Regelungen zu Einwegkunststoffen

Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Laut aktuellem Zeitplan wird diese nun ab dem 1. April 2024 schrittweise in Betrieb gehen. Die Registrierung inländischer Herstellerinnen und Hersteller kann daher erst zum 1. April 2024 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist für ausländische Herstellerinnen und Hersteller sowie deren Bevollmächtigte die Account-Erstellung auf DIVID möglich.

Ab 1. Januar 2024 bis zum 1. April 2024 stellt das UBA den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung von DIVID zur Verfügung, über die insbesondere Herstellerinnen und Hersteller Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen können.

Weitere Informationen unter Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds startet ab 1. April 2024 | Umweltbundesamt

Die Bundesregierung hat eine Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds vorgelegt. Damit soll die Höhe für die von Herstellern zu zahlende Einwegkunststoffabgabe, zum anderen das Punktesystem für die Auszahlung der Mittel aus dem Fonds an die Kommunen als die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verbindlich festgelegt werden. 

Laut des Mitte Mai 2023 in Kraft getretenen EWKFondsG müssen Hersteller von Plastikprodukten wie etwa Getränkebechern, Tüten- und Folienverpackungen, leichten Tragetaschen, Luftballons oder Tabakfiltern ab 1. Januar 2024 eine Abgabe zahlen. Mit der Verordnung legt die Bundesregierung nun fest, wie viel: Für ein Kilogramm in Verkehr gebrachte Lebensmittelbehälter sollen Hersteller beispielsweise 0,18 Euro als Abgabe entrichten, für Getränkebecher 1,24 Euro, für Tüten- und Folienverpackungen 0,88 Euro. Für leichte Tragetaschen ist eine Abgabe in Höhe von 3,80 Euro pro Kilogramm vorgesehen; für Luftballons müssen Hersteller 4,34 Euro pro Kilogramm und für Tabakprodukte mit Filtern pro Kilogramm 8,97 Euro bezahlen.

Die Mittel aus dem Fonds sollen ab 2025 auf Grundlage des Vorjahres an die öffentliche Hand als Ersatz für die entstandenen Kosten für der Abfallsammlung und -entsorgung ausgezahlt werden. Nach dem nun vorgestellten Punktesystem sollen Kommunen innerorts zum Beispiel für das Reinigen von Strecken pro Kilometer zehn Punkte erhalten, für Flächen drei Punkte pro 1.000 Quadratmeter. Die Entsorgung pro Tonne Abfall soll 31,5 Punkte bringen.

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz hatte die Bundesregierung den letzten Baustein der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, deren Ziel es vor allem ist, das achtlose Wegwerfen von Plastikabfällen zu begrenzen. Mit der Regelung sollen die Hersteller von Einwegplastikprodukten an den Kosten für Maßnahmen der Abfallentsorgung und Reinigung des öffentlichen Raums beteiligt werden.


Am 11. Oktober 2023 ist die Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV) im Bundesgesetzblatt (Ausgabe Nr. 274 vom 17.11.2023) veröffentlicht worden.

Mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) wird das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten verboten und damit Artikel 5 der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie (2019/904/EU) in nationales Recht umgesetzt. Damit dürfen ab 3. Juli 2021 folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Besteck, Teller, Rührstäbchen, Trinkhalme, Wattestäbchen, Luftballonstäbe sowie Lebensmittelbehälter bzw. Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol. Auch Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Die Einwegkunststoffverbotsverordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 3 vom 26.01.2021 unter folgendem Link.

Ab dem 3. Juli 2021 sind bestimmte Einwegkunststoffprodukte (Hygieneartikel, Tabakprodukte und Getränkebecher) zu kennzeichnen. Die entsprechenden Piktogramme wurden von der EU-Kommission hier veröffentlicht und können heruntergeladen werden. Die Einwegkunststoffverbotsverordnung, mit der die Vorgaben aus Art. 7 der Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden sollen, befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Die EU-Durchführungsverordnung mit den Vorgaben zur Kennzeichnung finden Sie hier. 

Die am 31. Mai 2021 veröffentlichten Leitlinien der Kommission zur SUP-Richtlinie (EU) 2019/904 dienen als Hilfestellung zu in der Richtlinie getroffenen Regelungen zu Einwegplastikprodukten. Der DIHK hat wichtige Punkte daraus zusammengefasst. 

In den Leitlinien werden folgende Hinweise zu den Begrifflichkeiten der Richtlinie und zu ihrer Anwendung gegeben

“Kunststoff“ nach Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie ist “ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kannausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden.” 11 der Erwägungsgründe der Richtlinie bezieht sich explizit auf Farben, Tinten und Klebstoffe als polymerbasierte Stoffe, die vom Rahmen der Richtlinie nicht erfasst werden und somit auch nicht unter die genannte Definition fallen.  

