Corona-Impfungen

Informationen rund um die Möglichkeiten zum Impfen während der Corona-Pandemie


Wo kann ich mich in Thüringen impfen lassen?

Impfzentrum

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Telefonische Impfterminvereinbarung: +49 3643 4950490
(Erreichbareit per Telefon: Mo|Di|Do 8:00 - 17:00 Uhr und Mi|Fr 8:00 - 12:00 Uhr)

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Allgemeine Informationen zum Impfen

Offizielle Infoseite zur Corona-Schutzimpfung in Thüringen


Impfbereitschaft im Betrieb erhöhen

Arbeitgeber besitzen gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Der Corona-Alltag im Betrieb rückt Hygienepläne, Abstand halten und Maskenpflicht in den Mittelpunkt. Diese betrieblichen Erfordernisse können durch die Möglichkeit, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, bald der Vergangenheit angehören.

Durch den Arbeitgeber dürfen Anreize für eine Corona-Impfung geboten werden. Allerdings muss auf eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer geachtet werden. Wenn es Anreize oder Vorteile für geimpfte Mitarbeiter gibt, müssen diese z. B. mit dem Interesse an gesunden Mitarbeitern im Unternehmen und/oder einem normalen Betriebsablauf begründet werden.

Hinweis: Bei der Gestaltung eines Bonussystems muss berücksichtigt werden, dass keine Auskunftspflicht über den Impfstatus besteht.

Folgende Maßnahmen wurden bereits in Unternehmen umgesetzt, um die Impfbereitschaft zu erhöhen:

  • Interne betriebliche Impfkampagne: Das Impfen im Betrieb erleichtert den Zugang zum Impfstoff und ist mit keinerlei Organisation oder zeitlichem Aufwand für den Mitarbeiter verbunden. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen unterstützt Sie bei der Durchführung.
  • Sachgeschenke: Unternehmen können bis zu 44 Euro im Monat steuer- und abgabefrei als Gutschein oder Sachgeschenk für den Mitarbeiter nutzen – und mit dieser besonderen Aufmerksamkeit die Impfbereitschaft würdigen. 
  • Impfzeit als Arbeitszeit verbuchen: Stellen Sie Ihre Mitarbeiter für den Zeitraum der Impfung frei.
  • Karenztag: Geben Sie den geimpften Mitarbeitern am Tag nach der Impfung einen freien Tag. Viele Impflinge zeigen eine deutliche Impfreaktionen. Mit einem Karenztag verzichten Sie auf einen Krankenschein und nehmen den Arbeitnehmer die Angst vor der Krankmeldung.
  • Sonderurlaub: Für viele Mitarbeiter kann ein Tag Extra-Urlaub ein besonderer Anreiz für eine Impfung sein.
  • Gewinnspiele: Setzen Sie einen Stichtag, bis wann die Teilnahme an der Verlosung möglich ist. Bis zu diesem Tag haben unentschlossene Arbeitnehmer Zeit, sich um einen Impftermin zu kümmern.
  • Mittagessen: Erste Impfkampagnen bei denen Geimpfte bspw. auf eine Bratwurst eingeladen wurden, konnten sich in der Praxis bewähren. 
  • Einmalzahlung: Eine Einmalzahlung in der Höhe Ihrer Wahl kann Unentschlossene zur Impfung überzeugen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Impfen im Betrieb

Anspruch auf eine Impfung gemäß § 1 Coronavirus-Impfverordnung haben:

  • Gesetzlich oder privat Krankenversicherte der Bundesrepublik Deutschland
  • Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland
  • Personen in Pflegeheimen oder medizinischen Einrichtungen
  • Enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen oder Schwangeren

Nein, es besteht für Arbeitgeber keine Pflicht, ihren Mitarbeitern ein betriebliches Impfangebot zu unterbreiten. Grundsätzlich sind Corona-Impfprogramme mit betrieblichen Angeboten zur Grippeschutzimpfungen vergleichbar.

