Teilhabechancengesetz
Seit 2019 ist das Teilhabechancengesetz in Kraft, das Personen mit lang andauernder Arbeitslosigkeit eine Perspektive bieten soll. Neben hohen Lohnkostenzuschüssen für die Arbeitgeber gibt es ein verpflichtendes Coaching für die geförderten Mitarbeiter. Dies soll sicherstellen, dass der geförderte Mitarbeiter die Beschäftigung nicht abbricht. Die neue Bundeserklärung hat erklärt, dass sie das Instrument verstetigen will. Momentan ist die Finanzierung dieser Art der Beschäftigungsförderung jedoch nicht in allen Jobcentern gesichert. Bei Interesse sollten Sie im Jobcenter ihres Landkreises nachfragen.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Eine Förderung ist möglich, wenn der Bewerber zuvor mindestens zwei Jahre arbeitslos war.
- Für die ersten zwei Jahre der Beschäftigung gibt es einen Lohnkostenzuschuss. Dieser beträgt im ersten Jahr 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr 50 Prozent.
- Innerhalb des Förderzeitraums findet ein beschäftigungsbegleitendes Coaching statt. Dies kann innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit sowohl am Arbeitsort als auch außerhalb des Arbeitsortes stattfinden. In den ersten 6 Monaten der Beschäftigung hat im festgelegten Umfang eine Freistellung durch den Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu erfolgen.
- Das Jobcenter übernimmt im Förderzeitraum die Kosten für eine Weiterbildung ganz oder teilweise. Während der Weiterbildung übernimmt der Arbeitgeber weiterhin die Zahlung des Arbeitsentgelts.
- Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.
- Wird das Beschäftigungsverhältnis vorfristig beendet, muss der Arbeitgeber die empfangene Förderung für die letzten sechs Monate an das Jobcenter zurückzahlen.
Der Lohnkostenzuschuss stellt eine Ermessensleistung dar, es gibt also keinen Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Teilhabe am Arbeitsmarkt
Eine Förderung ist möglich, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat, in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen hat und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig war.
- Für die ersten fünf Jahre der Beschäftigung gibt es einen Lohnkostenzuschuss. Dieser beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent.
- Der Arbeitsvertrag muss nicht von vornherein für fünf Jahre abgeschlossen werden. Eine befristete Einstellung für bis zu fünf Jahre ist zulässig. Im Förderzeitraum kann der Arbeitsvertrag einmal verlängert werden.
- Innerhalb des Förderzeitraums findet ein beschäftigungsbegleitendes Coaching statt. In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung hat im festgelegten Umfang eine Freistellung durch den Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu erfolgen. Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung kann innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit sowohl am Arbeitsort als auch außerhalb des Arbeitsortes stattfinden.
- Das Jobcenter übernimmt im Förderzeitraum die Weiterbildungskosten von bis zu 3.000 Euro. Während der Weiterbildung übernimmt der Arbeitgeber weiterhin die Zahlung des Arbeitsentgelts.
- Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.
- Die Agentur für Arbeit darf den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Arbeitnehmer abberufen wird.
Der Lohnkostenzuschuss stellt eine Ermessensleistung dar, es gibt also keinen Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Die Förderung entfällt, wenn Sie jemanden entlassen, um den Zuschuss zu erhalten.
+49 3681 362-406
Die IHK Südthüringen unterstützt Sie bei der Suche nach Ansprechpartnern bei der Agentur für Arbeit.