Aktuelle Umweltthemen


Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sieht unter anderem geänderte Informationspflichten im Handel vor. Außerdem wird mit der Gesetzesnovelle die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet. Zugleich soll der Schutz vor Brandrisiken durch falsch entsorgte batteriehaltige Elektroaltgeräte verbessert werden.


Das am 27. November 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sieht vor, dass Sammelstellen in den Geschäften künftig einheitlich gekennzeichnet werden müssen. So soll es Kunden leichter fallen, die Rückgabemöglichkeiten zu erkennen. Zudem sollen Kunden künftig unmittelbar im Ladenregal durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne darüber informiert werden, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist. 

Des Weiteren wird die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten erweitert. Kioske, Tankstellen und andere Vertriebsstellen von Einweg-E-Zigaretten sind künftig verpflichtet, ausgediente Geräte zurücknehmen. Es muss auch über die Rücknahme ausdrücklich informiert werden und die Rückgabe ist nicht an den Neukauf einer Einweg-E-Zigarette gebunden.

Mit der Gesetzesnovelle will die Bundesregierung auch Brandrisiken minimieren, die durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithium-Batterien aus alten Elektrogeräten verursacht werden. 


Übersicht der wesentlichen Neuerungen für Unternehmen

  • Vorgaben zur Rücknahme von Einweg- und Mehrweg-E-Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern durch alle Vertreiber ab dem 01.07.2026 (§ 17 Abs. 1a ElektroG).
  • Ausweitung der Hersteller- und Vertreiber-Hinweispflichten in § 18 Abs. 3 und 4 ElektroG durch Hinzunahme einer Informationspflicht über Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien. Gilt seit dem 01.01.2026.
  • Vertreiber-Hinweise im Fernabsatz müssen seit dem 01.01.2026 gut sichtbar und - neu - leicht auffindbar sein.
  • Ab dem 01.07.2026 gelten nach § 18a Abs. 2 und 3 ElektroG ergänzende Vorgaben zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen im stationären Handel. Die Vertreiber müssen im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Außerdem muss informiert werden, wie die Rücknahme im Einzelhandelsgeschäft erfolgt. Ebenfalls ab dem 01.07.2026 muss in Einzelhandelsgeschäften mit dem Symbol nach Anlage 3 (Symbol der durchgestrichenen Mülltonne) in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind.
  • § 18a Abs. 4 ElektroG konkretisiert die ab dem 01.07.2026 geltenden Hinweispflichten für Fernabsatzvertreiber. Die Fernabsatzvertreiber müssen das Symbol nach Anlage 3a auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar platzieren. Es ist außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG und die Rücknahme nach § 17 Abs. 2 Satz 4 ElektroG erfolgt.
  • Seit dem 01.01.2026 ist es verpflichtend, auch bei sog. b2b-Geräten die Hinweise nach § 19a ElektroG schriftlich beizufügen.

Link zum Bundesgesetzblatt

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) ist in der Ausgabe vom 29. April 2025 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers erschienen und am 30. April 2025 in Kraft getreten.


Mit der Veröffentlichung wird die bisherige UVPVwV aus dem Jahr 1995 neu gefasst und an die zahlreichen Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung angepasst. In ihr werden Rechtsfragen zur Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) ausgelegt und für Behörden verbindlich festgelegt. Als besonders schwierig gelten beispielsweise die Untersuchung kumulativer Auswirkungen eines Projekts zusammen mit anderen Projekten (die sogenannte Kumulationsprüfung) und wann von einem Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen (was zu einer UVP-Pflicht führt). Auch der Umfang der in einer UVP zu untersuchenden und zu berichtenden Umweltauswirkungen ist Bestandteil der UVPVwV.

Der offizielle Text der Verwaltungsvorschrift kann online unter der Fundstelle BAnz AT 29.04.2025 B8 eingesehen werden.

Hier finden Sie wichtige Hinweise und rechtliche Vorschriften rund um Nachhaltigkeit, wie das Lieferkettengesetz, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Sustainable Finance, Ökodesignverordnung und weitere.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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