Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Seit 1. Februar 2021 hat die europäische Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (VO (EU) 2019/1148) die bisherige Verordnung (EU) Nr. 98/2013 abgelöst. Sie regelt die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen (insbesondere zu terroristischen Zwecken) missbraucht werden könnten. Die Verordnung soll die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einschränken und eine angemessene Meldung verdächtiger Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherstellen.

Betroffen sind Stoffe im Anhang 1 und 2 der EU-Verordnung 2019/1148. Im Anhang 1 werden beschränkte Stoffe gelistet, für die ab einem Konzentrationsgrenzwert die Abgabe an Privatpersonen untersagt ist. Für regulierte Stoffe im Anhang 2 sind dagegen nur die Meldepflichten zu beachten. Diese Pflichten gelten auch für beschränkte Stoffe unabhängig von ihrer Konzentration. Nicht unter die Verordnung fallen Gemische mit mehr als fünf Bestandteilen und einer Konzentration unterhalb von 1% einer der gelisteten Stoffe.[1]

Zusammenfassung: Was gilt wann?

  • Meldepflicht für verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen oder Diebstahl für Stoffe / Gemische nach Anhang I und II.
  • Überprüfungspflicht nur für Stoffe / Gemische nach Anhang I oberhalb der Konzentrationsgrenzen.
  • Informationspflicht in der Lieferkette für Stoffe / Gemische nach Anhang I und II.

(Anhang 1 Verordnung (EU) 2019/1148 )

 

(Anhang 2 Verordnung (EU) 2019/1148)

Stoff

Konzentrationsgrenzwert

 

 

Salpetersäure

3 %

 

Hexamin

Wasserstoffperoxid

12 %

 

Aceton

Schwefelsäure

15 %

 

Kaliumnitrat

Nitromethan

16 %

 

Natriumnitrat

Ammoniumnitrat

Stickstoffgehalt/Ammoniumnitrat
> 16 %

 

Kalziumnitrat und Kalziumammoniumnitrat

Kaliumchlorat

40 %

 

Magnesium Pulver

Kaliumperchlorat

40 %

 

Magnesiumnitrat-Hexahydrat

Natriumchlorat

40 %

 

Aluminium Pulver

Natriumperchlorat

40 %

 

 

 


[1] Ausgenommen werden sollen auch bestimmte Produkte, bei denen die Extraktion der Ausgangsstoffe technisch äußerst schwierig wäre. Die EU-Kommission nennt beispielsweise Stickstoffdüngemittel mit einem Stickstoffgehalt zum Ammoniumnitrat von bis zu 3 Prozent.

Alle Wirtschaftsteilnehmer (auch Käufer) müssen verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen, der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Stoffe (unabhängig von ihrer Konzentration) innerhalb von 24 Stunden ihrem Landeskriminalamt oder einer Polizeidienststelle melden. Das Bundeskriminalamt hat hierzu einen Flyer (Link) mit Kontaktdaten, Verdachtskriterien und Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

Verdächtige Transaktionen weichen von den üblichen Erwartungen oder Interaktionen ab. Das Bundeskriminalamt nennt mehrere Verdachtskriterien (verdächtiges Auftreten oder Identität des Kunden, ungewöhnliche Lieferanschrift, Zahlungsweise oder Liefermethode, auffällige Angaben zur Verwendung). Gemeldet werden muss auch ein verdächtiger Kundenkontakt, der nicht zur Transaktion führt.

Die abgebenden Händler oder Marktplätze müssen angemessene, sinnvolle und verhältnismäßige Verfahren zum Aufdecken verdächtiger Transaktionen einführen. Wie umfangreich dies ausfallen muss, hängt wiederum von den Umständen (z.B. Groß- oder Onlinehandel; Warensortiment; Kundenkreis) im Einzelfall ab. Die EU-Kommission nennt als wichtigsten Punkt die Sensibilisierung des Personals (siehe unten).[1]

Die Meldung muss möglichst detaillierte Angaben enthalten unter anderem zu: Identität des Kunden, Angaben zum Ankaufversuch (Ort, Zeit, Chemikalie, Menge, Angaben des Kunden), detaillierte Beschreibung des Kunden (Größe, Körperbau, Frisur, Haarfarbe, scheinbares Alter, Tätowierungen, Piercings, Narben, Brille und/oder andere Unterscheidungsmerkmale) und Angaben zum Kundenfahrzeug (Kennzeichen/Typ/Farbe).

Besonders schwierig ist die Frage, ab wann eine Menge „erheblich“ ist. Dies hängt davon ab, inwieweit es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um unübliche Mengen handelt. Hier ist abzuwägen, wie einfach und wie ergiebig die Extraktion und Anreicherung des Ausgangsstoffes ist. Ist er rein oder in einem einfachen Gemisch verfügbar und leicht zu extrahieren, sollten alle verdächtigten Transaktionen gemeldet werden.
Bei Gemischen, die zwar viele Bestandteile enthalten und einzelne Stoffe nur schwer zu extrahieren sind, in denen aber der Ausgangsstoff in einer so hohen Konzentration verfügbar ist, dass er in einer Menge extrahiert werden kann, die für die Eigenherstellung eines Explosivstoffs verwendet werden könnte, sollten (versuchte) Transaktionen gemeldet werden, die übliche Haushaltsmengen übersteigen.

