Omnibus - Gesetzespaket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 einen sog. Omnibus-Entwurf zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) vorgelegt. Ebenfalls umfasst ist eine Änderung der Verordnung zum Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und der Taxonomieverordnung.
CSRD und CSDDD: Fristverlängerungen verabschiedet
Die Richtlinie 2025/794 wurde am 16. April 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 17. April 2025 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Somit wird das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten für große Unternehmen, die noch nicht mit der Berichterstattung begonnen haben, sowie für börsennotierte KMU (sogenannte Unternehmen der zweiten und dritten Welle) um zwei Jahre verschoben. Was die CSDDD anbetrifft, so wird die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten um ein Jahr auf Mitte 2027 verschoben. Auch die Anwendungsfristen werden verschoben: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz müssen die neuen Regelungen ab Mitte 2028 anwenden. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz fallen ab Mitte 2029 in den Anwendungsbereich.
Vorgeschlagene Änderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD & ESRS) - Auszug
- Anwendungsbereich: große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern sollen erfasst werden
- es soll keine weiteren sektorspezifischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards geben
- Es soll auch keinen Listed SME-Standard (LSME) geben.
- Die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) sollen zeitnah überarbeitet und erheblich reduziert werden.
- Rolle des freiwilligen KMU-Standards (Voluntary SME-Standard/VSME): dieser soll in einem delegierten Rechtsakt formal verabschiedet werden
Vorgeschlagene Änderungen für CSDDD - Auszug
- Einbeziehung von Stakeholdern wird begrenzt und der Stakeholder-Begriff enger gefasst.
- Sorgfaltspflichten sollen in der Regel auf die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens, die seiner Tochtergesellschaften und die seiner direkten Geschäftspartner (Tier 1) beschränkt werden.
- Informationen, die Unternehmen im Anwendungsbereich von ihren KMU-Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitern einfordern können, sollen sich am freiwilligen VSME-Standard (CSRD) orientieren, aber Abweichungen bleiben möglich.
- Die Anforderung, Geschäftsbeziehungen als Ultima Ratio beenden zu müssen, wurde gestrichen.
- Unternehmen müssen ihre Due-Diligence-Aktivitäten nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle fünf Jahre bewerten – vorausgesetzt in der Zwischenzeit ist keine wesentliche Änderung eingetreten.
- Sanktionen: Das Höchstmaß für Zwangsgelder wurde gestrichen.
- Die spezifische, unionsweite Haftungsregelung zur zivilrechtlichen Haftung wurde gestrichen.
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