REACH - Europäische Chemikalienverordnung
Mit einer grundlegenden Reform des europäischen Chemikalienrechts im Jahr 2006 wurde die REACH-Verordnung auf den Weg gebracht, um Informationen über Chemikalien bezüglich ihrer Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt zu generieren und zu sammeln. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals. Die REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) vereinheitlicht das Chemikalienrecht europaweit und erhöht den Wissensstand über Gefahren und Risiken, die von Chemikalien ausgehen können. So wurde unter anderem eine der weltweit größten Datenbanken über Eigenschaften von Chemikalien geschaffen.
Für wen gilt die REACH-Verordnung?
REACH stellt sicher, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen. Das bedeutet, dass für die hergestellten und in Verkehr gebrachten Chemikalien eine sichere Verwendung gewährleistet werden muss. Der Anwendungsbereich von REACH umfasst daher Chemikalien in Form von Stoffen, als Stoffe in Gemischen und in Erzeugnissen. Von REACH betroffen sind demnach Unternehmen, die bei ihrer Tätigkeit mit chemischen Stoffen jedweder Art Kontakt haben.
Nachfolgend stellen wir Ihnen aktuelle Informationen zur Chemikalienverordnung bereit.
Mit dem Merkblatt erhalten Sie einen ersten Überblick über die Pflichten nach REACH. Es bietet insbesondere Importeuren, die zum ersten Mal mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in Berührung kommen, eine Hilfestellung, welche Pflichten nach REACH zu beachten sind. Auch allen weiteren Adressaten unter REACH (Produzenten und Verwender) bietet es eine Übersicht über die einzuhaltenden Pflichten. In dem Dokument klären Sie unter anderem die wichtigen Ausgangsfragen: Wann liegt ein Stoff vor? Welche Rolle nehme ich ein?
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat auf ihrer Website umfassende Informationen bereitgestellt, was Unternehmen, die im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung REACH agieren, im Zuge des Brexit beachten sollten. In Großbritannien erfolgen nach Deutschland die meisten Stoffregistrierungen über REACH.
Die britische Regierung hat zum 1. September 2020 aktuelle Informationen für Unternehmen mit Sitz in Großbritannien zusammengestellt, wie diese die europäischen Regularien / REACH bei der Verwendung, der Herstellung, dem Verkauf oder Import von Chemikalien in die EU ab Januar 2021 einhalten können. Diese Informationszusammenstellung finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) unter REACH-CLP-Biozid Helpdesk.
Eines der Ziele von REACH ist es, die Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen zu regulieren. Substanzen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC) werden auf die Kandidatenliste aufgenommen, sofern der Stoff bestimmte Kriterien (mutagen, cancerogen, etc.) erfüllt. Detaillierte Informationen zur Kandidatenliste finden Sie bei der ECHA (European Chemicals Agency).
Am 1. Januar 2020 sind im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung REACH neue Anforderungen für so genannte Nanomaterialien in Kraft getreten. Dazu hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA neue Leitlinien als Hilfestellung für betroffene Unternehmen veröffentlicht.
Die ECHA weist darauf hin, dass betroffene Unternehmen ab dem 1. Januar 2020 im Rahmen der REACH-Verordnung zusätzliche Informationen hinsichtlich so genannter Nanomaterialien zur Verfügung stellen müssen. Diese Anforderungen gelten für die Herstellung oder den EU-Import von Nanoformen von Stoffen, welche der Registrierungspflicht im Rahmen von REACH unterliegen. Maßgeblich für die Bestimmung von Nanoformen sind laut Mitteilung der ECHA entsprechende Definitionsempfehlungen der EU-Kommission.
Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier.
Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden hat neue FAQs zu den Anforderungen für Nanomaterialien veröffentlicht. Diese finden Sie hier.
Unternehmen müssen bei der Registrierung von Nanomaterialien einen Namen für die Nanoformen oder Sätze von Nanoformen ihrer Substanz angeben. Unternehmen, die ihre Nanoformen bereits registriert haben, müssen keine sofortigen Maßnahmen ergreifen, jedoch bei der nächsten Aktualisierung ihres Registrierungsdossiers einen Namen angeben. Eine Anleitung und Unterstützung der ECHA finden Sie hier.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 28. Oktober 2020 die SCIP-Datenbank veröffentlicht. Die Abfallrahmenrichtlinie schreibt eine Nutzung der Datenbank seit dem 5. Januar 2021 vor.
EU-Richtlinien gelten jedoch nicht unmittelbar, sondern müssen im nationalen Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde die Informationspflicht in § 16f Chemikaliengesetz verankert.
Die SCIP-Datenbank der ECHA geht auf Art. 9 der Abfallrahmenrichtlinie zurück und betrifft besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) in Artikeln als solchen oder Produkten. Alle Hersteller oder Lieferanten auf dem EU-Markt (Mengengrenze von mehr als 0,1 Gewichtsprozent, “weight by weight“) sind ab dem 5. Januar 2021 von Informationspflichten gegenüber der ECHA betroffen. Die Informationen aus der Datenbank sollen sowohl für Unternehmen der Abfallwirtschaft als auch für Konsumenten einsehbar sein.
Nachfolgend stellen wir Ihnen weiterführende Informationen zur SCIP-Datenbank der ECHA zur Verfügung:
Die EU-Kommission hat am 26. Juni 2020 eine Verordnung zur Anpassung der Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts (REACH-Verordnung, Anhang II) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Geltung entfaltet die Verordnung ab dem 1. Januar 2021.
Unternehmen können vorherige Sicherheitsdatenblätter noch bis zum 31. Dezember 2022 nutzen.
Inhaltliche Änderungen betreffen u.a. eine Anpassung zu Anhang VIII der CLP-Verordnung (etwa hinsichtlich UFI, siehe auch hier) oder zu Nanomaterialien.