Die EU-Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Explosivstoffe mit tödlichem Potenzial aus geringen Mengen von Ausgangsstoffen hergestellt werden können und rät, sich im Zweifel an die Landeskriminalämter zu wenden.


[1] Weitere Empfehlungen der Kommission: In Ladengeschäften könnten die betroffenen Produkte in abgegrenzten Bereichen angeboten oder Dummy-Produkte in das Regal gestellt und erst an der Kasse ausgehändigt werden. Besonders Online-Markplätze könnten automatisierten Verfahren zum Erkennen erheblicher Mengen, Mehrfachkäufe desselben Kunden oder verdächtiger Produktkombinationen einführen.

Beschränkte Stoffe oder Gemische über den genannten Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs 1 Spalte 2 dürfen an Personen der Allgemeinheit (Privatpersonen) weder entgeltlich noch unentgeltlich abgegeben werden. Der Abgebende (Verkäufer) muss sich vergewissern, dass der potenzielle Abnehmer (Käufer) die Stoffe gewerblich verwendet. Dazu muss er eine Erklärung einholen.

Die Erklärung muss folgende Informationen enthalten:

  • einen Identitätsnachweis, der zur Vertretung berechtigten Person
  • Angaben zum Unternehmen
  • beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe

Für diese Erklärung enthält die EU-Verordnung ein Muster im Anhang IV (auch hinten im Merkblatt). Auf diesem ist für den Identitätsnachweis die Angabe der Daten eines amtlichen Ausweises (Personal- oder Reisepass) vorgesehen.

Die Informationen müssen die Verkäufer 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren. Bei wiederkehrenden Transaktionen muss die Erklärung nur einmal im Jahr eingeholt werden, aber nur wenn immer dieselbe Person das abnehmende Unternehmen vertritt und wenn die Transaktion nicht wesentlich von vorhergehenden Transaktionen abweicht.

Die Überprüfungspflicht gilt für beschränkte Stoffe oder Gemische über den in Spalte 2 genannten Konzentrationsgrenzwerten, unabhängig von der Menge. Das heißt, die Pflicht gilt bei Überschreitung der Grenzwerte auch für Kleinstmengen, etwa für Teströhrchen oder Testsets für Labor- oder Analysezwecke.

Wer Ausgangsstoffe abgibt, muss die Käufer über die gesetzlichen Bestimmungen unterrichten. Bei den nach Anhang 1 beschränkten Stoffen ist dies die Information, dass sie von Mitgliedern der Allgemeinheit weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden dürfen. Für Stoffe des Anhangs 1 oder 2 müssen Abnehmer darüber informiert werden, dass Meldepflichten bestehen. Die Form der Information wird nicht vorgegeben. Die EU-Kommission empfiehlt, dies auf Sicherheitsdatenblättern, der Rechnung, in Verträgen oder auf dem Lieferschein vorzunehmen. Sie hat dazu Formulierungsvorschläge veröffentlicht (siehe Anhang II).

Unternehmen müssen gewährleisten, dass die im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter wissen, welche der angebotenen Produkte Ausgangsstoffe enthalten. Die Mitarbeiter müssen ihre Pflichten bei der Abgabe, der Information oder Meldung kennen.
Beides muss dokumentiert sein, als Nachweis gegenüber den Inspektionsstellen.

Die EU-Kommission empfiehlt dazu beispielsweise Handzettel oder Poster, in denen die betroffenen Produkte und dazugehörigen Pflichten benannt werden. Auch könnten die Informationen in die regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheits- oder Gefahrstoffverordnung aufgenommen werden.

Um ihre Pflichten bei der Abgabe beschränkter Stoffe (Anhang 1) der Verordnung zu erfüllen, müssen Händler personenbezogene Daten ihrer Kunden überprüfen oder erheben. Das Ausgangsstoffgesetz erlaubt es ihnen dazu, sich zur Überprüfung der Identität des Erwerbers einen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen. Für den Fall der beschränkten Stoffe (Anhang 1) dürfen sie die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und bis zur Abgabe der Meldung (18 Monate nach Transaktion) speichern. Die Vorlage eines Identitätsnachweises kann auch in digitaler Form (z.B. eingescannte Kopie) erfolgen.

Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten. Das bedeutet, dass Unternehmen die Anforderungen an Integrität und Vertraulichkeit (insbes. Sicherheit), Transparenz (Datenschutzerklärungen, Auskunftsrechte, Meldung von Verstößen), Zweckbindung und Datenminimierung (Datenmanagement) einhalten müssen. Hierzu sollten im Zweifel die Datenschutzbeauftragten oder externe Sachverständige eingebunden werden.

