachkraftlehrgänge (Weiterbildung) Anpassungsqualifizierung Seminare und Workshops (Weiterbildung) Unterrichtung im Bewachungsgewerbe Digitale Services Digitales Berichtsheft Asta-Infocenter Azubi-Infocenter Fehlzeiten (Ausbildung) Ausbildung der Ausbilder Ausbildungsvertrag online
Maria Heß
Maria Heß
Referentin Ausbildungsmarketing & Ausbildungsberatung Hildburghausen und Suhl

Telefon +49 3681 362-234

 E-Mail E-Mail schreiben

Ausbildungsberatung Ausbildungsmarketing Azubi-Beratung Ausbildung Erstberatung Berufsinformationsmessen Berufsorientierung Beratung Ausbildungsbetriebe/Probleme Berufswahlpass Berichtsheft (Ausbildung) Eignungsfeststellung/Ausbildungsberechtigung Fehlzeiten (Ausbildung) Lehrstellenbörse Azubi-Matching Verzeichnis Ausbildungsbetriebe Ausbildungsvertrag online Digitale Services Digitales Berichtsheft Asta-Infocenter Azubi-Infocenter Ausbildung der Ausbilder
Matthias Kehmeier
Niederlassungsleiter Arnstadt | Referent Aus- und Weiterbildungsberatung Ilm-Kreis

Telefon +49 3628 6130-516

 E-Mail E-Mail schreiben

Regionalausschuss Ilm-Kreis AEVO (Ausbildereignungs-Verordnung) Lehrgang Teilqualifikation (Ausbildung) Ausbilderkarten Ausbildung Erstberatung Ausbildungsberatung Azubi-Beratung Beratung Auszubildende/Probleme Beratung Ausbildungsbetriebe/Probleme Schlichtungsantrag (Ausbildung) Umschulungsvertrag (Ausbildung) Betriebspraktikum Eignungsfeststellung/Ausbildungsberechtigung Kooperationen - Fachkraftlehrgänge (Weiterbildung) Anpassungsqualifizierung Seminare und Workshops (Weiterbildung) Ausbildungsverträge Ausbildungsvertrag online Ausbildungs- und Umschulungsvertrag (Ausbildung) Niederlassungsleitung Arnstadt Digitale Services Digitales Berichtsheft Asta-Infocenter Azubi-Infocenter Fehlzeiten (Ausbildung) Ausbildung der Ausbilder
Karolin Pittorf
Karolin Pittorf
Referentin Ausbildungsmarketing & Ausbildungsberatung Schmalkalden-Meiningen

Telefon +49 3681 362-414

 E-Mail E-Mail schreiben

Bester im Beruf Sekretariat Ausbildertag Bildungsfuchs Berufsinformationsmessen Berufsausbildungsausschuss Schularbeit Anerkennung DDR-Abschlüsse Gleichstellung DDR-Abschlüsse Berufsorientierung