Entwicklungen in der Gesetzgebung
Der Bundestag hat am 26. Februar 2026 das WasserstoffBG in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung verabschiedet. Ziel ist es, den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft deutlich zu beschleunigen und zentrale Genehmigungsprozesse entlang der gesamten Wertschöpfungskette (von der Erzeugung über den Import und die Speicherung bis zum Transport) zu vereinfachen und zu digitalisieren. Der Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur wurde als Vorhabe im überragenden öffentlichen Interesse eingestuft.
Im Wirtschaftsausschuss erzielten CDU/CSU und SPD eine Einigung auf die oben genannten Erweiterungen des Gesetzentwurfs. Die verabschiedete Fassung enthält wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Kabinettsentwurf: bspw. Erweiterung auf Anlagen zur Erzeugung von kohlenstoffarmem Wasserstoff sowie auf Verteil- und Fernleitungsnetze.
Der Bundesrat hatte zuvor 32 Änderungsvorschläge eingebracht, darunter die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf industrielle Endnutzungen (z. B. Stahl, Chemie). Diesem Vorschlag folgte die Bundesregierung nicht mit der Begründung: Das Gesetz fokussiere sich bewusst auf Bereitstellung und Infrastruktur, nicht auf die Vielzahl industrieller Anwendungen.
Wesentliche Inhalte des Beschlusses
- Vereinfachte, digitalisierte und zeitlich verkürzte Genehmigungsverfahren, u. a. im Wasserrecht und im Energiewirtschaftsrecht.
- Aufnahme weiterer Anlagen in den Anwendungsbereich, darunter
- Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und LOHC in Wasserstoff,
- Importanlagen für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (z. B. PtL‑Produkte wie e-Fuels),
- Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff mit CCS‑Verfahren (blauer Wasserstoff).
- Ergänzende Entschließung: Stärkung der Hafeninfrastruktur für zukünftige Import- und Logistikbedarfe, Berücksichtigung von KMU und Handwerksbetrieben im Hochlauf; die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Verlängerung der Strompreiskompensation sowie die Beibehaltung der Netzentgeltbefreiung für Elektrolyseure zu prüfen.
Weitere Informationen: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw09-de-wasserstoffhochlauf-1149758
Quelle: DIHK
Die Bundesnetzagentur hat endgültig beschlossen, die vermiedenen Netznutzungsentgelte (VNE) für dezentrale, steuerbare Kraftwerke (insbesondere KWK-Anlagen) ab 2029 vollständig abzuschaffen. Der Abbau erfolgt stufenweise: Ab Mitte 2026 werden die Entgelte um 50 % reduziert, Anfang 2027 folgt eine weitere Reduktion um 50 %. Anfang 2028 sinken die Entgelte um 75 %, bevor sie 2029 vollständig entfallen.
Die Bundesnetzagentur begründet ihre Entscheidung damit, dass VNE nicht mehr zeitgemäß seien und jährliche Kosten von rund 1 Mrd. Euro für Abnehmer verursachen, die nicht für den Netzbetrieb notwendig sind sowie zu keiner effizienteren Netznutzung beitragen. Zudem betont die Bundenetzagentur, dass die Einsparung durch dezentrale Einspeisung nicht mehr zutreffend sei. Grund dafür ist, dass Verteilnetze heute teilweise auch in höhere Netzebenen einspeisen, was den Netzausbau verstärken kann und nicht zu vermiedenen Netzentgelten führt.
Weitere Informationen zur Festlegung finden Sie auch im Beschluss zum Verfahren unter: GBK-25-02-1#1_Festlegung.
Am 22. Dezember 2025 erfolgte die Verkündung des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Bundesgesetzblatt. Am 23. Dezember 2025 traten die neuen Regelungen in Kraft.
Neben den Vorschriften zur Stärkung des Verbraucherschutzes wurden aus Sicht von Unternehmen durch die neuen Regelungen insb. die Möglichkeit zum sog. Energy sharing gesetzlich geregelt. Auch erfolgte eine Regelung zu den sog. Kundenalagen. Zum anderen erfolgten im Bereich von Energiespeichern zwei wesentliche Erleichterungen.