Die EU-Verordnung gilt innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die Abgabebeschränkungen, Informations- und Meldepflichten gelten deshalb in den 26 EU-Mitgliedstaaten sowie Großbritannien, Island, Liechtenstein und Norwegen. Nicht dazu gehört die Schweiz. Die Pflichten beziehen sich auf den Abgebenden. Daher müssen die Pflichten der VO unabhängig davon eingehalten werden, ob der Empfänger im EWR oder einem Drittland sitzt. Zusätzlich gelten mögliche weitere Bestimmungen des jeweiligen Landes.[1]

Einige Länder könnten ein Genehmigungssystem für die Abgabe beschränkter Stoffe an die Allgemeinheit eingeführt haben. Dann kann die Abgabe an Privatpersonen unter bestimmten Umständen zulässig sein.


[1] Auskunft hierzu können ggf. die jeweiligen Außenhandelskammern geben: https://www.ahk.de/

Viele Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1148 galten auch nach der alten Verordnung (EU) Nr. 98/2013. In einem zentralen Punkt, nämlich dem Zugang zu diesen Stoffen für die sogenannten "Mitglieder der Allgemeinheit", also für Jedermann, der "zu Zwecken handelt, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit stehen", bot die alte Verordnung Spielraum für individuelle nationale Regelungen. Von dieser Möglichkeit machten die Mitgliedstaaten auch Gebrauch, wodurch ein Flickenteppich an unterschiedlichsten nationalen Regelungen entstand.

Mit der neuen Verordnung bleibt es den Mitgliedstaaten weiterhin anheimgestellt, Jedermann Zugang zu diesen Stoffen zu gewähren. Neu ist jedoch ein Genehmigungsvorbehalt (s.o.) durch eine nationale Behörde (Art.6). Dies soll den Zugang erschweren und zugleich für eine bessere Kontrolle sorgen. Deutschland verzichtet auf diese Möglichkeit. Durch das deutsche "Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Ausgangsstoffgesetz – AusgStG)" ist Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe für Mitglieder der Allgemeinheit verboten (§ 10 AusgStG). Mögliche Genehmigungen durch andere europäische Behörden werden nicht anerkannt.

Die Informations- und Meldepflichten sind zudem präzisiert und teilweise ausgeweitet worden. Für Schwefelsäure (über 15 %) und Ammoniumnitrat (über 16 Gew-%) galten bisher keine Abgabebeschränkungen. Neu im Anhang II sind zudem Magnesiumnitrat-Hexahydrat sowie Aluminium- und Magnesiumpulver.

  • Verordnungstext: Link
  • Leitlinien der EU-Kommission für Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze mit ausführlichen Beschreibungen, Empfehlungen und Checklisten: Link
  • Ausgangsstoffgesetz: Link
  • Flyer des Bundeskriminalamtes: Link

Quelle: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (Text von Bedeutung für den EWR); Anhang IV.

ERKLÄRUNG DES KUNDEN

zu der bzw. die spezielle Verwendung(en) eines beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 

(in Großbuchstaben auszufüllen) 

Der Unterzeichner,

Name (Kunde):

Ausweis (Nummer, ausstellende Behörde):

Bevollmächtigter des

Unternehmens (Auftraggeber):

Mehrwertsteuernummer oder andere Kennnummer des Unternehmens/Anschrift:

_

Gewerbe/Geschäftstätigkeit/Beruf:

Handelsname des Produkts

Beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe

CAS- Nummer

Menge (kg/l)

Konzentration

Beabsichtigte Verwendung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hiermit erkläre ich, dass die Handelsware und der darin enthaltene Stoff oder das darin enthaltene Gemisch nur für den angegebenen Verwendungszweck verwendet wird, der in jedem Fall rechtmäßig ist, und nur dann an einen anderen Kunden verkauft oder geliefert wird, wenn dieser eine ähnliche Erklärung zur Verwendung abgibt, wobei die in Verordnung (EU) 2019/1148 festgelegten Beschränkungen für die Bereitstellung an Mitglieder der Allgemeinheit einzuhalten sind.

Unterschrift: 

Name: Funktion: Datum:

Quelle: Bekanntmachung der Kommission Leitlinien für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe 2020/C 210/01

Formulierungsvorschläge zur Unterrichtung der Lieferkette

Bei beschränkten Ausgangsstoffen (Anhang 1):

„Der Erwerb, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung dieses Produkts durch die Allgemeinheit wird durch die Verordnung (EU) 2019/1148 beschränkt. Alle verdächtigen Transaktionen sowie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen sind der zuständigen nationalen Kontaktstelle zu melden. Siehe https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/list_of_competent_authorities_and_national_contact_points_en.pdf.“

Bei nicht beschränkten regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe:

„Dieses Produkt wird durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1148 reguliert: Alle verdächtigen Transaktionen sowie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen sind der zuständigen nationalen Kontaktstelle zu melden. Siehe https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/list_of_competent_authorities_and_national_contact_points_en.pdf

Quelle: DIHK / Autoren: Peter Sülzen, IHK Offenbach; Hauke Dierks, DIHK e.V.

Es handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung rechtlicher Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Sachverständigen nicht ersetzen.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
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