Nein, es gibt keine gesetzlich festgelegte Impfpflicht. Auch im Arbeitsschutz ist keine Impfpflicht vorgesehen. Somit existiert auch keine Impfnachweispflicht für Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder Dritten. Die Impfung erfolgt freiwillig. Der Arbeitgeber kann nur einen Appell an seine Arbeitnehmer aussprechen, sich impfen zu lassen.

Nein, Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten. Diese unterliegen dem Datenschutz und dürfen nicht vom Arbeitgeber erfragt werden.

Da der Impfschutz nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allumfänglich vor einer Infektion schützt, muss auch geimpften Arbeitnehmern ein Testangebot von wöchentlich zwei Corona-Tests unterbreitet werden.

Die Zeit, die für einen Impftermin benötigt wird, ist grundsätzlich nicht entgeltpflichtig. Jedoch sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, da Arbeitgeber ein hohes Interesse daran haben sollten, Ausfallzeiten durch eine Infektion zu verhindern.

Vereinbarungen laut Tarifvertrag oder Dienstvereinbarungen können hingegen einen solchen Passus enthalten.

Ein „Zutrittsrecht nur mit Impfung“ würde mittelbar eine gesetzliche Impfpflicht voraussetzen, die aber nicht gegeben ist. Macht der Arbeitgeber in diesem Fall von seinem Hausrecht Gebrauch, muss er trotzdem Entgelt an den Arbeitnehmer fortzahlen.

Wird einem Arbeitnehmer bei einem Kunden der Zutritt aufgrund der fehlenden Impfung verweigert, sollte zunächst eine Versetzung des Arbeitsortes oder der Arbeitstätigkeit in Betracht gezogen werden. Dabei sind die Vereinbarungen laut Arbeitsvertrag unbedingt zu beachten. Sollte die Aufnahme einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Arbeitsortes nicht möglich sein, besteht als Arbeitgeber weiterhin die Pflicht zur Lohnfortzahlung.


Impfen im Betrieb mit Hilfe der KVT

Seit dem 7. Juni 2021 werden Betriebsärzte bundesweit in die COVID-19-Impfkampagne einbezogen. Voraussetzung für den Erhalt des Impfstoffes sind Anbindungen an das digitale Impfquotenmonitoring sowie eine geeignete personelle und sachliche Infrastruktur. Die ordnungsgemäße Handhabung der Impfstoffe muss dabei stets gewährleistet werden. Die Betriebsärzte werden einmal wöchentlich über den pharmazeutischen Großhandel der Apotheken mit dem Impfstoff inklusive des benötigten Zubehörs beliefert.

Um den Impfstoff zu erhalten, muss dieser stets in der Vorwoche bis Mittwoch 12:00 Uhr bei der Apotheke bestellt werden.

Um das Kontingent der Impfungen durch Betriebsärzte auszuschöpfen, hat sich die KVT in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) für ein mobiles Impfteam in Betrieben ausgesprochen. Auf der Seite www.impfen-thueringen.de können Betriebe, die interessiert an der Aktion sind, erste Informationen zum Ablauf erhalten.

Welche Aufgaben sind innerbetrieblich durchzuführen?

  • Übermittlung an die KVT (corona-mobit@kvt.de) der ausgefüllten Checkliste
  • Laufzettel für Mitarbeiter ausdrucken und verteilen
  • Anamnese-Einwilligung an Mitarbeiter verteilen, die zum Impftermin ausgefüllt vorgelegt werden müssen
  • Aufklärungsbogen an Mitarbeiter verteilen und zum Impftermin ausgefüllt mitbringen 
  • Impfbescheinigung bzw. Impfausweis bereithalten
  • Ggf. Koordinierung des Ablaufs im Betrieb unter Absprache mit der KVT

Nach Prüfung der Checkliste setzt sich die KVT mit dem Unternhmen in Verbindung. Sie übernimmt außerdem das Handling mit dem Betriebsarzt.

    Tilo Werner
    Tilo Werner
    Abteilungsleiter Innovation und Umwelt | International

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