Informationen zur Plattform für Abwärme

Bagatellschwellen für die Meldung von Abwärmepotenzialen zum 01.Januar 2025 veröffentlicht

Mit dem am 09. August 2024 aktualisierten Merkblatt zur Plattform Abwärme hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) Bagatellschwellen für die Meldung zum 01.01.2025 veröffentlicht. Zur Meldung sind gem. § 17 Abvs. 2 EnEfG Unternehmen (>2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch/a) verpflichtet.

Die aufgenommenen Bagatellschwellen unterteilen sich in die Anlagenschwelle sowie die Standortschwelle. Entsprechend der Anlagenschwelle müssen keine Informationen über Anlagen gemeldet werden, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen. Als Beispiel für keine wesentliche Abwärmemenge nennt das Merblatt eine Abwärmemenge von unter 200 MWh pro Jahr. Die Schwelle bezieht sich auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.  Als keine wesentliche Abwärmemenge wird zudem Abwärme aus einer Anlage, die

  • weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung steht oder
  • im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25°C aufweist, angesehen. Die Schwelle bezieht sich ebenfalls auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.

Auch muss die Standortschwelle unterschritten werden. Danach  sind Informationen über Standorte von der Meldepflicht ausgenommen , in denen die Summe der Abwärmemengen der Abwärmepotentiale nicht wesentlich ist. Als keine wesentliche Abwärmemenge an einem Standort wird eine Abwärmemenge von unter 800 MWh pro Jahr festgelegt, bezogen auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr.

Quelle: Merkblatt BfEE zur Plattform Abwärme S. 7ff..

Erneutes Aussetzen der Meldepflicht

Die Informationen müssen jährlich bis 31. März übermittelt bzw. bestätigt werden, und sind aktuell zu halten. Nach den Übergangsvorschriften aus § 20 EnEfG war die erstmalige Frist zur Übermittlung der Abwärmedaten bereits der 1. Januar 2024. Da weder die Verwaltung zum geforderten Zeitpunkt die Infrastruktur zur Verfügung stellen konnte noch für die Betriebe ausreichend Zeit zur Etablierung entsprechender Datenerhebungsprozesse bestand, wurde die Frist vorerst bis Mitte des Jahres 2024 verlängert.

Mit dem bekanntgegebenen Start der Abwärmeplattform zum 15. April hat das BMWK die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt.

Plattform für Abwärme betriebsbereit

Nach § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beim BAFA zu übermitteln. Seit dem 15. April 2024 ist die entsprechende Plattform freigeschaltet. Unter registrierung_pfa können sich Nutzer registieren und ihre Daten eintragen. Am 24. April 2024 hat die BfEE einen ersten technischen Leitfaden als Hilfestellung auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt.

Quelle: DIHK

Dr. Janet Nußbicker-Lux
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