Entwicklungen in der Gesetzgebung
Ende Februar 2025 wurden im Bundesgesetzblatt weitreichende Änderungen an Energiegesetzen verkündet.
Im Einzelnen handelt es sich um Anpassungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), mit dem Ziel, den Ausbau der Übertragungsnetze zu beschleunigen und Überlastungen der Verteilnetze durch Solarspitzen zu vermeiden. Darüber hinaus wurde die Ausschreibung von Biomassekraftwerken ausgeweitet und der Flexibilitätszuschlag angehoben. Des Weiteren wurde das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) verlängert. Die Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz sowie die Änderungen am EEG und MsbG sind zum 25.02.2025 in Kraft getreten. Die Änderungen am KWKG sollen zum 01.04.2025 in Kraft treten.
Im Bereich EnWG, EEG und KWKG sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Anpassungen der Vorgaben für den Netzanschluss, insb. Ermöglichung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen (§ 17 Abs. 2b EnWG)
- Fristverschiebung auf den 31.12.2026 für die Ausnahme für Netzbetreiber, die Ladepunkte betreiben auf den 31.12.2026 (§ 118 abs. 46 EnWG)
- Bei negativen Strompreisen soll die Einspeisevergütung für neue Solaranlagen wegfallen, wobei die entsprechenden Zeiträume über die 20-jährige Förderung hinaus angehängt werden.
- Die Fördermöglichkeit für Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird verlängert, wenn diese bereits genehmigt sind, aber erst nach 2026 in Betrieb gehen. Diese Neuerungen sollen am 01.04.2025 in Kraft treten.
- Die Ausschreibungsmenge für Bioenergie soll in den kommenden Jahren zunehmen, und der Flexibilitätszuschlag wird auf 100 Euro pro Kilowatt erhöht.
Beim Messstellenbetriebsgesetz sind folgende Änderungen erfolgt:
- Fernsteuerbarkeit: Messstellenbetreiber sollen neben Smart-Metern auch Technik zur Fernsteuerbarkeit installieren. Dies gilt bei solchen Letztverbrauchern, die einen Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh vorweisen. Eine Ausstattung mit intelligentem Messsystem zuzüglich einer Steuerungseinrichtung hat am Netzanschlusspunkt bei jenen Letztverbrauchern zu erfolgen, mit denen eine Vereinbarung nach §14a EnWG besteht sowie bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW, sofern dies zur Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Rolloutquoten erforderlich ist.
- Kostenanpassungen: Die Preise für den Einbau von Smart-Metern werden erhöht. Beispielsweise steigen die Kosten für Nutzer mit einem Jahresverbrauch zwischen 50.000 und 100.000 kWh von 120 € auf 140 €.
- Wechselbeschränkungen: Der Wechsel des Messstellenbetreibers wird eingeschränkt und ist frühestens nach zwei Jahren möglich.
Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie nachfolgend:
1)Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
NELEV-Reform: Anlagenzertifikat erst ab 500kW installierter Leistung notwendig und Zertifikatenregister
Am 17. Mai 2024 ist die geänderte Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) in Kraft getreten. Im Kern adressiert die Änderung zwei Bereiche:
Erleichterungen beim Netzanschluss von PV-Anlagen-Erweiterung des Verzichts vom Anlagenzertifikat
Grundsätzlich ist es bei Stromerzeugungsanlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 135 kW notwendig, dass für diese ein Anlagenzertifikat ausgestellt wird. Von dieser Pflicht kann nunmehr bei Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 135 kW und 500 kW abgewichen werden, wenn diese:
- eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt am Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung erbringen,
- eine kumulierte installierte Leistung von bis zu 270 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung aufweisen und
- über gültige Einheiten- und Komponentenzertifikate für alle zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten nach den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes verfügen.
Dies gilt unabhängig davon, in welcher Spannungsebene der vorhandene Kundenanschluss ist.
Hinweis: Bereits im Juli 2022 wurde die NELEV dahingehend angepasst, dass es bereits seit diesem Zeitpunkt möglich ist, ein Anlagenzertifikat unter Auflage zu erhalten. Mehr lesen Sie hier.
Einrichtung eines Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate
Zudem soll zukünftig ein Register für Hersteller für Einheiten- und Komponetenzertifikate entstehen, das sog. "ZERZ". Hier geht es zum Portal.
In diesem sind die Einheitenzertifikate aufgelistet. Hersteller müssen ihre Anlagen bis zum 01.02.2025 im neuen Register ZEREZ melden, um eine Registrierungsnummer zu erhalten. Anlagenbetreiber müssen ihrem VNB nur noch die Registrierungsnummer nennen. Hilfestellungen zu dem Zertifizierungsprozess finden Sie unter Downloads.
Das sogenannte Solarpaket I wurde am 15. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist größtenteils am 16. Mai 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften vor. Im Einzelnen geht es um folgende Punkte:
- Anlagenzertifikate sind erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich->Lesen hier mehr dazu.
- Mieterstromzuschläge soll es zukünftig auch auf Gewerbegebäude und Nebenanlagen wie Garagen geben.
- Die Verpflichtung zur Direktvermarktung wird flexibilisiert.
- Die Förderung von Solaranlagen wird um 1,5 ct/kWh für Anlagen mit einer Leistung über 40 und bis 750 Kilowatt angehoben.
Die genannnten und weitere Änderungen hat das BMWK in einem Überblickpapier zusammengefasst.
Das neugefasste Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Eng verbunden mit dem GEG ist der Entwurf für ein Wärmeplanungsgesetz, welches am 21. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und ebenso zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.
Durch das novellierte GEG gelten seit dem 1. Januar 2024 folgende Regelungen:
Was gilt für Neubauten in Neubaugebieten?
In Neubaugebieten muss seit dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme als Quelle einsetzen. Das Gesetz sieht eine Reihe von Optionen zur Einhaltung der Vorschriften vor, wie Wärmepumpen (allein oder als Hybrid), Direktheizung mit Strom, thermische Solaranlagen, Holzpellets oder der Anschluss an ein Wärmenetz.
Ist ab dem 1. Januar 2024 ein Heizungstausch in bestehenden Gebäuden notwendig?
Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 Prozent EE-Vorgabe nicht erfüllt.
Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.
Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- elektrische Wärmepumpe,
- Stromdirektheizung,
- Biomasseheizung,
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel),
- Heizung auf der Basis von Solarthermie und
- „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.
Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.
Um auch mit Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden:
- Ab dem 1. Januar 2029: 15 Prozent,
- ab dem 1. Januar 2035: 30 Prozent und
- ab dem 1. Januar 2040: 60 Prozent.
Gibt es weitere Übergangsbestimmungen?
Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob
- die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
- aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.
Gibt es eine Förderung?
Am 21. Dezember 2023 wurde die überarbeitete Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Weitere Informationen zu den Details der Förrderung finden Sie hier.
+49 3681 362-223
- DIHK Webinar zum
neuen Energieeffizienzgesetz - Dossier zum Heizen mit
erneuerbaren Energien - GEG-Infoportal des BBSR
- FAQ's zum GEG
- Faktenblatt zum GEG auf www.energiewechsel.de
- Informationspflicht bei den Einbau von Öl-
oder Gasheizungen - Factsheets zum GEG auf den Seiten der Online-Plattform “Gebäudeforum klimaneutral”
- Fristen für Eigentümer, Vermieter und Mieter im GEG 2024