Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

Strengere Grenz­werte beim Einsatz flüch­tiger orga­nischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen

Am 29. September 2023 hat der Bundesrat der novellierten Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) zugestimmt. Die bisherige 31. BImSchV soll durch die neu gefasste Verordnung abgelöst werden. Die Überarbeitung der Verordnung wurde aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen zur Industrieemissionsrichtlinie (IED) für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von Lösungsmitteln und für die Nahrungs-, Getränke- und Milchindustrie notwendig.

Welche Anlagen sind betroffen?

Die novellierte Verordnung betrifft eine Reihe von Anlagen, in denen organische Lösungsmittel ab einer bestimmten Menge zum Drucken, Reinigen, Verarbeiten oder Beschichten eingesetzt werden. Die Liste der Anlagen und betroffenen Tätigkeiten mit dazugehörigen Mengenschwellen werden im Anhang I und II der Verordnung gelistet.

Was ist neu?

Besonders für die betroffenen IED-Anlagen werden viele Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) verschärft oder neu eingeführt.

Neu wird außerdem eine Prüfpflicht der schon bisher zu erstellenden Lösemittelbilanzen für genehmigungsbedürftige Anlagen eingeführt. Künftig müssen diese Anlagen ihre Lösemittebilanzen alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüfen lassen. Erstmals muss dies für bestehende Anlagen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Für neue oder geänderte Anlagen muss dies ein Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen.

Ab wann sind die Änderungen gültig?

Die Änderungen treten am Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Für bestehende Anlagen werden allerdings zahlreiche Übergangsbestimmungen festgelegt: Außerhalb von IED-Anlagen der Lebens- und Futtermittelindustrie (Nr. 6.4 Anhang I der IE-Richtlinie), zur Oberflächen- (Nr. 6.7) oder Holzbehandlung (Nr. 6.10) müssen bestehende Anlagen die neuen Anforderungen fünf Jahre nach Inkrafttreten einhalten.

 

 

 

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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