Regelungen zur Kurzarbeit ab 2021

Bereits Ende August 2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, im Zuge der Corona-Pandemie geschaffene Sonderregelungen im Rahmen der Kurzarbeit auch in 2021 fortzusetzen. Allerdings treten die Neuregelungen erst am 1. Januar 2021 in Kraft und können auch dann erst von den Unternehmen in Anspruch genommen werden.

Bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde die „Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“. Hierin ist geregelt, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert wird. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist. Die Regelung läuft am 31. Dezember 2021 aus. Bislang beträgt die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld 21 Monate, sofern der Bezug vor dem 21. Dezember 2019 begonnen hatte. In allen anderen Fällen ist der Bezug derzeit auf 12 Monate begrenzt.

Bisher nur als Referentenentwurf liegt eine „Kurzarbeitergeldänderungsverordnung“ vor. Es ist absehbar, dass auch diese Verordnung unverändert zum Entwurfsstadium zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. Darin ist geregelt, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf Antrag bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe von der Agentur für Arbeit erstattet werden. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 werden sie hälftig erstattet. Die bereits in 2020 eingeführte Übernahme der SV-Kosten soll also in 2021 behutsam auslaufen.

Zur Fortsetzung der Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem 4. Monat und 80/87 Prozent ab dem 7. Monat) liegt bislang nur der rechtlich nicht bindende Beschluss des Koalitionsausschusses vor. Die IHK Südthüringen wird über die in 2021 geltenden Konditionen auf ihrer Webseite informieren.

Dr. Jan Pieter Schulz
Dr. Jan Pieter, Schulz
Referent Volkswirtschaft

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