F-Gase-Verordnung – Chemikaliengesetz

Chemikalien-Klimaschutzverordnung setzt F-Gase-Verordnung um

Seit dem 17. April 2026 gelten in Deutschland die erweiterten Anforderungen an Tätigkeiten mit F-Gasen laut EU-Verordnung. Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erweitert die Sachkundepflicht etwa auf Anlagen mit sogenannten alternativen Kältemitteln. Bestehende Sachkundebescheinigungen bestehen fort, benötigen bis zum 12. März 2029 allerdings eine Auffrischung.

Die europäische F-Gase-Verordnung hat im Jahr 2024 die Anforderungen an Produkte verschärft, die F-Gase enthalten. Betroffen sind beispielsweise Kälte- und Klimaanlagen, Fahrzeuge, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen oder Schaltanlagen. Verschärft wurden Verbote für das Inverkehrbringen, Betreiben und Warten dieser Einrichtungen sowie Registrierungs-, Melde- und Dokumentationspflichten. Dabei wurde auch die Pflicht zur Sachkunde erweitert. Sie gilt nun auch für Tätigkeiten mit sogenannten alternativen Kältemitteln auf Basis von Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak sowie ungesättigten Fluorkohlenwasserstoffen (HFO). 

In Deutschland wird die F-Gase-Verordnung durch die ChemKlimaschutzV umgesetzt. Sie bestimmt insbesondere die Voraussetzungen für die Sachkundebescheinigung, die Zertifizierung von Unternehmen und die Anerkennung von Weiterbildungskursen. Neu ist hier insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an einem Auffrischungskurs. Bescheinigungen nach der bisherigen Durchführungsverordnung bleiben bis zum 12. März 2029 gültig. Für eine Fortsetzung der Tätigkeit über diesen Stichtag hinaus ist die Teilnahme an einem anerkannten Auffrischungskurs erforderlich. Wer erstmalig eine neue Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an Kälteanlagen erhalten möchte, muss nun auch Kenntnisse zu alternativen Kältemitteln (Kohlenwasserstoffe, CO₂, Ammoniak) in einer Prüfung nachweisen. Die bisherige Kategorie I (sogenannter Kälteschein) wird dann zu den Kategorien A1, B und C. 

Weitere Informationen zu den erweiterten Anforderungen der F-Gase-Verordnung finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes:
Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gase-Verordnung | Umweltbundesamt

Den Link zum Gesetzestext finden Sie hier:
Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase - Bundesgesetzblatt

Quelle: DIHK, Stand Mai 2025


Berichtspflicht nach Artikel 26 der F-Gase-Verordnung

Im F-Gase-Portal registrierte Unternehmen werden automatisch auf die Pflicht zur Abgabe eines Berichts nach Artikel 26 hingewiesen. Das Portal informiert dabei auch viele, die nicht von dieser Pflicht betroffen sind. Die Unternehmen sollten deshalb ihre Betroffenheit prüfen. 

Der Artikel 26 der F-Gase-Verordnung schreibt die Berichtspflicht für eine Reihe von Tätigkeiten vor. Für Unternehmen, die F-Gase beispielsweise in Form von Kältemitteln in vorbefüllten Einrichtungen (bspw. Fahrzeugen, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen) handeln oder herstellen, kann dabei Absatz 4 relevant werden. Hier trifft sie die Berichtspflicht, wenn die von ihnen in Verkehr gebrachten Mengen folgende Schwellenwerte überschreiten:  

  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalente
  • anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten.

Diese Pflicht nach Absatz 4 gilt nur für das Inverkehrbringen in der EU. Ausfuhren sind nicht betroffen.  

Für den Handel von PKW werden die Mengenschwellen erst ab sehr großen Mengen überschritten. Das ab dem Jahr 2011 gängige Kältemittel R1234yf hat laut Anhang II der Verordnung nur noch einen Umrechnungsfaktor von 0,501 und kommt in PKW in der Regel in Mengen von unter einem Kilogramm vor. Andere Kältemittel können dagegen sehr hohe Treibhausgaspotenziale aufweisen.

Die weiteren Absätze des Artikel 26 könnten Unternehmen betreffen, die F-Gase selbst oberhalb bestimmter Mengen beispielsweise in Behältern (Absatz 1) herstellen, ein- oder ausführen. Auch kann zutreffen, wenn sie F-Gase zerstören (Absatz 2) oder Prüfberichte nach Art. 19 Abs. 3 einreichen müssen (Absatz 7). 

Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet das Umweltbundesamt auf seinen Internetseiten: Link 

Ein umfangreiches Dokument zu Artikel 26 der F-Gase-Verordnung haben Kommission und EEB hier veröffentlicht: Link


Umweltbundesamt veröffentlicht FAQ zur F-Gase-Verordnung

Der mit der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) abgestimmte FAQ-Katalog klärt Fragen zu den Bestimmungen der im Februar 2024 in Kraft getretenen F-Gase-Verordnung. Darunter werden viele Fragen zum Inverkehrbringen und der Ausfuhr von F-Gasen beantwortet. Gleichzeitig hat die EU Kommission drei Durchführungsverordnungen veröffentlicht, welche die Anforderungen an die Zertifizierung, Kennzeichnung und Berichtsformate spezifizieren.


Chemikaliengesetz 

Am 9. Juni 2021 ist die Änderung des Chemikaliengesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, mit der die Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen verbessert werden soll. Unter anderem wird eine Begleitdokumentation für Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten (bspw. Kältemittel), eingeführt. Die Dokumentationspflicht soll es Erwerbern und Behörden erleichtern, die Legalität der Waren zu überprüfen. 

Mit der europäischen F-Gase-Verordnung (Nr. 517/2014) wurde der Verkauf vieler Produkte mit F-Gasen, wie Reifen, Schäume oder Lösungsmittel verboten. Auch das Inverkehrbringen bestimmter Kühl-, Klima und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen oder Brandschutzsysteme mit hohem Anteil besonders klimaschädlicher F-Gase wurde oder wird in den kommenden Jahren eingeschränkt. Für den Betrieb von Anlagen mit F-Gasen gelten Pflichten zur Dichtheitskontrolle und der Sachkunde bei bestimmten Tätigkeiten. Um teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in den Verkehr bringen zu dürfen, müssen Hersteller und Einführer eine Quotenzuteilung der EU-Kommission erhalten. Dies konnten Vollzugsbehörden, Fachbetriebe oder Betreiber von Anlagen bisher offenbar nur schwer nachvollziehen.  

Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) als Hersteller oder Einführer abgibt, muss laut Gesetzesentwurf dem Erwerber künftig bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit Herkunft, Quotenzuteilung und Identifikationsmerkmalen der Stoffe übermitteln. Sollte diese Erklärung nicht vorliegen, müssen Erwerber diese Informationen selbst ermitteln oder selbst erklären, warum dies nicht ermittelt werden konnte. Die Erklärungen müssen bei jeder weiteren Abgabe der Stoffe in der Lieferkette weitergegeben und mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufbewahrt werden. Ausnahmen gelten für die Rückgabe oder Entsorgung sowie für recycelte F-Gase.

Auch wer Erzeugnisse und Einrichtungen nach Anhang III der F-Gase-Verordnung an Dritte abgibt, die vor dem dort angegebenen Verbot in Verkehr gebracht wurden, muss dies dem Erwerber künftig entsprechend erklären. Beispiele dafür sind bestimmte Kühl- und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen, Brandschutzsysteme oder ältere Reifen oder Fenster. Dies soll ebenfalls nicht bei Rückgabe oder Entsorgung gelten. Auch soll davon abgesehen werden, wenn aufgrund der Bauart, des Zustandes oder der Herstellerkennzeichnung offensichtlich ist, dass das Produkt erstmalig vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter folgendem Link.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

 E-Mail E-Mail schreiben

Emission Immission Wasser F-Gas Kälte Wasserstoff Elektromobilität Treibhausgas Klimaneutralität CO2-Bilanzierung Nachhaltigkeit SVHC RoHS CLP SCIP Abfall Chemikalien-Klimaschutzverordnung Erneuerbare Energien und Eigenversorgung Kraft-Wärme-(Kälte)-Kopplung Energiesteuern und -abgaben Förderprogramme - Energie EMAS und DIN 14001 Energie/Energiemangement Nachhaltigkeitsabkommen Thüringen (NAT) Chemikalienrecht Recyclingbörse Umweltberatung/Umweltschutz Elektro- und Elektronikgerätegesetz Energierecht Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Umweltrecht Chemikalienverordnung REACH Kreislaufwirtschaft Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) ecoFinder Materialeffizienz Ressourceneffizienz Ökodesign Energieberatung Energieeffizienz Gaspreis Strompreis Digitale Signatur Fördermittel Registrierungsstelle Digitale Signatur Azubiprojekt Energie-Scout CSRD Energieeffizienz-Netzwerk