Überbrückungshilfen
Mit den Überbrückungshilfen unterstützte die Bundesregierung Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.
Der Bund informiert über folgendes FAQ zur Überbrückungshilfe, zum Prozess sowie über die geltenden Fristen zur Abgabe der Schlussabrechnungen. Die Schlussabrechnungsfrist wurde auf den 31. Oktober 2023 verlängert.
Überbrückungshilfen: Prüfungen und Abrechnungen
Im Punkt 3.5 der FAQs ist Folgendes zu den Abgabefristen geregelt:
- Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe muss bis spätestens 31. Oktober 2023verlängert gebündelt („Paket 1“) über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden.
- Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV („Paket 2“) muss ebenfalls bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden.
- Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. März 2024 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils (siehe Ziffer 3.2).
- Alle Informationen zu den Zuschusshilfen finden Sie weiterhin auf der Antragsplattform zu den Überbrückungshilfen.
- Informationen zu weiteren Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
- FAQ des BMWK zu Überbrückungshilfen

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