Die Verordnung 2015/830 vom 28. Mai 2015 sowie die Verordnung 2020/878 vom 18. Juni 2020 zu den Anforderungen an die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern finden Sie unter Downloads.
Die ECHA teilt mit, dass sie bis Mai 2021 bereits mehr als 1000 Notifizierungen von industrieller Seite zur Verwendung von Chromtrioxid (SVHC) bei der Verchromung und Oberflächenbehandlung in der EU erhalten hat. Dies schließt sich an zwei Autorisierungsentscheidungen der Kommission unter REACH aus dem Dezember 2020 an. Dazu hat die ECHA ihre Website für Notifizierungen durch Unternehmen als so genannte Downstream User aktualisiert.
Chromtrioxid wird seit 2013 auf der Autorisierungsliste unter REACH geführt und steht seit 2017 unter dem Vorbehalt einer spezifischen Zulassung für eine Verwendung.
Durch die Notifizierung entstehen Informationspflichten der jeweiligen Unternehmen im Bereich des Arbeitsschutzes gegenüber der ECHA. Hierzu teilte ECHA mit, dass die Vollzugsbehörden nun Überprüfungen durchführen können.
Die Mitteilung der ECHA mit weiteren Informationen sowie einen Link zur Website für Downstream User Notifizierungen finden Sie hier.
Quelle: DIHK
Am 14. Juli 2023 hat die EU-Kommission Vorschriften angenommen, mit denen strengere Emissionsgrenzwerte für den Stoff Formaldehyd in einer Reihe von Verbraucherprodukten festgelegt werden. Damit soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet werden.
Formaldehyd hat krebserregende und erbgutverändernde Eigenschaften und kann als Giftstoff sowie Hautsensibilisator wirken. Es wird hauptsächlich bei der Herstellung von Harzen, Thermoplasten und anderen Chemikalien verwendet. Diese werden dann in einer Reihe von Konsumgütern und Anwendungen weiterverwendet, z. B. bei der Herstellung von Möbeln und Fußböden auf Holzbasis. Formaldehyd wird auch in Textil- und Lederprodukten, Fahrzeug- und Flugzeugteilen sowie in Schaumstoffen, Kunststoffen und synthetischen Glasfasern verwendet.
Die neuen Grenzwerte gelten unter anderem für Holzwerkstoffe, Möbel, Bauprodukte und die Innenausstattung von Straßenfahrzeugen. Die neuen Vorschriften legen einen Grenzwert von 0,062 mg/m3Formaldehyd in der Innenraumluft für die größten Verursacher fest, z. B. für Gegenstände und Möbel auf Holzbasis und für den Innenraum von Fahrzeugen. Für alle anderen Artikel wie Textilien, Leder, Kunststoffe, Baumaterialien oder elektronische Produkte gilt ein Grenzwert von 0,08 mg/m3.
Hersteller von Erzeugnissen, in denen Formaldehyd verwendet wird, haben 36 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften einzuhalten. Für die Ausstattung von Fahrzeugen gilt eine gesonderte Frist von 48 Monaten. Damit soll den Beteiligten genügend Zeit gegeben werden, um die Beschränkungsvorschriften umzusetzen, einschlägige Analysemethoden zur Prüfung der Formaldehydemissionen zu entwickeln und formaldehydfreie oder formaldehydarme Produkte einzuführen.
Darüber hinaus wird die Europäische Chemikalienagentur in Zusammenarbeit mit der Industrie und Experten Leitlinien entwickeln, die eine harmonisierte Umsetzung der Prüfbedingungen für die Messung der Formaldehydemissionen erleichtern.
Die Verordnung (EU) 2023/1464 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung und die Pressemitteilung finden Sie auf Seiten der EU-Kommission.
Quelle: DIHK
Am 25. September 2023 hat die EU-Kommission einem Beschränkungsvorschlag zur REACH-Verordnung zugestimmt, der viele Verwendungen von Mikroplastik verbietet, das Produkten bewusst zugesetzt wird. Definiert ist dieses Mikroplastik u.a. als synthetische Polymerpartikel unter 5 mm, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen davon können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte. Der Beschluss enthält zahlreiche detaillierte Ausnahmen und Übergangsbestimmungen.
Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
Von den Beschränkungen ausgenommen sind unter anderem organische, lösliche oder abbaubare Polymere sowie deren Verwendung in Industrieanlagen oder bestimmten Arzneimitteln, Düngeprodukten, Lebens- und Futtermitteln oder In-vitro-Diagnostika. Für viele Produkte werden Übergangsbestimmungen festgelegt, z. B. Verkapselung von Duftstoffen (6 Jahre); kosmetische Mittel (4 Jahre); bestimmte Make-up-Produkte (4-12 Jahre); Make-up-Produkte (5 Jahre); Medizinprodukte (6 Jahre); Düngeprodukte (5 Jahre); Landwirtschaft oder Gartenbau (5 Jahre); Einstreugranulat für synthetische Sportböden (8 Jahre). Insbesondere im Bereich der Kosmetikprodukte sind die Ausnahmen und Übergangsbestimmungen sehr differenziert und detailliert geregelt.
Informations- und Meldepflichten
Für die industrielle Verwendung und einige Verwendungen mit Übergangsbestimmungen müssen Lieferanten den Produkten Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung mitteilen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann. Dies Pflicht tritt zwei Jahre nach der Veröffentlichung in Kraft.
Eine Meldepflicht an die ECHA ist vorgesehen für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden (nach 24 Monaten). Dies gilt nach 36 Monaten auch für Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete Anwender, die diese in industriellen Anlagen verwenden.
Weitere Informationen
Quelle: DIHK

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