Gesetzliche Verordnungen
Der delegierte Rechtsakt zum kohlenstoffarmen Wasserstoff (LCF DA) wurde am 21. November 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der LCF DA schafft Rechtsklarheit und ist entscheidend für die Investitionssicherheit sowie die Erreichung der Klimaziele im Rahmen der EU-Wasserstoffstrategie.
Der Rechtsakt legt die Methodik zur Berechnung der THG-Einsparungen (THE: Treibhausgas) für verschiedene Wasserstoff-Produktionspfade fest.
Als kohlenstoffarmer Wasserstoff gilt Wasserstoff, der gemäß Art. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 folgendes ermöglicht:
- Mindestens 70 % THG-Einsparung gegenüber dem fossilen Referenzwert (94 gCO₂eq/MJ, RED III).
- Daraus ergibt sich ein maximaler Lebenszyklus-Emissionswert von 28,2 gCO₂eq/MJ.
Diese Methodik berücksichtigt die gesamten Lebenszyklus-Emissionen, das bedeutet inkl.
- Upstream-Emissionen
- Methan-Leckagen
- Indirekte Emissionen (bspw. aus dem Transport oder aus der Verarbeitung)
- Tatsächliche CO₂-Abscheideraten
Dies betrifft folgende Formen/Farben des Wasserstoffs:
- Blauer Wasserstoff (aus Erdgas mit CCS)
- Elektrolytischer Wasserstoff (Strom aus dem Netz, inkl. Kernenergie)
- Wasserstoff aus Methan-Pyrolyse
Die Verordnung erkennt vier Berechnungsmethoden für die THG-Einsparungen an, einschließlich der Nutzung von niedrigem Emissionsstrom aus Kernenergie.
Am 15. November 2024 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) verkündet.
Danach sind Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser mit einer Leistung von 5 Megawatt oder mehr künftig im vereinfachten Genehmigungsverfahren zuzulassen. Ab einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff oder mehr je Tag ist das förmliche Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) vorgeschrieben.
Link zum BGBl Nr. 355 vom 15.11.2024
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