Eingliederungszuschuss

Wenn der Bewerber eigentlich (noch) nicht über die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, die Sie von ihm als künftigen Mitarbeiter erwarten, können Sie einen Ausgleich für die Minderleistung erhalten, den Eingliederungszuschuss.

Antragsstellung

Der Eingliederungszuschuss stellt eine Ermessensleistung dar, es gibt also keinen Rechtsanspruch. Der Förderantrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt werden und gut begründet werden. Es sollte dargelegt werden, dass seitens des Unternehmens ein Ausgleich zur Minderleistung erbracht werden muss oder andere finanzielle Nachteile entstehen. Auch muss dargelegt werden, dass die Einarbeitung über das betriebsübliche Maß hinausgeht. Unzureichende Deutschkenntnisse können ein Vermittlungshemmnis darstellen und gleichzeitig eine Minderleistung begründen. Allerdings kann diese Regelung in den meisten Fällen nicht auf Fachkräfte aus Drittstaaten angewendet werden.

  • Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer beträgt bis zu 12 Monate.
  • Die Förderdauer kann sich auf bis zu 36 Monate verlängern, wenn der neue Mitarbeiter das 50. Lebensjahr vollendet hat.
  • Liegt beim neuen Mitarbeiter eine Behinderung oder Schwerbehinderung vor, können bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate gefördert werden. Nach Ablauf von 12 Monaten vermindert sich hier der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte.
  • Im Fall besonders betroffener schwer behinderter Menschen kann die Förderdauer auf 5 Jahre verlängert werden, eine achtjährige Förderung ist möglich, wenn der besonders schwer behinderte Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat. In diesen Fällen mindert sich nach 24 Monaten die Leistung um 10 Prozentpunkte und danach jedes Jahr um weitere 10 Prozentpunkte.

Die Förderung entfällt, wenn Sie jemanden entlassen, um den Eingliederungszuschuss zu erhalten. Für die Einstellung ehemaliger Mitarbeiter, die in den vergangenen vier Jahren mehr als drei Monate sozialversicherungspflichtig im Unternehmen beschäftigt waren, gibt es ebenfalls keine Förderung.

Die Nachbeschäftigungspflicht beträgt bis zu 12 Monate, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, muss der Eingliederungszuschuss teilweise zurückgezahlt werden.

 

Dr. Jan Pieter Schulz
Dr. Jan Pieter, Schulz
Referent Volkswirtschaft

Telefon +49 3681 362-406

 E-Mail E-Mail schreiben

Steuerpolitik Arbeitsmarktpolitik Arbeitsmarkt Konjunktur Elektronische Rechnung/E-Rechnung Konjunkturumfrage/Konjunkturbericht Statistiken Volkswirtschaft Wirtschaftspolitik Kurzarbeit Regionalausschuss Suhl Gesundheitsmanagement Gesundheitsmanagement / Gesundheitsförderung (BGM / BGF) Standortpolitik Saisonumfrage Tourismus Standortumfrage Standortanalyse

Mehr zum Thema

Arbeitsagentur