Einwegkunststofffonds
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sollen die Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt verringert werden. Hersteller bestimmter Einwegkunstoffprodukte müssen in einen Fonds einzahlen, aus dem dann die Kosten für Sammlung, Reinigung etc. gedeckt werden.
Mit der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) werden die Abgabesätze, also wieviel die Hersteller zahlen müssen, festgelegt.
Was ist betroffen?
Einwegkunststoffprodukte
- Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
- Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
- Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf.
Wer ist betroffen?
Es sind die Hersteller, in den meisten Fällen also die Produzenten der genannten Einwegkunststoffprodukte in der Pflicht. Es kommt hier auf die erstmals gewerbsmäßige Bereitstellung auf dem Markt an. Im Gegensatz zum Verpackungsgesetz kommt es für den Herstellerbegriff dieses Gesetzes damit nicht darauf an, ob die Ware befüllt oder unbefüllt (Ausnahme dabei bilden lediglich Tüten und Folienverpackungen) bereitgestellt wird
Hinweis: Bei den oben genannten ersten beiden Punkten sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, z. B. ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim oben genannten dritten Punkt nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der z. B. als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft.
Was ist zu tun?
Betroffene Unternehmen mussten sich bis Ende 2024 auf der vom Umweltbundesamt bereitgestellten Plattform „DIVID“ registrieren https://www.einwegkunststofffonds.de.
In 2025 müssen sie dann erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, welche die Grundlage für die neuen Zahlungs-Verpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds sind. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“). Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen.
Am 11. Oktober 2023 ist die Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV) im Bundesgesetzblatt (Ausgabe Nr. 274 vom 17.11.2023) veröffentlicht worden.
Mit dieser Verordnung wird die Höhe für die von Herstellern zu zahlende Einwegkunststoffabgabe, zum anderen das Punktesystem für die Auszahlung der Mittel aus dem Fonds an die Kommunen als die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verbindlich festgelegt.
Hersteller von Plastikprodukten wie etwa Getränkebechern, Tüten- und Folienverpackungen, leichten Tragetaschen, Luftballons oder Tabakfiltern müssen seit 1. Januar 2024 eine Abgabe zahlen. Mit der Verordnung legt die Bundesregierung fest, wie viel: Für ein Kilogramm in Verkehr gebrachte Lebensmittelbehälter sollen Hersteller beispielsweise 0,18 Euro als Abgabe entrichten, für Getränkebecher 1,24 Euro, für Tüten- und Folienverpackungen 0,88 Euro. Für leichte Tragetaschen ist eine Abgabe in Höhe von 3,80 Euro pro Kilogramm vorgesehen; für Luftballons müssen Hersteller 4,34 Euro pro Kilogramm und für Tabakprodukte mit Filtern pro Kilogramm 8,97 Euro bezahlen.
Die Mittel aus dem Fonds sollen auf Grundlage des Vorjahres an die öffentliche Hand als Ersatz für die entstandenen Kosten für der Abfallsammlung und -entsorgung ausgezahlt werden. Nach dem Punktesystem sollen Kommunen innerorts zum Beispiel für das Reinigen von Strecken pro Kilometer zehn Punkte erhalten, für Flächen drei Punkte pro 1.000 Quadratmeter. Die Entsorgung pro Tonne Abfall soll 31,5 Punkte bringen.

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