Einwegkunststoffverbotsverordnung
Mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) wurde das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten verboten und damit Artikel 5 der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie (2019/904/EU) in nationales Recht umgesetzt. Damit dürfen seit dem 3. Juli 2021diese Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
- Besteck
- Teller
- Rührstäbchen
- Trinkhalme
- Wattestäbchen
- Luftballonstäbe sowie
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol und
- Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol
Auch Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 3 vom 26.01.2021 unter folgendem Link.

+49 3681 362-174