Omnibus - Gesetzespaket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 einen sog. Omnibus-Entwurf zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) vorgelegt. Ebenfalls umfasst ist eine Änderung der Verordnung zum Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und der Taxonomieverordnung.


Vorgeschlagene Änderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD & ESRS) - Auszug

  • Teilweise Verschiebung des Anwendungszeitpunkts
    • große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften: Verschiebung um zwei Jahre – auf 2027
    • Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen CSRD erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, anwenden
    • Unternehmen, die bereits in 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen: keine Aussetzung der CSRD geben
  • Anwendungsbereich: große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern sollen erfasst werden
  • es soll keine weiteren sektorspezifischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards geben
  • Es soll auch keinen Listed SME-Standard (LSME) geben.
  • Die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) sollen zeitnah überarbeitet und erheblich reduziert werden.
  • Rolle des freiwilligen KMU-Standards (Voluntary SME-Standard/VSME): dieser soll in einem delegierten Rechtsakt formal verabschiedet werden

 Vorgeschlagene Änderungen für CSDDD - Auszug

  • Einbeziehung von Stakeholdern wird begrenzt und der Stakeholder-Begriff  enger gefasst.
  • Sorgfaltspflichten sollen in der Regel auf die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens, die seiner Tochtergesellschaften und die seiner direkten Geschäftspartner (Tier 1) beschränkt werden.
  • Informationen, die Unternehmen im Anwendungsbereich von ihren KMU-Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitern einfordern können, sollen sich am freiwilligen VSME-Standard (CSRD) orientieren, aber Abweichungen bleiben möglich.
  • Die Anforderung, Geschäftsbeziehungen als Ultima Ratio beenden zu müssen, wurde gestrichen.
  • Unternehmen müssen ihre Due-Diligence-Aktivitäten nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle fünf Jahre bewerten – vorausgesetzt in der Zwischenzeit ist keine wesentliche Änderung eingetreten.
  • Sanktionen: Das Höchstmaß für Zwangsgelder wurde gestrichen.
  • Die spezifische, unionsweite Haftungsregelung zur zivilrechtlichen Haftung wurde gestrichen.
  • Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten soll um ein Jahr auf Juli 2027 verschoben werden.
  • Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz sollen die neuen Regelungen ab Juli 2028 anwenden. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weitweitem Nettoumsatz sollen ab Juli 2029 in den Anwendungsbereich fallen.
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

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