Gaspreisumlage verschieben!
IHK Südthüringen zur Gaspreisanpassungsverordnung
Mit der Novellierung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) Anfang Juli 2022 führte der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit der Preisanpassung ein. Dieser Mechanismus kommt erst dann zur Anwendung, wenn hierfür eine Rechtsverordnung erlassen wurde. Die dafür vorgesehene Gaspreisanpassungsverordnung (GaspreisanpassV) soll am 9. August 2022 in Kraft treten, damit die Umlage ab dem 1. Oktober 2022 erhoben werden kann. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen fordert den Gesetzgeber dazu auf, die Frist zur Anpassung der Höhe der Umlage von drei Monaten auf sechs Monate zu verlängern, damit Gaskunden besser planen können.
Der Umlagemechanismus erscheint aus Sicht der Wirtschaft problematisch. Die Gasversorger sind an gesetzlich und vertraglich mit ihren Kunden vereinbarte Preisanpassungsrechte gebunden. Diese sind u.a. in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) verankert. Eine geplante Preisanpassung muss demnach mindestens sechs Wochen, bei Sonderlieferverträgen zwei bzw. vier Wochen, vor der beabsichtigten Änderung bekanntgegeben werden und wird jeweils erst nach öffentlicher Bekanntgabe zum Monatsbeginn wirksam.
Zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe ist der Versorger verpflichtet, eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seinem Webauftritt zu veröffentlichen. Eine erstmalige Veröffentlichung der Umlage soll am 15. August 2022 erfolgen. Danach müssten die Versorger die Gaskunden bis zum 30. September informieren. In der Folge stünde den Gaskunden ein Sonderkündigungsrecht zu.
Zudem sieht die Verordnung eine Anpassung der Umlage alle drei Monate vor. „Damit geht eine verminderte Planungssicherheit auf Seiten der Gaskunden aufgrund kaum kalkulierbarer Preisänderungen in sehr kurzen zeitlichen Abständen einher. Zusätzliche Belastungen der Wirtschaft sind momentan unbedingt zu vermeiden“, kritisiert Dr. Ralf Pieterwas, Hauptgeschäftsführer der IHK Südthüringen, den Verordnungsinhalt. Außerdem ergebe sich aus der Anforderung ein erheblicher bürokratischer Aufwand für die Versorgungsunternehmen, der sich nochmals dadurch erhöhe, dass die Verordnung eine Anpassung der Umlage alle drei Monate vorsieht, so der Kammerchef weiter.
In der am 4. August 2022 verabschiedeten GaspreisanpassV bleibt der Umgang mit Festpreisverträgen bzw. Verträgen mit Festpreisgarantien unklar, die über den 1. Oktober 2022 hinaus gelten. Hier besteht im Grunde keine vertragliche Möglichkeit zur Preisanpassung. In der Folge bleiben die Gasversorger auf den Kosten der erhobenen Umlage sitzen, sofern nicht gesetzlich die Weitergabe an die Letztverbraucher geregelt wird oder die staatliche Kompensation erfolgt. Der Umgang mit den Festpreisverträgen soll im Rahmen des weiteren parlamentarischen Verfahrens geprüft werden, was die IHK Südthüringen grundsätzlich begrüßt. Die Notwendigkeit der staatlichen Übernahme von Umlageanteilen sollte in diesem Zuge ebenfalls geprüft werden.
Welche Verbesserungsansätze gibt es?
Die erstmalige Erhebung der Umlage sollte aus IHK-Sicht zwingend auf November 2022 verschoben werden, um den Versorgungsunternehmen mehr Zeit für die Einstellung auf das neue Verfahren zu gewähren. Aus Verbrauchersicht wäre es empfehlenswert, ähnlich wie bei der Erhebung der EEG-Umlage Ausnahmen für energieintensive Unternehmen vorzusehen.
Suhl, 5. August 2022
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