Schneller Auszahlung folgt gründliche Prüfung

Das Kurzarbeitergeld war unter den Südthüringer Unternehmen das angesehenste Instrument der außergewöhnlichen Wirtschaftshilfe. Laut Blitzumfrage November 2020 nahmen es 61 Prozent der IHK-Mitgliedsunternehmen in Anspruch. Das Antragsverfahren war erheblich einfacher als für die November- und Überbrückungshilfe, die Auszahlung erfolgte unbürokratisch. Genau so war es vom Gesetzgeber bezweckt: Das Kurzarbeitergeld sollte schnell Beschäftigung sichern und verhindern, dass Unternehmen unter der Last der Löhne und Gehälter zusammenbrechen würden.

Nach Ende des Abrechnungszeitraums ist jedoch eine Abschlussprüfung vorgesehen. Sie erfolgt frühestens drei Monate nach Ende der Kurzarbeit und üblicherweise in den sich anschließenden sieben Monaten. Insgesamt hat die Agentur für Arbeit bis zu fünf Jahre Zeit für die Durchführung der Prüfung. Jedes Unternehmen wird geprüft. Für die Agentur für Arbeit gibt es in diesem Fall kein Ermessen, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, die Prüfung durchzuführen. Um Probleme im Rahmen der Abschlussprüfung zu vermeiden, sollten sich Unternehmen umfassend vorbereiten. Nach § 319 SGB III bestehen für betroffene Unternehmen umfangreiche Mitwirkungsrechte.

Nach Ablauf der Kurzarbeit erhalten die Unternehmen Informationen über den Zeitpunkt der Prüfung und darüber, welche Unterlagen einzureichen sind. Die Prüfung findet in der Agentur für Arbeit statt, Außenprüfungen sind wieder vorgesehen, sobald die Inzidenz dauerhaft auf niedrigem Niveau bleibt. Alle von der Agentur für Arbeit genannten Unterlagen sollten vollständig eingereicht werden. Hierfür ist üblicherweise der Postweg zu wählen.

Folgende Unterlagen sind für die Prüfung zwingend erforderlich:

  • Arbeitszeitnachweise der Arbeitnehmer in Kurzarbeit
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Auszahlungsnachweise
  • Kündigungsschreiben
    falls Mitarbeiter während der Kurzarbeit Ihr Unternehmen verlassen haben
  • Berechnungsprotokoll Soll-/Ist-Entgelt
  • falls noch nicht vorliegend: Einzelvereinbarungen mit Arbeitnehmern oder Betriebsvereinbarung mit Betriebsrat
    Falls darauf bei der Antragsstellung verzichtet wurde, muss von den Mitarbeitern im Nachhinein eine solche Erklärung eingeholt werden

Sollten weitere Rückfragen bestehen (z. B. weil es keine Anordnung zur Betriebsschließung gab), werden möglicherweise außerdem angefordert:

  • Auftragsbücher
  • BWA
  • Arbeitsverträge

Die Prüfung erfolgt in Form einer Stichprobe. Es werden also nicht Unterlagen für alle Mitarbeiter angefordert, sondern je nach Betriebsgröße für ein bis 15 Mitarbeiter.

Bitte reichen Sie nicht von sich aus Unterlagen in der Agentur für Arbeit ein, warten Sie, bis man Sie dazu auffordert. Sollten konkrete Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte telefonisch an den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, der Sie schriftlich über die Prüfung informiert hat.

Sollten in Ihren Unterlagen Fehler festgestellt werden, erhalten Sie Gelegenheit, einen Korrekturantrag zu stellen. Sollten Ihnen bereits jetzt Fehler in der Abrechnung aufgefallen sein, sollten Sie den Korrekturantrag zeitnah stellen. Es ist stets besser, wenn die Abschlussprüfung ein fehlerfreies Ergebnis testiert.

In Fällen, wo offenkundige Fehler bestehen bleiben oder Unternehmen die Kooperation gegenüber der Agentur für Arbeit verweigern, verlangt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld ganz oder einen Teil davon zurück. Gegebenenfalls kann auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Das ist bspw. der Fall, wenn ein Verstoß gegen den gesetzlichen Mindestlohn festgestellt wird. In diesem Fall wird auch der Zoll informiert.

Eine Präsentation der Agentur für Arbeit zeigt noch einmal alle Schritte des Prüfverfahrens.

Dr. Jan Pieter Schulz
Referent Volkswirtschaft

Telefon +49 3681 362-406

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