Rechtsprechung zum Energierecht
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zu gerichtlichen Entscheidungen/Verfahren mit unternehmensrelevanten Kontext im Energiebereich.
Entscheiden sich Gebäudeeigentümer, ihren Gasanschluss etwa beim Umstieg auf eine Wärmepumpe zu kündigen, verlangen einige lokale Netzbetreiber dafür Stilllegungsgebühren. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom November 2025 bestätigt nun, dass solche Gebühren für Gasanschlüsse unzulässig sind.
Das OLG Oldenburg hat im November 2025 (Az. 6 UKI 2/25) entschieden, dass Netzbetreiber die Kosten für die Stilllegung eines Gasanschlusses nicht an ihre Kunden weitergeben dürfen. Konkret verlangte ein Netzbetreiber knapp 1.000 € für die Stilllegung, unter Berufung auf § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV).
Das OLG stellte klar, dass § 9 NDAV nur die Kosten für Herstellung oder Änderungen eines Netzanschlusses (z.B. bei Erweiterung der Kundenanlage) regelt, nicht jedoch für dessen Stilllegung. Eine dauerhafte Außerbetriebnahme sei keine „Änderung“ im Sinne der NDAV. § 8 NDAV differenziert auch zwischen Änderung, Abtrennung und Beseitigung. Netzbetreiber dürfen diese Kosten daher nicht einseitig auf die Kunden abwälzen.
Das Gericht betonte zudem den Verbraucherschutz. Die NDAV sei als Verbraucherschutzgesetz auszulegen und Kostenpflichten der Kunden seien eng zu begrenzen. Eine erweiternde Auslegung zugunsten der Netzbetreiber, etwa nach dem „Verursacherprinzip“, sei ausgeschlossen. Die Veröffentlichung solcher Pauschalen in Preisblättern sei zudem irreführend und wettbewerbswidrig, da sie fälschlich den Eindruck erwecken, die Gebühr sei gesetzlich vorgeschrieben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der betroffene Netzbetreiber hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, sodass eine endgültige Entscheidung noch aussteht.
Quelle: DIHK
Baukostenzuschüsse sind einmalige Zahlungen, die Netzbetreiber von Anschlussnehmern für den Ausbau des vorgelagerten Netzes verlangen können. Der Entscheidung des BGH lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde.
Ausgangssachverhalt:
Ein bundesweit tätige Betreiberin von Batteriespeichern beantrage in 2021 bei der zuständigen Verteilernetzbetreiberin den Netzanschluss für einen Batteriespeicher mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und einer entsprechenden Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden. Die Netzbetreiberin wies der Betreiberin einen Netzverknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene zu und machte einen Baukostenzuschuss in Höhe von 216.159,75 € geltend. Die Höhe des Baukostenzuschusses errechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung aus dem Jahr 2009 (BK6p-06-003; nachfolgend: Positionspapier 2009) und ihres eigenen Preisblatts mit Stand vom 1. Januar 2022 nach dem sogenannten Leistungspreismodell.
Gegen diese beantragte die Betreiberin bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines Missbrauchsverfahren. Diesen Antrag wies die Bundesnetzagentur als unbegründet zurück, wo gegen die Betreiberin Beschwerde zum OLG Düsseldorf einlegte. Das OLG Düsseldorf hatte mit seinem Beschluss Beschluss vom 20. Dezember 2023 - VI-3 Kart 183/23 festgestellt, dass die Erhebung von BKZ nach dem Leistungspreismodell bei Batteriespeichern nicht zulässig sei, da diese eine besondere Funktion im Netz haben und nicht mit Letztverbrauchern gleichgesetzt werden könnten. Infolge dessen hat das OLG Düsseldorf die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Beschlusses vom 6. Dezember 2022 und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zur Neubescheidung verpflichtet. Hiergegen hat die Bundesnetzagentur ihre Rechtsbeschwerde gerichtet auf Zurückweisung der Beschwerde zum BGH erhoben.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hat mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. EnVR 1/24) entschieden, dass Netzbetreiber Baukostenzuschüsse für den Netzanschluss von Batteriespeichern nach dem Leistungspreismodell erheben dürfen. Dies begründete der BGH im Wesentlichen damit, dass diese das Netz wie Letztverbraucher belasten, wenn sie Strom entnehmen. Der BGH betonte, dass eine Befreiung von BKZ für Batteriespeicher zu einer Umlegung der Kosten auf andere Letztverbraucher führen würde, was nicht sachgerecht sei.
Den Text der Entscheidung mit Begründung finden Sie auf der Webseite des BGH.
Zum Begriff der Kundenanlage:
Im deutschen EnWG wird in § 3 Nr. 24a EnWG der Begriff der Kundenanlage definiert. Sofern eine solche Anlage vorliegt normiert § 3 Nr. 16 EnWG, dass diese nicht zum Energieversorgungsnetz zählen und die Betreiber keine VNB gem. § 3 Nr. 3 EnWG sind. Darausfolgend unterliegen sie auch nicht der Regulierung gem. §§ 11 ff. EnWG.
