F-Gase-Verordnung – Chemikaliengesetz

Berichtspflicht nach Artikel 26 der F-Gase-Verordnung

Im F-Gase-Portal registrierte Unternehmen werden automatisch auf die Pflicht zur Abgabe eines Berichts nach Artikel 26 hingewiesen. Das Portal informiert dabei auch viele, die nicht von dieser Pflicht betroffen sind. Die Unternehmen sollten deshalb ihre Betroffenheit prüfen. 

Der Artikel 26 der F-Gase-Verordnung schreibt die Berichtspflicht für eine Reihe von Tätigkeiten vor. Für Unternehmen, die F-Gase beispielsweise in Form von Kältemitteln in vorbefüllten Einrichtungen (bspw. Fahrzeugen, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen) handeln oder herstellen, kann dabei Absatz 4 relevant werden. Hier trifft sie die Berichtspflicht, wenn die von ihnen in Verkehr gebrachten Mengen folgende Schwellenwerte überschreiten:  

  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalente
  • anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten.

Diese Pflicht nach Absatz 4 gilt nur für das Inverkehrbringen in der EU. Ausfuhren sind nicht betroffen.  

Für den Handel von PKW werden die Mengenschwellen erst ab sehr großen Mengen überschritten. Das ab dem Jahr 2011 gängige Kältemittel R1234yf hat laut Anhang II der Verordnung nur noch einen Umrechnungsfaktor von 0,501 und kommt in PKW in der Regel in Mengen von unter einem Kilogramm vor. Andere Kältemittel können dagegen sehr hohe Treibhausgaspotenziale aufweisen. Eine Liste der Umrechnungsfaktoren hält das Umweltbundesamt hier bereit: Link

Die weiteren Absätze des Artikel 26 könnten Unternehmen betreffen, die F-Gase selbst oberhalb bestimmter Mengen beispielsweise in Behältern (Absatz 1) herstellen, ein- oder ausführen. Auch kann zutreffen, wenn sie F-Gase zerstören (Absatz 2) oder Prüfberichte nach Art. 19 Abs. 3 einreichen müssen (Absatz 7). 

Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet das Umweltbundesamt auf seinen Internetseiten: Link 

Ein umfangreiches Dokument zu Artikel 26 der F-Gase-Verordnung haben Kommission und EEB hier veröffentlicht: Link


Umweltbundesamt veröffentlicht FAQ zur neuen F-Gase-Verordnung

Der mit der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) abgestimmte FAQ-Katalog klärt erste Fragen zu den neuen Bestimmungen der im Februar 2024 in Kraft getretenen F-Gase-Verordnung. Darunter werden viele Fragen zum Inverkehrbringen und der Ausfuhr von F-Gasen beantwortet. Gleichzeitig hat die EU Kommission die ersten drei Durchführungsverordnungen veröffentlicht, welche die Anforderungen an die Zertifizierung, Kennzeichnung und Berichtsformate spezifizieren.


Chemikaliengesetz 

Am 9. Juni 2021 ist die Änderung des Chemikaliengesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, mit der die Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen verbessert werden soll. Unter anderem wird eine Begleitdokumentation für Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten (bspw. Kältemittel), eingeführt. Die Dokumentationspflicht soll es Erwerbern und Behörden erleichtern, die Legalität der Waren zu überprüfen. 

Mit der europäischen F-Gase-Verordnung (Nr. 517/2014) wurde der Verkauf vieler Produkte mit F-Gasen, wie Reifen, Schäume oder Lösungsmittel verboten. Auch das Inverkehrbringen bestimmter Kühl-, Klima und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen oder Brandschutzsysteme mit hohem Anteil besonders klimaschädlicher F-Gase wurde oder wird in den kommenden Jahren eingeschränkt. Für den Betrieb von Anlagen mit F-Gasen gelten Pflichten zur Dichtheitskontrolle und der Sachkunde bei bestimmten Tätigkeiten. Um teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in den Verkehr bringen zu dürfen, müssen Hersteller und Einführer eine Quotenzuteilung der EU-Kommission erhalten. Dies konnten Vollzugsbehörden, Fachbetriebe oder Betreiber von Anlagen bisher offenbar nur schwer nachvollziehen.  

Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) als Hersteller oder Einführer abgibt, muss laut Gesetzesentwurf dem Erwerber künftig bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit Herkunft, Quotenzuteilung und Identifikationsmerkmalen der Stoffe übermitteln. Sollte diese Erklärung nicht vorliegen, müssen Erwerber diese Informationen selbst ermitteln oder selbst erklären, warum dies nicht ermittelt werden konnte. Die Erklärungen müssen bei jeder weiteren Abgabe der Stoffe in der Lieferkette weitergegeben und mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufbewahrt werden. Ausnahmen gelten für die Rückgabe oder Entsorgung sowie für recycelte F-Gase.

Auch wer Erzeugnisse und Einrichtungen nach Anhang III der F-Gase-Verordnung an Dritte abgibt, die vor dem dort angegebenen Verbot in Verkehr gebracht wurden, muss dies dem Erwerber künftig entsprechend erklären. Beispiele dafür sind bestimmte Kühl- und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen, Brandschutzsysteme oder ältere Reifen oder Fenster. Dies soll ebenfalls nicht bei Rückgabe oder Entsorgung gelten. Auch soll davon abgesehen werden, wenn aufgrund der Bauart, des Zustandes oder der Herstellerkennzeichnung offensichtlich ist, dass das Produkt erstmalig vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter folgendem Link.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

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