F-Gase - Chemikaliengesetz

Am 9. Juni 2021 ist die Änderung des Chemikaliengesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, mit der die Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen verbessert werden soll. Unter anderem wird eine Begleitdokumentation für Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten (bspw. Kältemittel), eingeführt. Die Dokumentationspflicht soll es Erwerbern und Behörden erleichtern, die Legalität der Waren zu überprüfen. 


Mit der europäischen F-Gase-Verordnung (Nr. 517/2014) wurde der Verkauf vieler Produkte mit F-Gasen, wie Reifen, Schäume oder Lösungsmittel verboten. Auch das Inverkehrbringen bestimmter Kühl-, Klima und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen oder Brandschutzsysteme mit hohem Anteil besonders klimaschädlicher F-Gase wurde oder wird in den kommenden Jahren eingeschränkt. Für den Betrieb von Anlagen mit F-Gasen gelten Pflichten zur Dichtheitskontrolle und der Sachkunde bei bestimmten Tätigkeiten. Um teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in den Verkehr bringen zu dürfen, müssen Hersteller und Einführer eine Quotenzuteilung der EU-Kommission erhalten. Dies konnten Vollzugsbehörden, Fachbetriebe oder Betreiber von Anlagen bisher offenbar nur schwer nachvollziehen.  

Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) als Hersteller oder Einführer abgibt, muss laut Gesetzesentwurf dem Erwerber künftig bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit Herkunft, Quotenzuteilung und Identifikationsmerkmalen der Stoffe übermitteln. Sollte diese Erklärung nicht vorliegen, müssen Erwerber diese Informationen selbst ermitteln oder selbst erklären, warum dies nicht ermittelt werden konnte. Die Erklärungen müssen bei jeder weiteren Abgabe der Stoffe in der Lieferkette weitergegeben und mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufbewahrt werden. Ausnahmen gelten für die Rückgabe oder Entsorgung sowie für recycelte F-Gase.

Auch wer Erzeugnisse und Einrichtungen nach Anhang III der F-Gase-Verordnung an Dritte abgibt, die vor dem dort angegebenen Verbot in Verkehr gebracht wurden, muss dies dem Erwerber künftig entsprechend erklären. Beispiele dafür sind bestimmte Kühl- und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen, Brandschutzsysteme oder ältere Reifen oder Fenster. Dies soll ebenfalls nicht bei Rückgabe oder Entsorgung gelten. Auch soll davon abgesehen werden, wenn aufgrund der Bauart, des Zustandes oder der Herstellerkennzeichnung offensichtlich ist, dass das Produkt erstmalig vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde.

Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und mögliche Kennzeichungspflichten für Hersteller kann die Bundesregierung künftig auf dem Verordnungsweg regeln.

Verstöße gegen die neuen Anforderungen können künftig mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem sollen die Vollzugsbehörden die Vernichtung illegal gehandelter Mittel anordnen.


Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter folgendem Link.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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