  • “Polymer“: Der Begriff bezieht sich auf die Definition in Art. 3 Nr. 5 der REACH-Verordnung. Zusätzlich wird auf die Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu Polymeren und Monomeren
  • “Kann als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren“: Die Formulierung betrifft die Einordnung als Kunststoff und nicht als Einwegkunststoffprodukt. Dieses Kriterium ist als Oberbegriff zur Definition von Kunststoff zu verstehen. Da keine Bestimmung zur Art des Polymers oder zu der im Endprodukt enthaltenen Menge vorgenommen wird, kommt eine Vielzahl an Polymeren als Hauptstrukturbestandteil eines Endprodukts in Frage.
  • “Natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden“: Eine nähere Erläuterung liefert Abs. 11 der Erwägungsgründe der Richtlinie. Nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs „nicht chemisch veränderter Stoff“ in Artikel 3 Nr. 40 der REACH-Verordnung sind von der Richtlinie ausgenommen. Eine Definition natürlicher Polymere findet sich in den ECHA-Leitlinien. Entscheidend zur Einordnung als natürliches Polymer sei demnach vor allem, ob der Polymerisationsprozess in der Natur stattgefunden habe oder industriell erfolgt sei. Bei letzterem entstandene Polymere seien demnach nicht als natürliche Polymere einzuordnen. Generell gelte, dass wenn ein auch in der Natur vorkommendes Polymer durch einen industriellen Prozess hergestellt werde, es nicht unter die Definition eines natürlichen Polymers falle. Somit würden demnach industriell hergestellte Bioabbaubare wie Polyhydroxyalkanoate (PHA) von den Regeln der Richtlinie erfasst. “Nicht chemisch modifiziert” soll im Zusammenhang mit Art. 3 Nr. 40 der REACH-Verordnung gesehen werden, wonach “die chemische Struktur unverändert bleibt, auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen, unterzogen wurde.” 

“Einwegkunststoffartikel“ nach Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie ist „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird.“ Nach Abs. 7 der Erwägungsgründe sind Getränkebehälter aus Glas und Metall von der Richtlinie ausgenommen. 

  • “Kunststoffgehalt”: ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehend“: Für den Kunststoffgehalt gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle, sodass die Entscheidung, ob ein Artikel als Einwegkunststoffartikel gilt, von qualitativen Kriterien abhängt. Wenn bei der Produktion eines Artikels polymere Materialien zum Einsatz kommen, heißt das noch nicht, dass der Artikel vom Rahmen der Richtlinie erfasst wird. Als Beispiel werden Einwegartikel aus Papier und Pappe ohne Kunststoffbeschichtung angeführt, die explizit als Alternative zu Einwegkunststoffartikeln angesehen werden. Einwegartikel aus Papier und Pappe mit Kunststoffbeschichtung gelten hingegen als “teilweise aus Kunststoff bestehend” und müssen demnach den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.
  • “Einweg“: Ein solcher Artikel ist nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Bei der Unterscheidung in Ein- oder Mehrweg können Produktdesigneigenschaften helfen. Diese sind beispielsweise die Materialzusammensetzung, Waschbarkeit und Reparierbarkeit. Bei Verpackungen ist die Unterscheidung auf Grundlage der Bestimmungen in der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu treffen.
  • “Wiederbefüllen und Wiederverwenden des Produkts“: Die in Art. 3 Nr. 2a der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle gegebene Definition soll analog angewandt werden. Der Artikel soll konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um mehrere Produktkreisläufe während seiner Lebensdauer zu durchlaufen. Auch hier sind die zuvor genannten Produktdesigneigenschaften Kriterien zur Einordnung. Für Verpackungen gilt die in Annex II der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle genannte Europäische Norm EN 13429:2004. Für andere Einwegkunststoffartikel müssen weitere Überlegungen angestellt werden. So werden beispielsweise bei einem wiederverwendbaren Produkt die Eigenschaften des Produkts zwischen zwei Nutzungen nicht verändert.

In den Leitlinien wird zudem der Anwendungsrahmen der Einwegkunststoffrichtlinie konkretisiert. Produkte, die unter diese Richtlinie fallen als auch im Sinne der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle als Verpackungen definiert werden, müssen den Anforderungen beider Richtlinien genügen. Die Einwegkunststoffrichtlinie ergänzt die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfällen hinsichtlich der Vorgaben zu Produktdesign, Kennzeichnungspflichten und erweiterter Herstellerverantwortung. Produkte, die Funktionen oder Ähnlichkeiten mit einer Verpackung aufweisen, aber nicht von der Definition hierfür erfasst werden, sind nur nach der Einwegkunststoffrichtlinie zu behandeln. 

Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr der Richtigkeit des DIHK. Die maßgeblichen Leitlinien können Sie hier einsehen (bisher nur auf Englisch verfügbar). 

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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