Rechtsprechung zum Energierecht

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zu gerichtlichen Entscheidungen/Verfahren mit unternehmensrelevanten Kontext im Energiebereich.

Zum Begriff der Kundenanlage:

Im deutschen EnWG wird in § 3 Nr. 24a EnWG der Begriff der Kundenanlage definiert. Sofern eine solche Anlage vorliegt normiert § 3 Nr. 16 EnWG, dass diese nicht zum Energieversorgungsnetz zählen und die Betreiber keine VNB gem. § 3 Nr. 3 EnWG sind. Darausfolgend unterliegen sie auch nicht der Regulierung gem. §§ 11 ff. EnWG.

Vorlagefrage:

Der europäische Gerichtshof hat am 28.November 2024 sein Urteil im Fall ENGIE/Deutschland (Az.: C-293723 verkündet. Dieses betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Im Kern musste der EuGH die Frage klären, ob der nationale Kundenanlagenbegriff gem. § 3 Nr. 24 a EnWG mit den europäischen Vorgaben für Verteilernetze nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vereinbar ist. Dem war ein Rechtsstreit zwischen einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) und einem VNB über die regulatorische Einstufung zweier von dem EVU betriebener Energieanlagen als Kundenanlagen gem. § 3 Nr. 24 a EnWG vorausgegangen. Ausführlich hierzu in den Rn.: 25-29 der Entscheidung. 

Ergebnis:

Im Ergebnis stellte der EuGH eine Unvereinbarkeit des nationalen Kundenanlagenbegriffs gem. § 3 Nr. 24 a EnWG mit den europäischen Vorgaben für Verteilernetze nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie fest. Die Gründe zur Entscheidung finden Sie hier.

Zum Statement der BNetzA geht es hier.

1. Ausgangssituation: 

In 2012 hat der BGH in seiner Rechtsprechung zu Rückzahlungsansprüchen bei Preiserhöhungen aufgrund von unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeversorgungsverträge die Ansprüche über die sog. Dreijahreslösung begrenzt. Diese besagt, dass wenn ein Kunde bei einem langfristigen Energieliefervertrag über einen längeren Zeitraum Preiserhöhungen akzeptiert hat, aber später die Unwirksamkeit dieser Preiserhöhungen für frühere Zeiträume geltend machen möchte, wird eine Regelungslücke im Vertrag oft durch eine ergänzende Auslegung geschlossen. Das heißt, der Kunde kann die Preiserhöhungen, die zu einem höheren Preis als dem ursprünglich vereinbarten führen, nicht mehr anfechten, wenn er dies nicht innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Jahresabrechnung getan hat, in der die Preiserhöhung zum ersten Mal berücksichtigt wurde.

2. Die Vorlagefrage des Kammergerichts Berlin

Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Aktenzeichen 9 U 1087/20), der sich auf die Rechtsfragen rund um Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen bezieht, im Wege des Vorabentscheidungsersuchens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG vorgelegt. 

Hierbei geht es vor allem um die Vereinbarkeit von nationalen Regelungen (BGB und AVBFernwärmeV) mit dieser Richtlinie, die die Vertragsgestaltung und Preisanpassungen betreffen. Konkret wird gefragt, ob:

  1. Preiserhöhungen, die vom Kunden längere Zeit hingenommen wurden, nach Ablauf von drei Jahren noch angefochten werden können, dies betrifft die sog. Drei Jahreslösung des BGH
  2. langjährige Energielieferungsverträge, die unwirksame Preisanpassungsklauseln enthalten, insgesamt unwirksam sind.
  3. ein Fernwärmeversorger berechtigt ist, unwirksame Klauseln während des Vertragsverhältnisses einseitig anzupassen.

Im zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien über die Wirksamkeit und Folgen einer Preisänderungsklausel in einem seit 2012 bestehenden Fernwärmelieferungsvertrag. Die Klägerin macht geltend, dass die Preiserhöhungen unrechtmäßig seien, und fordert Rückzahlungen.

3. Ergebnis

offen

Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

Telefon +49 3681 362-223

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