Ausgangssachverhalt:
Hintergrund dieser Entscheidung war die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers. Das Unternehmen betreibt zwei BHKW mit denen mehrere Wohnblöcke versorgt werden sollten. Es hatte beantragt die beiden Kraftwerke als jeweils gesonderte Kundenanlage an das Netz der Verteilernetzbetreiberin anzuschließen. Dieser Antrag wurde von der Netzbetreiberin abgelehnt, es handele sich um keine Kundenanlage.
Dagegen legte die Betreiberin Beschwerde zur Landesregulierungsbehörde ein. Sowohl die Landesregulierungsbehörde wie auch das OLG Düsseldorf wiesen die Beschwerde der Betreiberin zurück. Dagegen legte das Unternehmen Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Zur Klärung des Sachverhalts rufte der BGH mit Beschluss vom 13.12.2022 − EnVR 83/20 den Europäischen Gerichtshof im Rahmen des sog. Vorabentscheidungsersuchens an.
Vorlagefrage:
Der europäische Gerichtshof hat am 28.November 2024 sein Urteil im Fall ENGIE/Deutschland (Az.: C-293723) verkündet.
Im Kern musste der EuGH die Frage klären, ob der nationale Kundenanlagenbegriff gem. § 3 Nr. 24 a EnWG mit den europäischen Vorgaben für Verteilernetze nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vereinbar ist. Dem war ein Rechtsstreit zwischen einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) und einem VNB über die regulatorische Einstufung zweier von dem EVU betriebener Energieanlagen als Kundenanlagen gem. § 3 Nr. 24a EnWG vorausgegangen. Ausführlich hierzu in den Rn.: 25-29 der Entscheidung.
Ergebnis:
Im Ergebnis stellte der EuGH eine Unvereinbarkeit des nationalen Kundenanlagenbegriffs gem. § 3 Nr. 24a EnWG mit den europäischen Vorgaben für Verteilernetze nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie fest. Die Gründe zur Entscheidung finden Sie hier.
Folge: Kundenanlage nur ohne Verteilernetz
Infolge dieser Entscheidung wies der BGH die Rechtsbeschwerde vom Untzernehmen mit Urteil vom 13. Mai 2025 zurück. Hierzu führte der BGH wie folgt aus:“ Die hier in Streit stehenden Leitungsanlagen sind nicht als Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG an das Verteilernetz anzuschließen. Die Vorschrift ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Kundenanlage nur dann gegeben ist, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt. Die Leitungsanlagen der Antragstellerin sind aber Verteilernetze in diesem Sinn. Sie dienen der Weiterleitung von Elektrizität, die zum Verkauf an Endkunden durch die Antragstellerin bestimmt ist. Damit können sie nicht von den für die Regulierung der Netze geltenden Vorschriften ausgenommen werden.“ BGH beschluss vom 13. Mai 2025 -
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13. Mai 2025 - EnVR 83/20
1. Ausgangssituation:
In 2012 hat der BGH in seiner Rechtsprechung zu Rückzahlungsansprüchen bei Preiserhöhungen aufgrund von unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeversorgungsverträge die Ansprüche über die sog. Dreijahreslösung begrenzt. Diese besagt, dass wenn ein Kunde bei einem langfristigen Energieliefervertrag über einen längeren Zeitraum Preiserhöhungen akzeptiert hat, aber später die Unwirksamkeit dieser Preiserhöhungen für frühere Zeiträume geltend machen möchte, wird eine Regelungslücke im Vertrag oft durch eine ergänzende Auslegung geschlossen. Das heißt, der Kunde kann die Preiserhöhungen, die zu einem höheren Preis als dem ursprünglich vereinbarten führen, nicht mehr anfechten, wenn er dies nicht innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Jahresabrechnung getan hat, in der die Preiserhöhung zum ersten Mal berücksichtigt wurde.
2. Die Vorlagefrage des Kammergerichts Berlin
Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Aktenzeichen 9 U 1087/20), der sich auf die Rechtsfragen rund um Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen bezieht, im Wege des Vorabentscheidungsersuchens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG vorgelegt.
Hierbei geht es vor allem um die Vereinbarkeit von nationalen Regelungen (BGB und AVBFernwärmeV) mit dieser Richtlinie, die die Vertragsgestaltung und Preisanpassungen betreffen. Konkret wird gefragt, ob:
- Preiserhöhungen, die vom Kunden längere Zeit hingenommen wurden, nach Ablauf von drei Jahren noch angefochten werden können, dies betrifft die sog. Drei Jahreslösung des BGH
- langjährige Energielieferungsverträge, die unwirksame Preisanpassungsklauseln enthalten, insgesamt unwirksam sind.
- ein Fernwärmeversorger berechtigt ist, unwirksame Klauseln während des Vertragsverhältnisses einseitig anzupassen.
Im zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien über die Wirksamkeit und Folgen einer Preisänderungsklausel in einem seit 2012 bestehenden Fernwärmelieferungsvertrag. Die Klägerin macht geltend, dass die Preiserhöhungen unrechtmäßig seien, und fordert Rückzahlungen.
3. Ergebnis
offen
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