Vorgaben zum energy sharing § 42c EnWG
Durch die Einführung der Regelungen zum Energy sharing wird nunmehr ermöglicht lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb lokaler Gemeinschaften nach den Absätzen 2-6 gemeinsam zu nutzen.
Welche Voraussetzungen gelten?
Dafür ist es notwendig, dass:
1. der Betrieb der Anlage durch den in §42c Abs. 1 EnWG genannten Personenkreis erfolgt,
2. die Belieferung durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, zwischen dem Betreiber der Anlage und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist erfolgt,
3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer muss zusätzlich zum Liefervertrag ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen worden sein, der mindestens die in Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet,
4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist,
5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1.
Wird die Anlage durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts betrieben, ist auf die Tätigkeit aller als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts abzustellen.
6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst und
7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst wird.
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
Welchen Inhalt muss die Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung enthaslten?
Im dem Vertrag zur gemeinsamen Nutzung des erzeugten Stroms muss nach§ 42c Abs. 3 EnWG mindestens folgende Punkte geregelt werden:
Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu regeln:
1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in der Anlage gespeichert wurde, durch den Abnehmer,
2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt, und
3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist sowie gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde
Weitere Pflichten für den Anlagenbetreiber
Der Anlagenbetreiber hat keine Vollversorgung der teilnehmenden Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,
1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann,
2. dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist und
3. dass die Kosten für den ergänzenden Strombezug über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrages zur umfassenden Versorgung liegen können.
Zugleich darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht das Recht des Abnehmers eingeschränkt werden den Lieferanten für seinen Reststrombezug frei zu wählen.
Der Betreiber ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn die gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Abnehmer in Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt
Gibt es Ausnahmen von Lieferantenpflichten?
Eine Befreiung von Lieferantenpflichten nach den §§ 5 und 40 bis 42 EnWG kommt nur in den Fällen des § 42c Abs, 7 EnWG in Betracht. Dieser erfasst folgende Fälle:
- Haushaltskunde betreibt EE-Anlage mit höchstens 10 kW installierter Leistung oder
- Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen Gebäude wohnen eine EE-Anlage mit max. 100 kW installierter Leistung betreiben
Bestandsschutz und Übergangsregelung für Kundenanlagen
Auch wurde mit der Novelle in § 118 Abs. 7 EnWG eine Übergangsbestimmung zu den Fällen von bestehenden Kundenanlagen aufgenommen. Diese besagt, dass die Anlagen, welche unter den Kundenanlagenbegriff des § 3 Nr. 24a bzw. b EnWG einen bis zum 31.12.2028 geltenden Bestandsschutz unterliegen. Hintergrund war sowohl ein Urteil des EuGHs wie auch vom BGH. Zu den Informationen zu diesen Entscheidungen geht es hier.
Erleichterungen für Stromspeicher
Im Zuge der EnWG Novelle erfuhr die in § 118 Abs. 6 EnWG geregelte Netzentgeltbefreiung für Energiespeicher eine Änderung. Durch diese sind nunmehr nicht ausschließlich Netzspeicher von den Netzentgelten befreit, sondern auch sog. Multi Use Energiespeicher.
In Zusammenhang mit Energiespeichern erfuhr auch das BauGB eine Änderung. Danach sind gem. § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Batteriespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiert.
Am 19. Dezember hat der Bundesrat den Weg für die Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes freigemacht. Am 22. Dezember wurden die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet und sind zum 01. Januar 2026 in Kraft getreten.
Schwerpunkt der Gesetzesänderung sind:
- Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG wird für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindeststeuersatz wird verstetigt.
- Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen komplexer Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.
- Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
- Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
- Im Stromsteuerrecht wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).
- Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 MW) von der Stromsteuer befreit, ohne das hierzu ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse etabliert werden müsste.
- Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).
Mit dem Änderungsgesetz tritt zum 31. Dezember 2025 auch die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung außer Kraft. Der sog. Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG ist bereits zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Aussagen zur Anwendung der Novelle im Informationsschreiben vom Hauptzollamt.
Wegfall der Gasspeicherumlage
Ab dem 01. Januar 2026 wird die Gasspeicherumlage nicht mehr erhoben. Die Kosten für Maßnahmen der THE nach Teil 3a des EnWG werden künftig vom Bund übernommen. Mehr Informationen finden Sie in der Mitteilung der THE. Diese betrug seit dem 01. Juli 2025 2,89 EUR/MWh.
Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten
Am 11. Dezember 2025 wurde das Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Übertragungsnetzbetreiber hatten bereits am 1.10.2025 die vorläufigen Übertragungsnetzentgelte unter Einberechnung des Bundeszuschusses veröffentlicht. Durch die 6,5 Milliarden Euro wird das durchschnittliche Netzentgelt auf Höchst- und Umspannungsebene im kommenden Jahr um 57 Prozent sinken, von aktuell 6,65 ct/kWh auf 2,86 ct/kW. Zu den finalen Netzentgelten in 2026 geht es hier.
Am 17. Mai 2024 ist die geänderte Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) in Kraft getreten. Im Kern adressiert die Änderung zwei Bereiche:
Erleichterungen beim Netzanschluss von PV-Anlagen-Erweiterung des Verzichts vom Anlagenzertifikat
Grundsätzlich ist es bei Stromerzeugungsanlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 135 kW notwendig, dass für diese ein Anlagenzertifikat ausgestellt wird. Von dieser Pflicht kann nunmehr bei Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 135 kW und 500 kW abgewichen werden, wenn diese:
- eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt am Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung erbringen,
- eine kumulierte installierte Leistung von bis zu 270 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung aufweisen und
- über gültige Einheiten- und Komponentenzertifikate für alle zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten nach den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes verfügen.
Dies gilt unabhängig davon, in welcher Spannungsebene der vorhandene Kundenanschluss ist.
Einrichtung eines Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate
Das Register für Hersteller für Einheiten- und Komponentenzertifikate, das sog. "ZERZ", finden Sie hier.
In diesem sind die Einheitenzertifikate aufgelistet. Hersteller mussten ihre Anlagen bis zum 01.02.2025 im neuen Register ZEREZ melden, um eine Registrierungsnummer zu erhalten. Anlagenbetreiber müssen ihrem Verteilnetzbetreiber nur noch die Registrierungsnummer nennen.
Das sogenannte Solarpaket I wurde am 15. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist größtenteils am 16. Mai 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften vor. Im Einzelnen geht es um folgende Punkte:
- Anlagenzertifikate sind erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich.
- Mieterstromzuschläge soll es zukünftig auch auf Gewerbegebäude und Nebenanlagen wie Garagen geben.
- Die Verpflichtung zur Direktvermarktung wird flexibilisiert.
- Die Förderung von Solaranlagen wird um 1,5 ct/kWh für Anlagen mit einer Leistung über 40 und bis 750 Kilowatt angehoben.
Die genannten und weitere Änderungen hat das BMWK in einem Überblickpapier zusammengefasst.
Das neugefasste Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Eng verbunden mit dem GEG ist der Entwurf für ein Wärmeplanungsgesetz, welches am 21. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und ebenso zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.
Durch das novellierte GEG gelten seit dem 1. Januar 2024 folgende Regelungen:
Was gilt für Neubauten in Neubaugebieten?
In Neubaugebieten muss seit dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme als Quelle einsetzen. Das Gesetz sieht eine Reihe von Optionen zur Einhaltung der Vorschriften vor, wie Wärmepumpen (allein oder als Hybrid), Direktheizung mit Strom, thermische Solaranlagen, Holzpellets oder der Anschluss an ein Wärmenetz.
Ist ab dem 1. Januar 2024 ein Heizungstausch in bestehenden Gebäuden notwendig?
Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 Prozent EE-Vorgabe nicht erfüllt.
Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.
Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- elektrische Wärmepumpe,
- Stromdirektheizung,
- Biomasseheizung,
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel),
- Heizung auf der Basis von Solarthermie und
- „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.
Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.
Um auch mit Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden:
- Ab dem 1. Januar 2029: 15 Prozent,
- ab dem 1. Januar 2035: 30 Prozent und
- ab dem 1. Januar 2040: 60 Prozent.
Gibt es weitere Übergangsbestimmungen?
Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob
- die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
- aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.
Gibt es eine Förderung?
Am 21. Dezember 2023 wurde die überarbeitete Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Weitere Informationen zu den Details der Förderung finden Sie hier.
+49 3681 362-223